LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5860 17.04.2019 Datum des Originals: 17.04.2019/Ausgegeben: 24.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2184 vom 20. März 2019 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5520 Konsequenzen aus dem neuen Strahlenschutzgesetz für die Landesregierung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 und die darauf beruhende Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 sind seit dem 31. Dezember 2018 in Kraft. Damit hat die Bundesregierung das deutsche Strahlenschutzrecht an den aktuellen Erkenntnisstand angepasst und erheblich erweitert, beispielsweise im Hinblick auf die Notfallvorsorge, den Schutz vor dem natürlich radioaktiven Edelgas Radon, den Schutz vor Radioaktivität in bestimmten Bauprodukten oder den Schutz vor radioaktiven Altlasten. Sie setzte damit die Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 in nationales Recht um, in der die fortentwickelten Euratom-Grundnormen im Strahlenschutz festgelegt sind. Die Länder führen die meisten Aufgaben zum Strahlenschutzrecht im Auftrag des Bundes aus (vgl. Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 und 85 Grundgesetz). Dabei regeln die obersten Landesbehörden für sich und für ihre jeweils nachgeordneten Behörden die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Von der Umsetzung der Vorschriften zur Notfallvorsorge, zum Radonschutz, zur Radioaktivität in Bauprodukten und zu radioaktiven Altlasten werden einige Kommunen in NRW betroffen sein. So ist es mit Blick auf die Kernkraftwerke in Belgien für die Kommunen in der Grenzregion Aachen von Interesse, zu erfahren, welche Behörden die Notfallpläne des Landes NRW aufstellen. Auch Kommunen, deren geologische Lage den Austritt von Radon aus dem Boden begünstigt, beispielsweise in Teilen der Eifel, werden erfahren wollen, wer die Radongebiete in NRW kartiert. Die Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 2184 mit Schreiben vom 17. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Inneren, dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5860 2 1. Welche Anpassungen in den Aufgaben ergeben sich für die Landesregierung bzw. die Landesverwaltung aus dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens zum Strahlenschutz auf Bundesebene? (Bitte insbesondere auf die landesseitigen Auswirkungen der §§ 100, 102 Abs. 1, 105 Abs. 3, 121 Abs. 1, 122 Abs. 4, 134 Abs. 3 und 135 Abs. 3 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz eingehen) Mit dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts haben die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen neue und erweiterte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Außerdem sind die Aufsichtspflichten der Arbeitsschutzdezernate erweitert worden. Darüber hinaus sind folgende weitere Themen neu aufgenommen bzw. erweitert worden: Notfallschutz (§§ 100, 102 Abs. 1, 105 Abs. 3): Das Gesetz sieht vor, dass der Bund allgemeine und besondere Notfallpläne vorlegt, die dann durch die Länder ergänzt und konkretisiert werden sollen. Der Bund hat bislang noch keine Notfallpläne vorgelegt, so dass keine Anpassung an die Planungen und Durchführung von Schutzmaßnahmen, für die das Land zuständig ist, seitens Nordrhein-Westfalens erfolgen konnte. Für Nordrhein-Westfalen wurden deshalb zunächst geltende Dokumente als vorläufige Notfallpläne festgelegt und veröffentlicht. In Nordrhein-Westfalen sind mehrere Ressorts für die Ausführung des Notfallschutzes verantwortlich. Eine enge Kooperation ist erforderlich. Dazu ist eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe „Radiologische Notfallsituationen“ zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz, dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Beteiligung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung eingerichtet. Eine Planbesprechung zum Notfallschutz wurde bereits durchgeführt. Radon (§§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4): Es ist zunächst beabsichtigt, den Geologischen Dienst mit Bodenluft- und Bodenpermeabilitätsmessungen zu beauftragen. Diese sind Grundlage nachfolgender Strahlenschutztechnischer Prognosen hinsichtlich der Radoninnenraumkonzentrationen und tragen damit zur Ermittlung der Ausweisung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen bei. Das Land Nordrhein-Westfalen plant die Einrichtung einer neuen zentralen Radonstelle, die rechtzeitig vor Veröffentlichung der Allgemeinverfügung nach § 121 Absatz 1 Strahlenschutzgesetz dienstbereit sein wird, um die aus den ggf. erforderlichen Gebietsfestlegungen folgenden strahlenschutzrechtlichen behördlichen Aufgaben gebündelt wahrnehmen zu können. Das Nähere wird in einer Zuständigkeitsverordnung geregelt werden, die sich aktuell in Erarbeitung befindet. Bauprodukte (§§ 134 Abs. 3, 135 Abs. 3 Nr. 2): Die Aufgaben zum Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten wurden über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung über die Verwaltungsvereinbarung „Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT)“ dem Deutschen Institut für Bautechnik übertragen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5860 3 2. Welche Anpassungen in den Zuständigkeiten ergeben sich für die Landesregierung bzw. die Landesverwaltung aus dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens zum Strahlenschutz auf Bundesebene? (Bitte insbesondere auf die landesseitigen Auswirkungen der §§ 100, 102 Abs. 1, 105 Abs. 3, 121 Abs. 1, 122 Abs. 4, 134 Abs. 3 und 135 Abs. 3 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz eingehen) Die Zuständigkeiten sollen in einer neuen Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Strahlenschutz – ZustVO StrlSch) geregelt werden. Diese wird derzeit erarbeitet und soll in Kürze ressortabgestimmt werden. Soweit möglich und sachgerecht, werden die Zuständigkeiten aus dem alten Atom- und Strahlenschutzrecht übernommen. 3. Durch welche Maßnahmen hat die Landesregierung die Voraussetzungen für die Anpassungen in den Zuständigkeiten bzw. Aufgaben aus dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens zum Strahlenschutz auf Bundesebene geschaffen? Siehe Antwort zu Frage 1 4. Wann wurden die betroffenen Stellen inner- und ggf. außerhalb der Landesverwaltung über die neuen Zuständigkeiten bzw. Aufgaben aus dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens zum Strahlenschutz auf Bundesebene durch die Landesregierung informiert? Betroffene Stellen der Landesverwaltung wurden bereits mit Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes informiert. 5. Sollte eine Anpassung der bisherigen landesseitigen Regelungen an den neuen Rechtsrahmen zum Strahlenschutz auf Bundesebene bis heute nicht erfolgt sein: Wann wird die Landesregierung die notwendigen Anpassungen vornehmen? Es ist angestrebt, dass die Zuständigkeitsverordnung Strahlenschutz zeitnah in Kraft tritt. Die Ressortabstimmung und sonstige Beteiligungen sollen noch in diesem Monat beginnen. Der weitere zeitliche Ablauf hängt von der Anzahl von Änderungsanregungen etc. ab. Ein Inkrafttreten soll in jedem Fall im Laufe des Jahres 2019 erfolgen. Weitere Umsetzungsschritte im Land Nordrhein-Westfalen sind erst möglich, wenn der Bund seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, z. B. die Notfallpläne des Bundes vorgelegt hat.