LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6500 07.06.2019 Datum des Originals: 07.06.2019/Ausgegeben: 13.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2490 vom 9. Mai 2019 der Abgeordneten Horst Becker und Matthi Bolte-Richter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6192 Wie gehen die zuständigen Umweltbehörden im Kreis Lippe Beschwerden und Hinweisen zur unsachgemäßen Gülleausbringung nach? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Ausbringung der Gülle durch die heimischen Landwirtinnen und Landwirte auf die Felder, führt immer wieder zu Beschwerden seitens der Bevölkerung. Gründe dafür sind die zeitweilig hohe Geruchsbelastung, aber auch offensichtliche Verstöße gegen geltendes Düngerecht, wie beispielsweise Aufbringungen in den Wintermonaten. Letztlich hat die regelmäßige Medienberichterstattung hinsichtlich illegaler Gülleimporte – insbesondere in den grenznahen Regionen – zu einer Sensibilisierung der Bevölkerung hinsichtlich einer unsachgemäßen Gülleaufbringung beigetragen. Gerade hinsichtlich der Feststellung und Nachverfolgung von Verstößen gegen geltendes Umwelt- und Naturschutzrecht sind die Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern häufig essentiell. Beschwerden und Hinweise bezüglich einer unsachgemäßen Gülleaufbringung gehen dabei nicht nur bei der Landwirtschaftskammer NRW, sondern auch in den Unteren Wasser- oder Landschaftsbehörden der Kreise ein. Die Praxis hat gezeigt, dass die einzelnen Kreise mit diesen Eingaben zuweilen sehr unterschiedlich umgehen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2490 mit Schreiben vom 7. Juni 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausbringung landwirtschaftlicher Düngemittel und der Einhaltung der düngerechtlichen Regelungen liegt in Nordrhein-Westfalen in der Zuständigkeit des Direktors der Landwirtschaftskammer – als Landesbeauftragter. Damit ist den darauf bezogenen Beschwerden und Hinweisen – auch sofern sie bei anderen Behörden erhoben werden – stets von der zuständigen Stelle nachzugehen bzw. diese zu prüfen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6500 2 Zuständigkeiten der unteren Umweltschutzbehörden können nur dann gleichzeitig betroffen sein, wenn spezifische Verbotsregelungen zur Ausbringung von Düngemitteln in naturschutzrechtlichen oder wasserrechtlichen Verordnungen (Landschafts- und Naturschutzgebietsverordnungen, Wasserschutzgebietsverordnungen, o.ä.) oder Landschaftsplänen enthalten sind, die Besorgnis einer nachteiligen Gewässerveränderung (z.B. bei Direkteintrag in Oberflächengewässer) besteht. Die nachfolgende Beantwortung bezieht sich nur auf diese Fallgestaltungen und die diesbezügliche Rückmeldung des Kreises. 1. Wie oft wurden die Behörden des Kreises Lippe wegen Gülleausbringungen für das Kreisgebiet im Jahr 2018 mit Beschwerden bzw. Hinweisen kontaktiert? (Bitte Beschwerden und Hinweise an die Untere Wasserbehörde (UWB) und der Untere Landschaftsbehörde (ULB) des Kreises auflisten.) Der Kreis Lippe gibt an, dass keine Erfassung der in der Regel telefonisch eingehenden Beschwerden und Hinweise erfolgt. Die konkrete Anzahl der Beschwerden wurde im Jahr 2018 auf weniger als 10 Fälle bei der unteren Wasserbehörde (uWB) und ebenso bei der unteren Naturschutzbehörde (uNB) geschätzt. Im Jahre 2018 konnte ein Fall einer Gewässerverunreinigung auf eine fehlerhafte Bewirtschaftung zurückgeführt werden. Dabei handelt es sich eher um eine Ausnahme, da es sich bei der geringen Anzahl der Gewässerverunreinigungen durch Stoffe aus den landwirtschaftlichen Bereichen, eher um Havarien und somit Abweichungen vom „Regelbetrieb“ handelt. 2. Wie haben die Behörden des Kreises Lippe in diesen Fällen reagiert? (Bitte Reaktionen der Unteren Wasserbehörde (UWB) und der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises benennen.) Nach Feststellung, dass kein Schutzgebiet betroffen und keine direkte Gewässerbeeinträchtigung zu besorgen ist, werden die Beschwerdeführer an die entsprechenden Ansprechpartner in der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer weitergeleitet. Der in Frage 1 aufgeführte Fall wurde durch den Bereitschaftsdienst der uWB des Kreises Lippe weiter bearbeitet. In solchen Fällen sucht die uWB auch direkten Kontakt mit den zuständigen Gewässerschutzberatern. 3. In wie vielen Fällen sind die Behörden des Kreises in Form eines Vor-Ort Besuches nachgegangen? (Bitte für die Untere Wasserbehörde (UWB) und die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Lippe benennen?) 4. In wie vielen Fällen wurde Vor-Ort-Kontrolle durch die Kreisbehörden durchgeführt? (Bitte für die Untere Wasserbehörde (UWB) und die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Lippe benennen.) Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Es wurde jeweils eine Vor-Ort-Kontrolle durch die uWB und die uNB durchgeführt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6500 3 5. Für den Fall, dass die Untere Wasserbehörde (UWB) bzw. die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Lippe die Beschwerden und Hinweise an die Landwirtschaftskammer weitergegeben hat: Wie hat die Untere Wasserbehörde (UWB) bzw. Untere Landschaftsbehörde die Berechtigung der Hinweise bzw. Beschwerden selbst überprüft? (Bitte insbesondere angeben, ob eigene Vor-Ort- Kontrollen erfolgten.) Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Im Verwaltungsrecht ist es nicht vorgesehen, dass die Aufgaben einer zuständigen Behörde durch eine weitere zuständige Behörde auf gleicher Ebene kontrolliert oder überwacht werden. Eine Doppelzuständigkeit, Hinweise und Beschwerden nach Abgabe an die zuständige Behörde selbst zu überprüfen, besteht nicht.