LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6457 04.06.2019 Datum des Originals: 03.06.2019/Ausgegeben: 07.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2423 vom 3. Mai 2019 des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS Drucksache 17/5981 Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch das Land NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Land NRW beschäftigt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Beamte und tarifliche Angestellte. Nicht immer werden Arbeitsverhältnisse bis zum Altersruhestand aufrechterhalten. Das Beamtenverhältnis kann vor Erreichung der Altersgrenze und dem damit verbundenen Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder durch Versetzung in den Ruhestand beendet werden. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen von tariflich angestellten Arbeitnehmern unterliegt schwächeren Restriktionen. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2423 mit Schreiben vom 3. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Als Betrachtungszeitraum („in den vergangenen fünf Jahren“) wurde der Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 30. April 2019 gewählt. Die der Anfrage entsprechenden Daten werden in der Regel bei den Behörden nicht vorgehalten. Aggregierte Daten liegen den Ressorts nicht vor. Die den Ressorts nachgeordneten Behörden wurden eingebunden. In der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war jedoch die flächendeckende Erhebung bei den unteren Landesbehörden und Gerichten sowie die Erhebung von Daten zu Lehrkräften, deren Dienstverhältnis nicht aufgrund eines Disziplinarverfahrens, sondern aus einem sonstigen Grund endete, nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6457 2 Da der Anfrage entsprechende Daten zu der Beendigung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen in der Regel nicht den Personalwirtschaftssystemen zu entnehmen sind, enthält die Antwort der Landesregierung nur solche Daten, die mit vertretbarem Aufwand zu erheben waren. Bei den Beamtinnen und Beamten werden Antragsruhestände gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) oder § 114 Abs. 3 LBG NRW nicht aufgeführt, soweit eine Differenzierung möglich war. Entlassungen erfolgten in der weit überwiegenden Anzahl gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) auf Antrag und diese werden daher ebenfalls nicht aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe gemäß § 21 LBG NRW (Ämter mit leitender Funktion) in der Regel keine Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat. Hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Tarifbeschäftigten („Beschäftigungsverhältnisse“) wurde nach Beendigung ohne Kündigung (Auflösungsvertrag gemäß § 33 Abs. 1 lit. b Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)) und der Beendigung durch Kündigung durch das Land (§ 34 TV-L) differenziert. Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitnehmers (§ 33 Abs. 1 lit. b TV-L), die in der Regel zum Bezug einer Altersrente, die nicht die Regelaltersrente ist, oder zur Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses erfolgen, sind nicht enthalten soweit eine Differenzierung möglich war. Kündigungen in der Probezeit gemäß § 2 Abs. 4 TV-L oder § 30 Abs. 4 TV-L sind gesondert dargestellt. Angaben hierzu waren in der Breite nicht zu ermitteln. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarte „soziale Auslauffristen“ im Zuge einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, wurden als „Abfindung“ gewertet. 1. Wie viele Beamtenverhältnisse des Landes NRW wurden in den vergangenen fünf Jahren gemäß § 21 BeamtStG ohne den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze beendet? Bitte Werte je Beendigungsgrund „Entlassung“, „Verlust der Beamtenrechte“, „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen“ und „Versetzung in den Ruhestand“ angeben. 2. Wie verteilen sich die Fälle aus Frage 1 auf die Arten der Beamtenverhältnisse gemäß § 4 BeamtStG? 3. Wie viele Beamte, welche wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, konnten gemäß § 29 BeamtStG vom Land NRW erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die entsprechenden Daten können der Anlage entnommen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6457 3 4. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse auf tariflicher Basis hat das Land NRW in den vergangenen 5 Jahren beendet? 5. In wie vielen Fällen wurden Abfindungen ausgezahlt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Zahlen sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Beendigung ohne Kündigung / durch Auflösungsvertrag § 33 TV-L Beendigung durch Kündigung durch den Arbeitgeber § 34 TV-L davon Anzahl der Fälle in denen eine Abfindung ausgezahlt wurde Anzahl der Fälle einer Kündigung während der Probezeit 803 326 35 113 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6457 3 4. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse auf tariflicher Basis hat das Land NRW in den vergangenen 5 Jahren beendet? 5. In wie vielen Fällen wurden Abfindungen ausgezahlt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Zahlen sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Beendigung ohne Kündigung / durch Auflösungsvertrag § 33 TV-L Beendigung durch Kündigung durch den Arbeitgeber § 34 TV-L davon Anzahl der Fälle in denen eine Abfindung ausgezahlt wurde Anzahl der Fälle einer Kündigung während der Probezeit 803 326 35 113 Entlassungen insgesamt d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f Le b e n sze it d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f Z e it d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f P ro b e d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f W id e rru f Verlust der Beamtenrechte d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f Le b e n sze it d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f Z e it d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f P ro b e d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f W id e rru f Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f Le b e n sze it d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f Z e it d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f P ro b e d a v o n B e a m te n v e rh ä ltn is a u f W id e rru f Versetzung in den Ruhestand (ohne Ruhestand wg. Erreichen der Altersgrenze § 33 Abs. 3 o. § 114 Abs. 3 LBG) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand wg. Dienstunfähigkeit 2.878 592 1 318 1967 8 5 0 2 1 48 45 1 1 1 4.668 18 Leere Seite