LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5861 17.04.2019 Datum des Originals: 17.04.2019/Ausgegeben: 24.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2160 vom 15. März 2019 der Abgeordneten Dr. Christian Blex und Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/5461 Hauptschulbildungsgang an Realschulen in Minden Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Landtag NRW hat im Juni 2018 mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD dem Antrag „Eltern, Lehrkräften und Schulträgern Planungssicherheit geben – äußere Differenzierung an Realschulen gestalten und einen Hauptschulbildungsgang ab Klasse 5 ermöglichen“ (Drs.17/2748) zugestimmt. Dabei ist es das Ziel, sowohl die Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen Hauptschulangebots als auch die langfristige Implementierung eines solchen Bildungsgangs an Realschulen bereits ab Klasse 5 trotz sinkender Zahlen von Hauptschülern in NRW zu ermöglichen.1 Im Jahr 2016 wurde durch den Rat der Stadt Minden die Schließung der letzten verbliebenen Hauptschule, der GHS Todtenhausen, beschlossen. Diese Schließung wurde im Jahr 2017 durch die Bezirksregierung Detmold bestätigt. Ab 2014 bis Anfang 2018 sind insgesamt über 500 ausländische Schüler zusätzlich an Mindener Schulen beschult worden. Mehrfach verwies die Schulleiterin der auslaufenden GHS Todtenhausen im Bildungsausschuss auf die erhöhte Nachfrage hin. Ein Teil dieser Schüler war in die auf zwei Jahre limitierten Sprachlernklassen verteilt worden und musste im Anschluss auf leistungsgerechte Regelschulen umverteilt werden. Hinzu kommt, dass Schüler von Gymnasien beispielweise zur Realschule wechseln. Auch müssen Realschulen, Schulen des gemeinsamen Lernens und Gesamtschulen nun Hauptschüler bei sich beschulen und bekommen im Fall der Realschulen „Freiherr von Vincke“ und „Käthe Kollwitz“ Sprachlernschüler, Inklusionsschüler und regulär rücklaufende Schüler mit 1 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/zahl-der-hauptschueler-gesunken-100.html (06.03.2019). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5861 2 Hauptschuleignung zugewiesen. Ihre Kernaufgabe, das Unterrichten von Realschülern, ist laut eigener Aussage immer weniger möglich. Die Realschulen der Stadt Minden sind mit dieser Entwicklung massiv überfordert. Das zeigte auch eine im November 2017 durch Schüler-, Eltern- und Lehrervertretung einberufene Konferenz der Realschulen. Eine Unterrichtung nach §132c SchulG, wie von der Verwaltung favorisiert, wird an den Schulen jeweils durchgehend scharf abgelehnt. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2160 mit Schreiben vom 17. April 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Zuständig für die Schulentwicklungsplanung sind gemäß § 80 Absatz 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die kommunalen Schulträger. Dazu gehört, dass der Schulträger über konkrete Maßnahmen, wie die Errichtung oder Auflösung einer Schule, beschließt. Demzufolge liegt es in der Hand der Stadt Minden als Schulträgerin, im Rahmen ihrer Schulentwicklungsplanung darüber zu entscheiden, ob es den Bedarf für eine eigenständige Hauptschule gibt, oder ob sie einen Hauptschulbildungsgang an einer Realschule einrichtet. Der nach § 78 Absatz 4 Satz 2 SchulG NRW zu prüfende Bedarf ergibt sich in erster Linie aus dem Schulform-Wahlverhalten der Eltern. 1. Gibt es bereits Weisungen oder eine avisierte Änderung des Schulgesetzes aufgrund des Beschlusses des Landtages (Drucksache 17/2748 vom 05.06.2018)? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Welche Änderung plant die Landesregierung bzw. welche Weisungen sind ausgesprochen worden? 3. Falls Frage 1 verneint wird: Wann wird die Landesregierung eine Gesetzänderung vorlegen? Frage 1, Frage 2 und Frage 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Eine Änderung des Schulgesetzes infolge des Beschlusses des Landtags erfordert eine sorgfältige Vorbereitung. Dabei geht es um eine auf Fakten gestützte Analyse des Bedarfs und um die personelle Absicherung. Diesbezüglich wird der Antrag gegenwärtig intensiv geprüft. Die notwendigen Konsequenzen dieser Prüfung wird die Landesregierung ziehen. 4. Welche mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen hat dieser Beschluss auf die Realschulen in Bezug auf den Bildungsgang Hauptschule in Minden? Der Landtagsbeschluss entfaltet keine mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf die Realschulen in Minden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5861 3 5. Wie bewertet die Landesregierung eine frühzeitige Differenzierung von Hauptschülern an Realschulen in eigenen Klassenverbänden, etwa als eine Dependance der auslaufenden GHS Todtenhausen in Minden? Nach der aktuellen Rechtslage kann gemäß § 47 Absatz 2 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI), sofern an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 nach § 132c SchulG NRW eingerichtet worden ist, Unterricht in äußerer Differenzierung im Umfang von bis zu einem Drittel der Stundentafel erfolgen. Nach Inkrafttreten des Entwurfs der Vierten Verordnung zur Änderung der APO-SI zum 1. August 2019 kann dieser Unterricht in einem Umfang von bis zur Hälfte der Stundentafel in äußerer Differenzierung erteilt werden. Ein eigener Klassenverband von Hauptschülerinnen und Hauptschülern an einer Realschule kann keine Dependance einer auslaufenden Hauptschule sein.