LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5890 23.04.2019 Datum des Originals: 23.04.2019/Ausgegeben: 26.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2154 vom 18. März 2019 des Abgeordneten Michael Hübner SPD Drucksache 17/5433 Wann hält die Landesregierung ihr Versprechen und entlastet die Kommunen beim Unterhaltsvorschuss? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die schwarz-gelbe Landesregierung hatte versprochen, bei der Umsetzung des novellierten Unterhaltsvorschussgesetzes die nordrhein-westfälischen Kommunen zu entlasten. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Ablösung und Änderung weiterer Gesetze“ wurde der Unterhaltsrückgriff im Landesamt für Finanzen zentralisiert. Zu einer zugesicherten Entlastung der Kommunen kommt es dadurch jedoch nicht, weil sogenannte „Bestandsfälle“ – damit gemeint ist die Bearbeitung von Leistungsansprüchen, die vor dem 1. Juli 2019 geltend gemacht wurden – weiterhin von den Kommunen bearbeitet werden und diese auch die dafür aufkommenden Kosten weiterhin tragen. Die finanziellen Auswirkungen dieser Regelung verdeutlicht das Beispiel der Stadt Gladbeck. Im Jahr 2016 – also bevor durch die Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes der Bezugsanspruch deutlich verlängert und dadurch der Kreis der Berechtigten zu Recht deutlich erweitert wurde – wurde in der Ruhrgebiets-Stadt 482 Kindern durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss geholfen. Es musste insgesamt Unterhalt in Höhe von gut einer Million Euro vorgestreckt werden. Der Finanzierungsanteil der Stadt lag bei 527.049 Euro. Im vergangenen Jahr hat sich der Kreis der Fälle auf 990 erhöht, insgesamt musste dafür gut 2,6 Millionen Euro Unterhaltsvorschuss aufgebracht werden. Trotz der veränderten Finanzierungsverteilung erhöhte sich der Finanzierungsaufwand der Stadt durch die Steigerung der Fallzahl um gut 250.000 Euro auf nun 780.275 Euro. Diese Mehrbelastung bleibt von der Zentralisierung des Unterhaltsvorschusses durch das Land NRW unberührt, da diese nun gut 1.000 „Bestandsfälle“ weiterhin durch die Stadt bearbeitet und der aufzubringende Anteil am Unterhaltsvorschuss auch weiterhin durch die Stadt getragen wird. Dabei ist es richtig und wichtig, dass Kinder durch die Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes bis zu ihrem 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Außerdem ist es zu begrüßen, dass die Wartezeiten für die Bezugsberechtigten durch eine zentrale Bearbeitung verbessert werden sollen. Die von der Landesregierung versprochene Entlastung der Kommunen ist im Falle der Stadt Gladbeck jedoch eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5890 2 Mehrbelastung. Von der zentralen Bearbeitung profitieren die landesweit gut 150.000 Kinder, die als „Bestandsfall“ bei den Kommunen laufen, jedoch nicht. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 2154 mit Schreiben vom 23. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Mit der Novellierung des UVG wurde die Ausgaben- und Einnahmenverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen zum 1. Juli 2017 neu geregelt. Die Belastung der Kommunen wurde von ursprünglich 53,3 Prozent der Ausgaben auf 30 Prozent gesenkt. Der kompensatorische Anteil des Landes stieg von 13,3 auf 30 Prozent, der des Bundes von 33,3 auf 40 Prozent. Bis zum Aufgabenübergang am 1.Juli 2019 verbleiben 50 Prozent der Einnahmen bei den Kommunen (10 Prozent beim Land, 40 Prozent beim Bund). Diese Regelung gilt für Bestandsfälle auch darüber hinaus. 1. Um welche Summe hat sich der Finanzierungsaufwand der nordrheinwestfälischen Kommunen für die Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz im Jahr 2018 im Vergleich zum Jahr 2016 erhöht (bitte detailliert für alle Städte in NRW darstellen)? Eine Beantwortung von Frage 1 ist der Landesregierung innerhalb der gemäß § 32 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da die zu Grunde liegenden Daten für alle 187 Kommunen mit eigenem Jugendamt ermittelt und konsolidiert werden müssen. Die Landesregierung wird die Daten dem Landtag unaufgefordert zuleiten, sobald diese Arbeiten abgeschlossen sind. 2. Ab wann rechnet die Landesregierung mit einer Entlastung der Kommunen durch das „Auslaufen“ von sogenannten „Bestandsfällen“? 3. Wann plant die Landesregierung, auch die Bearbeitung und den Unterhaltsrückgriff der „Bestandsfälle“ an das Landesamt für Finanzen zu übertragen? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Geltendmachung und die Vollstreckung der nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Forderungen auf das Land werden die Kommunen, die das Unterhaltsvorschussgesetz bisher in vollem Umfang durchführen, bereits ab dem 1.Juli 2019 in erheblichem Umfang von Personal- und Sachaufwand entlastet. Durch die Abwicklung noch bestehender Altfälle entsteht bei den Kommunen weder Mehraufwand noch ergeben sich Mehrkosten. Die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Altfällen beschränken sich oft auf Routinearbeiten wie die Vereinnahmung von Stundungsraten und generieren zudem Einnahmen.