LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6330 21.05.2019 Datum des Originals: 20.05.2019/Ausgegeben: 24.05.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2313 vom 11.04.2019 des Abgeordneten Markus Wagner AfD Drucksache 17/5773 Tschetschenen im Fokus der Sicherheitsbehörden Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit geraumer Zeit geraten russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft im gesamten Bundesgebiet verstärkt in den Fokus der Sicherheitsbehörden.1 Dabei fällt auf, dass sie sowohl im Bereich der organisierten Kriminalität als auch im salafistisch-djihadistischen Milieu besonders häufig in Erscheinung treten. Auch Nordrhein-Westfalen ist davon betroffen, so zum Beispiel die Städte Herford und Detmold.2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2313 mit Schreiben vom 20. Mai 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister der Justiz beantwortet. 1. Im November 2018 durchsuchte die Polizei zwei Wohnungen von Salafisten, darunter die der Brüder Said und Islam O. sowie die des Sinan T. Diese Männer stehen im Verdacht, eine staatsgefährdende Straftat geplant zu haben. Ist der Landesregierung bekannt, ob sich die Männer gegenwärtig in Deutschland aufhalten? Falls ja, wo? Falls nein, wie lautet der letzte Kenntnisstand der Landesregierung? 2. In der Presse war mehrfach zu lesen, Said O. habe Verbindungen zu Akhmat C., dem Urheber des Anschlages auf den Istanbuler Flughafen. Liegen der Landesregierung hierzu Erkenntnisse vor? 1 Cf. Bundesverfassungsschutzbericht 2017. S. 193; ; Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Nordrhein- Westfalen 2017. S. 118-120; Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Brandenburg 2017. S. 99-104; Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Berlin 2017. S. 38-40. 2 „Verfassungsschutz warnt vor Salafisten aus dem Nordkaukasus“. Neue Westfälische. 10.12.2017. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6330 2 3. Ist den Behörden bekannt, dass Said O. persönlichen Kontakt zu jungen Islamisten unterhielt, die später nach Syrien ausreisten und z.T. auch dort starben, wie etwa der Deutschtürke Murat D. in Racca? 4. Ist es korrekt, dass Sinan T., der derzeit eigentlich eine Haftstrafe wegen Verbrechen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität absitzen müsste, auf der Flucht ist? Falls ja, welche Maßnahmen hat das Land Nordrhein-Westfalen bisher zur Ermittlung und Festsetzung des Flüchtigen ergriffen? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit den Fragen werden Auskünfte erbeten, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen betreffen bzw. betreffen können. Eine Beantwortung der Fragen unterbleibt zur Wahrung der Unschuldsvermutung und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen strafrechtlichen Verfahrens. 5. Welche Maßnahmen ergreifen die Behörden, um die offensichtliche Gefährdung durch wirtschaftliche Unterstützung des IS, der Al Nusra und anderer radikaler Gruppen durch Personen aus Nordrhein-Westfalen, wie etwa Said O., zu unterbinden? Für die Landesregierung hat die Gewährleistung der inneren Sicherheit oberste Priorität. Vor diesem Hintergrund geht Nordrhein-Westfalen mit aller Konsequenz und allen rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Bedrohung durch islamistischen Terrorismus vor. Dies wird durch das konsequente Ausschöpfen aller Möglichkeiten strafprozessualer und gefahrenabwehrender Maßnahmen sichergestellt. Dazu gehört auch die konsequente Ausschöpfung aller ausländerrechtlichen Möglichkeiten und Maßnahmen. Die Sicherheitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen waren in den vergangenen Jahren an mehreren Ermittlungsverfahren beteiligt, die zu Verurteilungen von Unterstützern islamistischer Organisationen führten. Aktuell hat der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren Durchsuchungsmaßnahmen in mehreren Ländern durchführen lassen. Grundlage für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere das Ergebnis der Arbeit des Verfassungsschutzes und der Polizei in Nordrhein-Westfalen. Bereits 2016 ist die LIES!-Kampagne des salafistischen Missionierungsnetzwerks „Die wahre Religion“ durch den Bundesminister des Innern ebenfalls unter maßgeblicher Mithilfe durch die nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden verboten worden. Im Justizbereich werden bei Vorliegen zureichender Verdachtsmomente seitens der Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren wegen §§ 89a ff. StGB bzw. §§ 129 a, b StGB eingeleitet. Hinsichtlich der Delikte gem. § 89a ff. StGB besteht aufgrund der AV des JM vom 13.03.2018 (4021-III. 53) eine vorrangige Zuständigkeit der Zentralstelle Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen (ZenTer NRW). Bezüglich der wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung (§§ 129 a, b StGB) zu führenden Ermittlungsverfahren besteht eine alleinige Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes.