LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6220 13.05.2019 Datum des Originals: 10.05.2019/Ausgegeben: 16.05.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2221 vom 27. März 2019 des Abgeordneten Michael R. Hübner SPD Drucksache 17/5582 Rechtsunsicherheiten für städtische Raumplanung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat in der Neuauflage des Landesentwicklungsplans nach wie vor einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung von 1500 Metern festgeschrieben. Hierbei bleibt fragwürdig, inwieweit dieser Vorsorgeabstand mit Bundesrecht vereinbar ist. Dadurch ist es zu einer großen Verunsicherung der Kommunen gekommen. Diese Verunsicherung wurde zuletzt deutlich, als der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Dorsten erfahren musste, dass die avisierte Änderung des Teilflächennutzungsplans Windenergie unter einem „Wechselbad von übergeordneten Vorgaben“ (zit. Nach Dorstener Zeitung vom 21. März 2019) leide. Zusammen mit der Neuregelung des LEP kommen durch die Änderungen des Gebietsentwicklungsplans Emscher-Lippe (GEP) zunehmende Rechtsunsicherheiten auf die Stadt Dorsten zu. Städtebauliche Ziele, z. B. Im Bereich der sogenannten Hürfeldhalde, lassen sich nicht mehr wie bislang geplant darstellen. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2221 mit Schreiben vom 10. Mai 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Inwieweit sind die Änderungen im GEP Emscher-Lippe durch die Veränderungen im neuen LEP bedingt? Der Regionalplan Ruhr wird derzeit vom Regionalverband Ruhr neu aufgestellt. Aktuell wird das Beteiligungsverfahren ausgewertet und die Abwägung vorbereitet. Nach Abschluss des Verfahrens nimmt die Landesplanungsbehörde im Rahmen der Anzeige eine Rechtskontrolle vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6220 2 Grundsätzlich sind die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans durch die Regionalpläne nach § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Zudem sind die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch den Zielen der Raumordnung anzupassen. 2. Wenn die harten Tabukriterien des GEP für Windenergieanalgen im Wald, in bestimmten Bereichen zum Schutz der Landschaft und der landschaftlichen Erholung entfallen, ist dann eine Überarbeitung der städtischen Planung durch den Teilflächennutzungsplan Windenergie ohne tiefgreifende Wiederholung der gesamtstädtischen Raumanalyse rechtssicher möglich? 3. Welche rechtlichen Risiken sind mit einer Überarbeitung der Raumanalyse durch die Änderungen im LEP und GEP verbunden? 4. Können die Bestandszonen weiterhin rechtssicher ihre Ausschlusswirkung im Außenbereich ausüben? 5. Welche planungsrechtlichen Vor- und Nachteile ergeben sich aus einer eventuellen Aufhebung der heute geltenden Konzentrationszonen? Die Fragen 2 bis 5 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Um die außergebietliche Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen in den Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch zu erreichen, müssen die Kommunen ihre jeweilige Planung auf ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept stützen und der Windenergie bei der Darstellung von Konzentrationszonen unter Abwägung privater und öffentlicher Belange sowie der Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung substanziell Raum verschaffen. Dabei gilt Wald in der Regel als weiches Tabukriterium, sofern die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit einer Waldumwandlung von den Regionalforstämtern nicht ausgeschlossen wird. Die Entscheidung, ob bei einer Änderung der Windenergie-Konzentrationszonen das gesamträumliche Planungskonzept überarbeitet werden muss, obliegt der jeweiligen Kommune im Rahmen ihrer verfassungsmäßig garantierten Planungshoheit. Die Auswirkungen der sich im Verfahren befindlichen LEP-Änderung sowie des Regionalplan- Entwurfes des RVR auf die kommunale Bauleitplanung der Stadt Dorsten können aufgrund des Verfahrensstandes nicht beurteilt werden. Auch liegen der Landesregierung keine konkreten Informationen über die kommunale Bauleitplanung der Stadt Dorsten hinsichtlich der Darstellung von Windkonzentrationszonen vor.