LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6373 24.05.2019 Datum des Originals: 23.05.2019/Ausgegeben: 29.05.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2417 vom 2. Mai 2019 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5967 War aus Sicht der Landesregierung das Halten eigener Anteile an StadlerRail durch den früheren Vorsitzenden der RAG-Stiftung bei gleichzeitiger RAG-Stiftungs-bedingter- Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von StadlerRail mit dem Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den Vorschriften der RAG-Stiftung vereinbar? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mitte April berichteten Medien1 über den Börsengang von StadlerRail und die jeweiligen Aktienanteile von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung des Unternehmens. In diesem Zusammenhang wurde berichtet, dass auch dem früheren Vorsitzenden der RAG-Stiftung 999.950 Aktien gehörten, deren Wert rund 38 Millionen Euro (ca. 43 Millionen Franken) betrug. Am 28.2.2018 erklärte der seit Ende 2012 amtierende Vorsitzende der RAG-Stiftung, seinen Rücktritt von seinen Ämtern bei der RAG. Der bis 2018 amtierende Vorsitzende der RAG-Stiftung soll bereits seit 14 Jahren Anteile an StadlerRail gehalten haben. Die RAG-Stiftung hielt einige Jahre 5 % an StadlerRail und hat 2017 den Anteil auf 10% verdoppelt. Der bis 2018 amtierende Vorsitzende der RAG-Stiftung saß zu dieser Zeit im Verwaltungsrat von StadlerRail. Nicht bekannt ist, ob sich in der Zeit als er für die RAG-Stiftung im Verwaltungsrat angehörte seine Anteile an StadlerRail verändert haben und ob dies ggfs. auf Zukäufe oder Boni zurückzuführen war. Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 2417 mit Schreiben vom 23. Mai 2019 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6373 2 1. Wie verträgt sich der beschriebene Sachverhalt aus Sicht der Landesregierung mit dem Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den Vorschriften der RAG-Stiftung? 2. Hat sich der Umfang der vom bis 2018 amtierenden Vorsitzenden der RAG-Stiftung gehaltenen Anteile an StadlerRail in der Zeit, in der als Verwaltungsratsmitglied von StadlerRail und als Vorsitzender der RAG-Stiftung tätig war, verändert? 3. Wenn Ja, worauf war dies zurück zu führen? (Zukäufe, Boni oder ähnliches?) 4. Wenn Frage zwei mit Ja beantwortet wurde: Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorgang in Hinsicht auf den Public Corporate Governance Kodex des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Vorschriften der RAG-Stiftung? 5. Hat der bis 2018 amtierende Vorsitzende der RAG-Stiftung seine Aufsichtsratstätigkeit bei Stadler und eventuelle Vergütungen, egal in welcher Form, sowohl im Vorstand der RAG Stiftung als auch dem Kuratorium oder einzelnen Kuratoriumsmitgliedern gegenüber offen gelegt? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der von 2012 bis 2018 amtierende Vorsitzende des Vorstands der RAG-Stiftung Dr. Werner Müller bekleidete das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds der schweizerischen Stadler Rail Aktiengesellschaft seit dem Jahr 2003, wie allgemein öffentlich bekannt war und ist. Anders als von der Fragestellung behauptet, besteht daher zwischen dem Verwaltungsratsmandat von Herrn Dr. Müller und der erst 2007 gegründeten RAG-Stiftung auch kein Zusammenhang. Über einen Anteilsbesitz von Herrn Dr. Müller an der Stadler Rail Aktiengesellschaft und dessen etwaige Entwicklung hat die Landesregierung keine eigenen Erkenntnisse. Der Public Corporate Governance Kodex des Landes gilt für Unternehmen, an denen das Land mehrheitlich oder zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist. Das ist bei der RAG-Stiftung, bei der es sich um eine Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, nicht der Fall. In Bezug auf Vorschriften der RAG-Stiftung ist Herr Dr. Müller laut Auskunft der Stiftung im Vorfeld seiner Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstands der RAG-Stiftung im Jahr 2012, also vor dem erstmaligen Erwerb von Anteilen an der Stadler Rail Aktiengesellschaft durch die Beteiligungsgesellschaft der RAG-Stiftung im Jahr 2014, sowie in der Folgezeit seinen Anzeigenpflichten vollumfänglich nachgekommen.