LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5950 30.04.2019 Datum des Originals: 30.04.2019/Ausgegeben: 06.05.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2238 vom 2. April 2019 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/5652 Kostenfreies Mittagessen für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen. Wie verhält sich das Land Nordrhein-Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch das Starke-Familien-Gesetz von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey wird das Mittagessen in Kitas und Schulen für Kinder, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) haben, ab dem 1. August 2019 kostenfrei. Das Land hat bereits im Jahr 2011 einen Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ eingerichtet. Er soll Kinder unterstützen, deren Familien sich in einer finanziellen Notlage befinden oder die, wie beispielsweise Hort-Kinder, keinen Anspruch auf BuT-Leistungen haben. Dieser Fonds soll Kindern, laut Kurzinfo des NRW-Sozialministeriums, ebenso schnell und unbürokratisch zu Gute kommen, wie dies beim BuT vorgesehen ist. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 2238 mit Schreiben vom 30. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. 1. Wie viele Kinder haben in Nordrhein-Westfalen nach den neuen Bundesgesetzen künftig einen Anspruch auf ein kostenfreies Mittagessen in Kitas oder in der Tagespflege 2. Wie viele Kinder haben in Nordrhein-Westfalen nach den neuen Bundesgesetzen künftig einen Anspruch auf ein kostenfreies Mittagessen in Schulen? (Bitte möglichst nach Schulformen differenzieren.) Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sinnzusammenhangs gemeinsam beantwortet: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5950 2 Das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und der Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe („Starke- Familien-Gesetz“) weitet den Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für die Mittagsverpflegungen von Schülerinnen und Schülern in Tageseinrichtungen aus, wenn ein entsprechender Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht. Bislang gab es für diese Fälle keine Kostenerstattung. Die Zahl der Kinder, die sich im SGB II-Leistungsbezug befinden und die eine Tageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen, wird statistisch nicht erfasst. Die Zahl der Kinder, die sich im SGB II-Leistungsbezug befinden und eine Schule besuchen, in der eine Mittagsverpflegung angeboten wird, wird statistisch ebenfalls von den zuständigen Ressorts nicht erfasst. Insofern ist eine differenzierte Ausweisung nicht möglich. Im Rechtskreis SGB XII werden statistisch nur die Kinder und Jugendlichen erfasst, die einen entsprechenden Leistungsanspruch bereits geltend gemacht und diesen auch bewilligt bekommen haben. Eine Prognose, wie sich die künftige Entwicklung gestalten wird, kann daraus nicht abgeleitet werden. Zudem werden weder Schul- und Kitabesuch noch das Angebot von gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung differenziert nach Schulformen erfasst. Nach § 23 Absatz 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) kann der Einrichtungsträger ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen und in privatrechtlichen Verträgen vereinbaren. Daten über nach § 23 Absatz 4 KiBiz erhobene Entgelte werden landesseitig nicht statistisch erfasst. 3. Wird das Land beim Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ analog zum BuT auf den Eigenbeitrag von 1 Euro pro Mittag-essen verzichten? 4. Wenn ja, reichen die für den Härtefallfonds bislang zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dafür aus? 5. Der Härtefallfonds des Landes ist aktuell bis zum 31. Juli 2020 befristet. Welche Pläne hat die Landesregierung für die Zeit danach? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des Sinnzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Da sich Umfang und Höhe der Leistungen sowie das Verfahren des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ grundsätzlich am Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) orientieren und gleichzeitig der Personenkreis der Anspruchsberechtigten in Abgrenzung zum BuT definiert wird, ist das „Starke- Familien-Gesetz“ für die Gestaltung und Zukunft des Härte-fallfonds von besonderer Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass die Bedarfe, die der Härtefallfonds ursprünglich decken, und die Zielgruppe, die er erreichen wollte, sich durch das neue Gesetz verändern bzw. die Zielgruppe verkleinern werden. Vor diesem Hintergrund werden zurzeit die Ergebnisse einer vom Land in Auftrag gegebenen Evaluation des Härtefallfonds sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des „Starke- Familien-Gesetzes“ geprüft. Auf dieser Basis wird ein Konzept zur Weiterentwicklung des Härtefallfonds entwickelt.