LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5849 16.04.2019 Datum des Originals: 16.04.2019/Ausgegeben: 23.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2155 vom 15. März 2019 des Abgeordneten Andreas Bialas SPD Drucksache 17/5434 Wer zählte die Teilnehmer am Rosensonntagsumzug in Wuppertal? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Medienberichten durch die WZ und Radio Wuppertal wurde seitens der Polizei Wuppertal die Anzahl der Besucher entlang der knapp 5 Kilometer langen Strecke des Rosensonntagszuges in Wuppertal mit 4500 Personen angegeben. Selbst vorsichtige Schätzungen von Teilnehmern, die den gesamten Streckenverlauf absolvierten , beliefen sich auf ca. 40.000 – 50.000 Besucher entlang der Strecke. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2155 mit Schreiben vom 16. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Stammt die Nennung von 4500 Teilnehmern von der Polizei Wuppertal bzw. ist hier ein Übertragungsfehler oder Missverständnis anzunehmen? 2. Haben also die Medien die genannte Teilnehmerzahl der Polizei korrekt wieder gegeben bzw. wurde eine „0“ vergessen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Teilnehmerzahl von 4.500 wurde durch die aus Anlass des Rosensonntagszuges vor Ort eingesetzten Polizeikräfte im Rahmen der Einsatzbewältigung erhoben und entsprechend durch das Polizeipräsidium (PP) Wuppertal zur Beantwortung von Presseanfragen verwendet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5849 2 3. Wer ist grundsätzlich für die Zählungen von Teilnehmern bei Großveranstaltungen zuständig? Eine gesetzliche Regelung zur Zählung von Teilnehmern bei Karnevals-umzügen oder anderen Großveranstaltungen außerhalb von Versammlungsstätten besteht nicht. 4. Wird es eine Überprüfung und möglicherweise medial wahrnehmbare Korrektur der Zahlen geben? Nein. 5. Sind sich die Verantwortlichen für die Weitergabe darüber klar, dass die Nennung möglicher falscher Zahlen geeignet ist, den Zug in Verruf zu bringen und damit u. a. auch mögliche Unterstützungsleistungen seitens der Stadt, städtischer Tochterunternehmen , der Karnevalsvereine oder privater Spender in Zukunft erschweren? Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ist im Zusammenhang mit der Weitergabe von im polizeilichen Einsatz erhobenen Informationen an die Öffentlichkeit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages zu Neutralität und Sachlichkeit verpflichtet. Hierbei berücksichtigt sie auch stets die auf Grundlage ihres Handelns möglichen entstehenden Wechselwirkungen.