LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6126 08.05.2019 Datum des Originals: 08.05.2019/Ausgegeben: 13.05.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2176 vom 21. März 2019 der Abgeordneten Johannes Remmel, Horst Becker und Matthi Bolte-Richter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5505 Sichert die Landesregierung die Informationsrechte von Öffentlichkeit und Parlament hinsichtlich in Landesbehörden benutzter Messengerdiensten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Fragestunde des nordrhein-westfälischen Landtags am 20. Februar 2019 schilderte der Minister der Justiz, Peter Biesenbach, die Umstände, die zur Gründung einer WhatsApp Gruppe „PKJM“ durch die Pressestelle seines Hauses geführt hatten. Diese Gruppe wurde, laut Minister Biesenbach, nach Rückfrage eines der der Gruppe hinzugefügten Journalisten wieder aufgelöst. In der Fragestunde hat der Abgeordnete Johannes Remmel zunächst nach der Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle von WhatsApp-Gruppen in Zusammenhang mit Regierungshandeln gefragt. Minister Biesenbach verwies in seiner Antwort darauf, dass ihm keine weiteren WhatsApp-Gruppen bekannt seien. Trotz mehrfacher Nachfragen der Abgeordneten Johannes Remmel und Horst Becker war Minister Biesenbach nicht bereit, dem Landtag eine Abfrage über die Existenz etwaiger WhatsApp-Gruppen in den Behörden des Landes NRW zuzusagen. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2176 mit Schreiben vom 8. Mai 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. In welchen Ministerien des Landes wird oder wurde im abteilungsfreien Leitungsbereich mit Hilfe von WhatsApp oder vergleichbaren Diensten über Regierungshandeln kommuniziert? 2. In welcher Form sind die jeweiligen Besprechungsergebnisse aktenkundig protokolliert worden? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6126 2 3. Wie ist gewährleistet, dass Informationsrechten bezüglich der Nachvollziehbarkeit von Regierungshandeln aufgrund von Parlamentsrechten und Informationsfreiheitsrechten ohne Ausnahmen Genüge getan wird? 4. Inwiefern gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung auch für Vermerke/Nachrichten, die über Messengerdienste versendet werden, so dass auch solche Vermerke veraktet werden? Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 2176 versteht die Landesregierung unter „abteilungsfreiem Leitungsbereich“ die Hausspitzen inkl. Vorzimmer, die Ministerbüros sowie an die Leitungsebene angebundene Stabsstellen und sonstige Referate. Unter dem Begriff „vergleichbare Dienste“ versteht die Landesregierung „vergleichbare Messenger-Dienste“. Messenger-Dienste, sofern sie eingesetzt werden oder wurden, dienen in der Landesverwaltung der Kommunikation beispielsweise mit Journalistinnen und Journalisten sowie Bürgerinnen und Bürger (z.B. zur Versendung von Pressemitteilungen oder Verbraucherwarnungen) oder zur Terminabsprache und haben somit nicht veraktungswürdige Inhalte. Darüber hinaus gelten die Grundsätze der Wahrung der Aktenrelevanz behördlichen Verhaltens bzw. der Amtsverschwiegenheit. Insofern werden diese Messengerdienste nicht zu Zwecken genutzt, die diesen Grundsätzen widersprechen. Siehe dazu auch die Antwort auf die Kleine Anfrage 2101.