LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5798 12.04.2019 Datum des Originals: 12.04.2019/Ausgegeben: 17.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2149 vom 14. März 2019 des Abgeordneten Helmut Seifen AfD Drucksache 17/5426 Wie soll das „dritte Geschlecht“ im Schulunterricht angesprochen werden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die offizielle gleichberechtigte Anerkennung eines „dritten Geschlechts“ führt im täglichen Leben zu Veränderungen und bisher nicht gekanntem Regelungsbedarf. Auch die Schulen sind davon betroffen. So stellt sich etwa die Frage, wie nach Auffassung der Landesregierung im Unterricht, insbesondere im Deutschunterricht, grammatikalisch und semantisch mit dem dritten Geschlecht verfahren werden soll. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2149 mit Schreiben vom 12. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Welche Flexionsformen, welche Personal- und Possessivpronomen und welche Höflichkeitsanreden sind zu verwenden (u.a. auch in gängigen Anreden bei Briefen wie z.B. „Sehr geehrte Damen und Herren … und …“?, in offiziellen Dokumenten wie z.B. Zeugnissen und bei offiziellen Anlässen wie z.B. Schulfeiern)? Die Landesregierung pflegt in der amtlichen Kommunikation eine möglichst geschlechtergerechte Sprache als Ausdruck der gelebten Gleichberechtigung der Geschlechter. 2. Wird die Landesregierung dafür im Rahmen der Geschlechtergerechtigkeit und – erziehung eine Umstellung auf Lehrwerke/Schulbücher anweisen, die auch das „dritte Geschlecht“ beinhalten? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5798 2 In Nordrhein-Westfalen dürfen Lernmittel an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind (§ 30 SchulG NRW). Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern. Ergänzend dazu wird im Rahmen des Gutachterverfahrens zusätzlich das Kriterium geprüft, ob das Lernmittel frei von geschlechtsspezifischen Rollenklischees aller Geschlechter ist. 3. Werden zukünftig bei Bewertungen der Leistungen im Sportunterricht und den Bundesjugendspielen „Diverse“ eigene Leistungskategorien bekommen? 4. Plant die Landesregierung für „diverse“ Schüler eine Betreuung durch diverse Lehrkräfte auf Klassenfahrten sicherzustellen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet: Konkrete Planungen der Landesregierung hierzu bestehen gegenwärtig nicht. 5. Sollen „diverse“ Bewerber mit gleicher Qualifikation bei Stellenausschreibungen für Lehrerstellen bevorzugt eingestellt werden? Für eine Bevorzugung besteht keine Rechtsgrundlage.