LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5852 16.04.2019 Datum des Originals: 16.04.2019/Ausgegeben: 23.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2133 vom 11. März 2019 des Abgeordneten Andreas Keith AfD Drucksache 17/5346 Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Eine Windkraftanlage verbraucht laut Landesregierung im Durchschnitt 0,39 ha Fläche in einem Waldgebiet (Drs. 17/5292). Folglich ist der angrenzende Baumbestand unweit von der Windkraftanlage entfernt. In Bosbüll (Kreis Nordfriesland) kam es im Januar dieses Jahres zu einem Brand einer Windkraftanlage.1 Das Feuer brach im Gondelkopf in 65 Meter Höhe aus. Die Freiwillige Feuerwehr konnten vor Ort mit ihren Wasserschläuchen nicht bis zum Brandherd vordringen. Die Kriminalpolizei Niebüll vermutete einen technischen Defekt im Gondelkopf . Im Februar dieses Jahres brannte eine Windkraftanlage im baden-württembergischen Langenhard .2 Abermals brannte die Gondel aus und ein brennender Flügel fiel zu Boden. Die Windkraftanlage war just am Vortag gewartet worden. Erneut wurden bzw. konnten keine Löscharbeiten an der gut 110 Meter hohen Windkraftanlage durchgeführt werden. Der deutsche Feuerwehrverband (DFV) empfiehlt, wenn es im oberen Teil einer Windkraftanlage brennt, sollte von der Option des kontrollierten Abbrennens Gebrauch gemacht werden.3 Dabei plädiert der DFV sogar zu einer Sperrzone von 500 Meter Radius um die Anlage. Das entspricht einer Fläche von circa 80 ha. 1 https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Windkraftanlage-in-Bosbuell-ausgebrannt-,windrad 722.html 2 http://www.badische-zeitung.de/lahr/wieder-brennt-auf-dem-langenhard-in-lahr-ein-windrad-lichterloh --165884258.html 3 http://www.badische-zeitung.de/lahr/wieder-brennt-auf-dem-langenhard-in-lahr-ein-windrad-lichterloh --165884258.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5852 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2133 mit Schreiben vom 16. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder in Deutschland zu Bränden von Windkraftanlagen. Insbesondere der Sommer 2018 war geprägt von einer anhaltenden Hitzewelle und einer ausgeprägten Dürrephase. Inwiefern sieht die Landesregierung eine Gefahr eines Waldbrands durch eine brennende Windkraftanlage in Nordrhein-Westfalen? 2. Wie oben aufgezeigt, lassen sich Brände in Windkraftanlagen nicht zwangsläufig durch regelmäßige Wartungsarbeiten verhindern. So waren auch schon Blitzeinschläge Auslöser für entstehende Brände. Inwiefern sieht die Landesregierung den geringen Abstand von Windkraftanlagen zum angrenzenden Baumbestand als Gefahr an? 4. Inwieweit werden in Nordrhein-Westfalen die Betreiber von Windkraftanlagen in die Verantwortung genommen, um insbesondere technische Brandursachen zu verhindern bzw. zu minimieren? Die Fragen 1 und 2 und 4 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Landesregierung hat am 8. Mai 2018 in einem Runderlass die Rahmenbedingungen für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagenerläutert. In Kapitel 5 „Genehmigung von Windenergieanlagen“ werden u. a. die bauordnungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen dargestellt; in Nr. 5.2.3.2 wird das Thema Brandschutz behandelt. Bei Windenergieanlagen mit mehr als 30 m Höhe ist bei der Genehmigungsbehörde auch ein Brandschutzkonzept einzureichen. Windenergieanlagen müssen – wie alle baulichen Anlagen - so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes der Anlage und der Brandweiterleitung auf die Umgebung (Gebäude, bauliche Anlagen und Wald) vorgebeugt wird. In der Regel reichen dafür die ebenfalls in dem Erlass erläuterten Abstandsregelungen aus. Soweit besondere Standort- oder Risikofaktoren im Einzelfall erkennbar sind, wie dies regelmäßig bei Anlagen im Wald oder in der Nähe des Waldes anzunehmen ist, sind neben den regelmäßig zu beachtenden Anforderungen (z. B. Blitzschutzanlagen, Wartung und Instandhaltung) weitere geeignete Vorkehrungen zu treffen, wie beispielsweise a) soweit möglich Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe, b) Brandfrüherkennung mit automatischer Abschaltung der Anlagen und vollständiger Trennung von der Stützenergie, c) Vorhaltung selbsttätiger Feuerlöschanlagen. Diese Vorkehrungen sind bereits heute technischer Standard, ohne die nach Auskunft von Sachversicherern Neuanlagen nicht mehr versichert werden. Die Stellungnahmen der Forstbehörde als zwingend zu beteiligendem Träger öffentlicher Belange werden regelmäßig von der Forderung begleitet, einen geeigneten Feuerwehrplan vorzulegen, der für örtliche Feuerwehren im Brandfalle nicht nur die anlagenspezifischen Informationen beinhaltet, sondern auch die Erreichbarkeit von Brandstellen in der Örtlichkeit sicherstellt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5852 3 Insofern ist die Landesregierung überzeugt, mit dem Windenergieerlass dem besonderen Schutz des Waldes auch vor möglichen Brandschäden Rechnung zu tragen. 3. Der deutsche Feuerwehrverband empfiehlt das kontrollierte Abbrennen von Windkraftanlagen . Auch sind Freiwillige Feuerwehren für Brände in solchen Höhen nur schlecht ausgestattet. Welches Konzept der Brandbekämpfung sieht die Landesregierung im Falle einer brennenden Windkraftanlage in einem Waldgebiet vor? Die Fachempfehlung Nr. 1 des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) „Einsatzstrategien an Windkraftanlagen“ in der Fassung vom 16. Mai 2012 entspricht dem allgemein anerkannten Stand der Brandbekämpfungstechnik. Eine effektive Brandbekämpfung an einer Windenergieanlage kann in aller Regel weder von innen noch von außen erfolgen. Die eventuell notwendigen Löscharbeiten beschränken sich unter Beachtung des Trümmerschattens auf das Umfeld der WEA, ohne den Gefahrenbereich zu betreten. Welche Maßnahmen dann im jeweiligen Fall zu treffen sind, obliegt allein der Entscheidung des örtlichen Einsatzleiters. Zur Sicherstellung einer Brandbekämpfung ist bereits bei der Erstellung des Brandschutzkonzeptes im Vorfeld die notwendige Löschwasserversorgung darzustellen. Als Löschwasserversorgung kommen neben der öffentlichen Sammelwasserversorgung durch Hydranten auch Löschteiche, Löschwasserzisternen, nahe gelegene offene Gewässer oder die Versorgung mit Tanklöschfahrzeugen der Feuerwehr in Frage.