LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5884 18.04.2019 Datum des Originals: 17.04.2019/Ausgegeben: 25.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2229 vom 28. März 2019 des Abgeordneten Frank Neppe FRAKTIONSLOS Drucksache 17/5596 Ein Schatzregal mit wenigen Schätzen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Broschüre „Die Rechtslage in NRW Sondengänger und Archäologie“ heißt es: „Wir brauchen Sondengänger! Unsere Geschichte liegt unter unseren Füßen – im wahrsten Sinne. Ob steinzeitliche Siedlung, bronzezeitlicher Grabhügel, römisches Militärlager oder mittelalterliche Burgruine: Im Boden ist unser kulturelles Erbe verborgen“1. § 17 DSchG NRW sieht vor, dass bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, welche herrenlos sind oder solange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, mit ihrer Entdeckung in das Eigentum des Landes übergehen. Sie sind umgehend an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. Im Falle einer Entdeckung bei erlaubten Nachforschungen soll eine angemessene monetäre Belohnung, orientiert am wissenschaftlichen Wert des Fundes, erfolgen. Sollten die Nachforschungen unerlaubt durchgeführt worden sein, sollte von einer Belohnung abgesehen werden. Im Einzelfall entscheide die Oberste Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Denkmalpflegeamt. Um als Sondengänger nach entsprechenden Funden zu suchen und nach diesen zu graben, bedarf es einer Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 2229 mit Schreiben vom 17. April 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1 Die Rechtslage in NRW Sondengänger und Archäologie, herausgegeben von LWL-Archäologie für Westfalen, LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege 2017 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5884 2 1. Wie viele bewegliche Denkmäler und Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung wurden 2018 gemeldet, übergeben und in das Eigentum des Landes überführt? Angaben über die Funde von archäologischen Grabungen der LWL-Archäologie für Westfalen, des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland und des Römisch-Germanischen Museums in Köln sowie bei genehmigten Grabungen durch archäologische Grabungsfirmen liegen für das Jahr 2018 noch nicht vor. 15 der in 2018 durch Sondengänger und als Zufallsfunde abgegebenen Objekte wurde bislang nach der Prüfung durch das zuständige Denkmalpflegeamt ein besonderer wissenschaftlicher Wert beigemessen. Diese wurden nach Auszahlung einer entsprechenden Belohnung in den Besitz des Landes überführt. 2. In wie vielen Fällen seit der Einführung des Schatzregals wurden die Funde von ehrenamtlichen Bodendenkmalpflegern entdeckt? In einem Fall ist bekannt, dass es sich bei dem Finder um einen ehrenamtlichen Mitarbeiter eines Fachamtes handelt. In den anderen Fällen handelt es sich nach unserem Wissensstand um Funde von lizensierten Sondengängern und Zufallsfunde. 3. In wie vielen Fällen der seit Einführung des Schatzregals übergebenen Funde war der wissenschaftliche Wert des Fundes mindestens so hoch wie der zum entsprechenden Zeitpunkt aktuelle Marktwert? Die Belohnung nach § 17 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) richtet sich nach dem wissenschaftlichen Wert des Objekts. Dieser ist unabhängig von dessen Marktwert. Dieser wird daher nicht ermittelt. 4. In wie vielen Fällen handelte es sich um unerlaubte Nachforschungen? Es liegt in der Natur der unerlaubten Nachforschung, dass diese nicht an die zuständige Ordnungsbehörde gemeldet wird. Bislang wurden in einem Fall Objekte aus einer Raubgrabung ohne Belohnung in den Besitz des Landes übernommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5884 3 5. Wie vielen Sondengängern wurde in den vergangenen zehn Jahren eine Erlaubnis nach § 13 DSchG erteilt? Bitte jährliche Werte angeben. Jahr LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland LWL- Archäologie für Westfalen 2009 41 38 2010 38 57 2011 62 44 2012 71 52 2013 90 56 2014 125 65 2015 167 96 2016 206 165 2017 224 136 2018 285 203