LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5874 17.04.2019 Datum des Originals: 16.04.2019/Ausgegeben: 24.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2164 vom 18. März 2019 der Abgeordneten Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5465 Polizeibeauftragter nur auf Grundlage einer Pressemitteilung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Pressemitteilung vom 12. Februar 2019 informierte das Innenministerium von Nordrhein- Westfalen darüber, dass die Landesregierung mit Beschluss vom selben Tag Herrn Thorsten Hoffmann zum Polizeibeauftragten bestellt habe.1 Seit März ist Herr Hoffmann im Amt und in der Sitzung des Innenausschusses des Landtags vom 14. März 2019 nahm er die Gelegenheit war, sich den Abgeordneten vorzustellen. Auf meine Nachfrage in derselben Ausschusssitzung, gemäß welcher rechtlichen Grundlagen der Polizeibeauftragte handele, sagte Innenminister Reul, es liege der Beschluss der Landesregierung der Kabinettssitzung vom 12. Februar 2019 vor. Da diese nicht öffentlich zugänglich ist, verbleibt als einzig öffentlich zugängliches Dokument die Pressemitteilung seines Ministeriums vom selben Tag. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2164 mit Schreiben vom 16. April 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Sitzung des Innenausschusses am 14.03.2019, in der sich der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Thorsten Hoffmann, dessen Mitgliedern vorstellte, wurden in einem schriftlichen Bericht vom 11.03.2019 (Vorlage 17/1817) unter anderem Aufgaben und Kompetenzen des Polizeibeauftragten, seine organisatorische Anbindung, seine Besoldung, 1 https://www.im.nrw/kabinett-bestellt-thorsten-hoffmann-zum-polizeibeauftragten (zuletzt aufgerufen am 15. März 2019). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5874 2 Anforderungskriterien für diese Stelle sowie seine personelle und sachliche Ausstattung dargelegt. Zudem wurde in dieser Sitzung auf Nachfrage zugesagt, einen schriftlichen Nachbericht zu Aufgaben und Befugnissen des Polizeibeauftragten zu übersenden. Dies ist erfolgt. Zur Information der Mitglieder des Innenausschusses wurde diesem schriftlichen Nachbericht vom 08.04.2019 (Vorlage 17/1951) auch der Erlass beigefügt, mit dem die Beschäftigten in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bestellung des Polizeibeauftragten und seine Aufgaben informiert worden sind. 1. Warum sieht es der Innenminister als nicht erforderlich an, eine rechtliche Grundlage für den Polizeibeauftragten zu schaffen, damit allgemein, also sowohl für den Amtsträger, die Beschäftigten in der Polizei und die Bürgerinnen und Bürger von Nordrhein-Westfalen, Klarheit über dessen Status, seine Aufgaben, Befugnisse und Pflichten besteht? Klarheit über den Status, die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Polizeibeauftragten bedürfen keiner zusätzlichen rechtlichen Grundlage, sondern vielfältiger Maßnahmen, die derzeit erfolgen, wie zum Beispiel das oben aufgeführte Schreiben an alle Beschäftigten in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Behördenbesuche des Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen und dessen Teilnahme an Dienstbesprechungen von Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Welche konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten hat der Polizeibeauftragte? Hierzu verweise ich auf die oben aufgeführten schriftlichen Berichte und das Schreiben an die Beschäftigten in der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. 3. Ist das Innenministerium verpflichtet, dem Polizeibeauftragten über die Umsetzung etwaiger Empfehlungen Bericht zu erstatten? Der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen ist Teil der Organisation des Ministeriums des Innern. Er erhält dadurch aus den zuständigen Abteilungen die für seine Aufgabenwahrnehmung notwendigen Informationen. 4. Veröffentlicht der Polizeibeauftragte einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit, Anregungen aus der Polizei, Empfehlungen an die Landesregierung und deren Umsetzung durch dieselbe? Der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen wird regelmäßig einen schriftlichen Tätigkeitsbericht erstellen. 5. Wie kommuniziert der neue Polizeibeauftragte mit der Presse (z. B. über die Pressestelle des Innenministeriums? Zu den Aufgaben des Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-West-falen zählt selbstverständlich auch die Darstellung seiner Tätigkeit in der Öffentlichkeit. Hierzu kann er LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5874 3 sich der Dienstleistungen des Referates Presse und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums des Innern bedienen, etwa beim Entwurf und Versand von Pressemitteilungen. In der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist der Polizeibeauftragte des Landes Nordrhein-West-falen jedoch völlig frei. So werden beispielsweise Pressemitteilungen alleine durch ihn und nicht etwa durch die Hausspitze des Ministeriums des Innern freigegeben. Insofern besteht eine Parallele zum weisungsunabhängigen Landeswahlleiter, der ebenfalls im Ministerium des Innern angesiedelt ist und in vergleichbarer Weise auf die Dienstleistungen des Referates Presse und Öffentlichkeitsarbeit des Hauses zurückgreifen kann.