LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6518 11.06.2019 Datum des Originals: 07.06.2019/Ausgegeben: 13.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2549 vom 21.Mai 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6341 Wie stellt die Landesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten einen nach gleichwertigen Maßstäben erfolgten Ausgleich gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sicher? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Eingriffe in die Natur werden in § 14 Abs. 1 BNatSchG als „Veränderungen (…) der Nutzung von Grundflächen (…), die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (…) erheblich beeinträchtigen können“ definiert. Eingriffe sind gem. § 15 BNatSchG soweit wie möglich zu vermeiden, nicht vermeidbare Eingriffe sind zu kompensieren. Dabei ist ein Eingriff dann kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Nur wenn diese Kompensation nicht geleistet werden kann, ist ein Ersatzgeld zu zahlen, dass sich an der Intensität des jeweiligen Eingriffs bemisst. Durch die auf Grundlage von § 34 LNatSchG verabschiedeten Ökokonto-Verordnung ist es möglich, Kompensationsmaßnahmen zu bevorraten und in Form vom Ökopunkten damit Handel zu treiben. Ökokonten können einerseits durch die Unteren Naturschutzbehörden, andererseits sowohl von natürlichen, als auch juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts eingerichtet und geführt werden. Die dafür angewandten Methoden bei der Führung von Ökokonto-Verzeichnissen sind sehr unterschiedlich und somit oft nur schwer miteinander vergleichbar. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2549 mit Schreiben vom 7. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6518 2 1. Welche verschiedenen Methoden zur Umsetzung der Kompensation nach § 14 BNatSchG kommen in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten in NRW zur Anwendung? 3. Wie stellt die Landesregierung gleichwertige Maßstäbe bei der Umsetzung von § 14 BNatSchG durch die Kreises bzw. kreisfreie Städte sicher? 4. Welche Kreise bzw. kreisfreien Städte sind aus Sicht der Landesregierung beispielgebend hinsichtlich der Umsetzung der Kompensation gemäß § 14 BNatSchG? 5. Wie stellt die Landesregierung trotz der unterschiedlichen Handhabung in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten in NRW insgesamt eine Vergleichbarkeit der Kompensation nach § 14 BNatSchG sicher? Die Fragen 1, 3, 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Eingriffsregelung schreibt vor, die durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes auszugleichen bzw. zu ersetzen (sog. Realkompensation), macht jedoch keine Vorgaben, wie diese zu erfassen und zu bewerten sind. Um aus Art und Dimension des Eingriffs die Art und Dimension des Ausgleichs und Ersatzes nachvollziehbar ableiten zu können, wurden Bewertungsverfahren entwickelt. In der Praxis der letzten Jahrzehnte haben Biotopwertverfahren die vorher üblichen verbal-argumentativen Eingriffs- und Ausgleichsbewertungen abgelöst. Erforderlich ist, Eingriff und Ausgleich bzw. Ersatz nach denselben Bewertungsmaßstäben zu berechnen. Derselbe Biotoptyp kann aber in unterschiedlichen Landschaftsräumen eine unterschiedliche Wertigkeit haben. Das Naturschutzrecht enthält daher keine rechtliche Grundlage für die Einführung eines bestimmten einheitlichen Bewertungsverfahrens. Auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte werden verschiedene Verfahren verwendet, die den Anforderungen an ein rechtlich wie fachlich schlüssiges und nachvollziehbares Verfahren entsprechen. Soweit Kreise oder kreisfreie Städte kein Standard-Verfahren vorschlagen, wird die Anwendung des Verfahrens des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV NRW 2008) empfohlen. Liegen zwischen Eingriff und Ausgleich bzw. Ersatz große Zeiträume und wurden unterschiedliche Bewertungsverfahren bei Eingriff und Kompensation verwendet, z.B. bei Ökokonten, ist hinsichtlich gleichwertiger Maßstäbe für die Bewertung entscheidend, dass der Ausgangszustand der Flächen umfassend dokumentiert wird. So kann ggf. umgerechnet werden oder eine Neubewertung ist möglich. 2. In welcher Form werden Kompensationen nach § 14 BNatSchG durchgeführt? (Bitte aufschlüsseln nach Kreisen bzw. kreisfreien Städten.) Es werden unterschiedliche Verfahren (eigene Verfahren der Kreise und kreisfreien Städte/LANUV-Verfahren) verwendet, die alle den Anforderungen an ein rechtlich wie fachlich schlüssiges und nachvollziehbares Verfahren entsprechen. Die daraus abgeleiteten Kompensationsmaßnahmen werden in der Regel als Nebenbestimmung im Zulassungsverfahren für den Eingriff festgelegt und sind gerichtlich überprüfbar.