LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5876 18.04.2019 Datum des Originals: 17.04.2019/Ausgegeben: 25.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2263 vom 5. April 2019 des Abgeordneten Helmut Seifen AfD Drucksache 17/5706 Weiterführung des Titels „Prof.“ Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Möglichkeit, die akademische Würde „Professor“ auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen zu können, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Hinzu kommen abweichende Regelungen, die alleine an staatlichen und staatlich anerkannten Privathochschulen gelten. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 2263 mit Schreiben vom 17. April 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird ein Professor, der bei einer privaten Hochschule wie z.B. der International School of Management (Hauptsitz in Dortmund mit Standorten bundesweit) angestellt ist, als NRW- Professur geführt, obwohl der Dienstort außerhalb von Nordrhein- Westfalen liegt? Für den privaten Hochschulbereich gelten die Regelungen der §§ 72 ff des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz- HG). Das Beschäftigungsverhältnis einer hauptberuflich lehrenden Professorin oder eines hauptberuflich lehrenden Professors einer vom Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten privaten Hochschule basiert auf dem mit der Hochschule abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Die Hochschule hat die Einstellung sowie Änderungen des Vertrages dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 74 a Absatz 2 Satz 1 HG anzuzeigen. Dieser privatrechtliche Einstellungsvertrag bildet die Rechtsgrundlage auch für den regionalen Einsatz. Dabei ist es rechtlich unerheblich, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5876 2 ob die Professorin oder der Professor an dem Hauptsitz der privaten Hochschule oder an einem staatlich anerkannten Standort, der sich in einem anderen Bundesland oder sogar im Ausland befinden kann, eingesetzt wird. Arbeitsvertraglich besteht nur eine rechtliche Verbindung mit der nordrhein-westfälischen privaten Hochschule. 2. Gelten die Vorschriften des Bundeslandes, an dem der Hochschulstandort ist, wo die Professorin bzw. der Professor größtenteils arbeitet? Es gilt immer nur das nordrhein-westfälische Hochschulrecht. Das trifft auch zu, sofern die Professorin oder der Professor einer vom Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten privaten Hochschule überwiegend oder vollständig an einem Standort der Hochschule außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt ist. Hochschulrechtlich gehören Standorte einer staatlich anerkannten privaten nordrheinwestfälischen Hochschule in den Zuständigkeitsbereich dieser Hochschule. Dabei ist es unerheblich, ob sich dieser Standort innerhalb oder außerhalb des Landes Nordrhein- Westfalens oder sogar im Ausland befindet. Zur Errichtung eines Standortes bedarf es der Erstreckung der staatlichen Anerkennung der Hochschule auf diesen Standort durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft gemäß den Voraussetzungen der §§ 73,72 HG. Sofern ein Standort außerhalb unseres Landes geplant ist, bittet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vor der Erstreckung der staatlichen Anerkennung der Hochschule auf diesen Standort zunächst die zuständige Wissenschaftsbehörde des anderen Bundeslandes oder des Auslands um Zustimmung. Eine Zustimmung zur Errichtung eines Standortes einer nordrhein-westfälischen Hochschule wurde bisher immer erteilt. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen führt gemäß § 74 a HG die Aufsicht über die gesamte Hochschule, einschließlich ihrer Standorte. 3. Welche rechtlichen Vorschriften gelten in Nordrhein- Westfalen für die Weiterführung des Titels eines Hochschullehrers an einer privaten staatlich anerkannten Hochschule nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst? Das Recht auf Fortführung der Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt unter Beachtung der Voraussetzungen des § 73 a Absatz 4 Satz 3 HG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Regelungen des § 77 Absatz 4 und § 123 Absatz 4 Landesbeamtengesetz NRW (LBG). Danach bedarf die Verleihung des Rechtes auf Fortführung der Professorenbezeichnung grundsätzlich der Zustimmung des Ministeriums. Das Ministerium kann allerdings gemäß § 73 a Absatz 4 Satz 4 HG allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung widerruflich verzichten. Darüber hinaus wird die Erlaubnis zur Weiterführung der Bezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“ in der Regel nur gewährt, wenn der oder die Betroffene eine langjährige Beschäftigungszeit von mindestens zehn Jahren hauptberuflicher Professorentätigkeit nachweisen kann und sich während dieser Beschäftigungszeit einwandfrei geführt hat. Die Fortführung der Bezeichnung drückt eine fortwirkende Verbundenheit mit dem ehemaligen Arbeitgeber, hier der privaten Hochschule, aus. Daher kann das Recht auf Fortführung der Professorenbezeichnung neben anderen Kriterien vor allem mit der Beschäftigungsdauer verbunden werden.