LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6522 11.06.2019 Datum des Originals: 11.06.2019/Ausgegeben: 14.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2518 vom 9. Mai 2019 des Abgeordneten Stefan Zimkeit SPD Drucksache 17/6237 Unterstützt die Landesregierung die Ansiedlung einer Aufbereitungsanlage für Giftstoffe im Gewerbepark Waldteich in Oberhausen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Eine mögliche Gewerbeansiedlung im Norden der Stadt Oberhausens sorgt bei Anwohnerinnen und Anwohner für Verunsicherung. Der Eigentümer eines Grundstückes im Gewerbepark Waldteich plant nach Medienberichten eine Aufbereitungsanlage für Giftstoffe. Es sollen dort Giftstoffe getrennt und zur Entsorgung vorbereitet werden. In unmittelbarer Umgebung soll ein großer Logistikstandort, von dem Lebensmittel in weite Teile des Ruhrgebiets verteilt werden sollen, entstehen. Diese Nähe ist für eine Aufbereitungsanlage für Giftstoffe äußerst kritisch. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2518 mit Schreiben vom 11. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Zur Struktur des § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG): Die Genehmigungsvoraussetzung zur Erteilung der Genehmigung für eine Anlage sind in § 6 BImSchG geregelt. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. § 6 Abs. 1 BImSchG folgend ist eine Anlagengenehmigung zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern eine Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen nach Ziffer 8.10 der Anlage 1 der Verordnung über LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6522 2 genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV beantragt werden sollte, wäre die Bezirksregierung Düsseldorf die zuständige Genehmigungsbehörde. 1. Ist der Landesregierung das beschriebene Ansiedlungsvorhaben im Bereich Waldteich in Oberhausen bekannt? Die Landesregierung hat erst aktuell Informationen über das Vorhaben erhalten. Auf Nachfrage wurde die Bezirksregierung Düsseldorf von der Stadt Oberhausen hierüber informiert, dass ein Unternehmen aus der Abfallbranche erstmals im August 2018 an die Stadtverwaltung Oberhausen herangetreten sei und dort seine Überlegung vorgetragen habe, auf dem im Firmeneigentum stehenden Grundstück auf dem Waldteichgelände, eine chemisch-physikalische Behandlungsanlage für inerte Abfälle errichten und betreiben zu wollen. 2. Ist eine solche Anlage aus Sicht der Landesregierung notwendig? Gemäß den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist eine Anlagengenehmigung zu erteilen, wenn die Genehmigungsvorrausetzungen vorliegen (siehe Vorbemerkung). Der Grundsatz der Gewerbefreiheit ist in den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes verankert. Einschränkungen ergeben sich aus der im Bundes- Immissionsschutzgesetz verankerten Genehmigungsbedürftigkeit, bei der der Bedarf kein Beurteilungskriterium darstellt. 3. Unterstützt die Landesregierung das Ansiedlungsvorhaben in Oberhausen? Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag als neutrale Genehmigungsbehörde im Rahmen gesetzlicher Vorgaben über Anträge zur Errichtung und zum Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen in gebundener Entscheidung (siehe Vorbemerkung). Ein solcher Antrag wurde nach Kenntnis des Umweltministeriums bisher nicht gestellt. 4. Ist eine solche Anlage aus Sicht der Landesregierung grundsätzlich an diesem Standort genehmigungsfähig? Gegenwärtig liegt kein entsprechender Antrag vor, aus dem eine Planung der Anlage hervorgeht. Nach § 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Genehmigungsvorrausetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 eingehalten werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wird gefordert, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen dürfen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählt auch das Planungsrecht, das im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in die Zuständigkeit der Stadt Oberhausen fällt. Ob diese Voraussetzungen des Planungsrechts durch das Vorhaben erfüllt würden, kann von der Landesregierung aktuell nicht beurteilt werden, da gegenwärtig seitens des Vorhabenträgers noch keine konkreten Informationen zu dem Vorhaben vorgelegt wurden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6522 3 5. Wann beabsichtigt die Landesregierung die Öffentlichkeit an einem Genehmigungsverfahren zu beteiligen? Die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung beim BImSchG-Genehmigungsverfahren ergeben sich aus dem BImSchG sowie der 4. und 9. BImSchV. Solange keine Antragsunterlagen vorliegen, kann dies nicht geprüft werden. Sofern es sich um ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG handeln wird (siehe Frage 4), wird das Vorhaben nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt, in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, sowie im Internet der Bezirksregierung Düsseldorf öffentlich bekannt gemacht. Der Vorhabenträger könnte darüber hinaus, nach entsprechender Beratung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, zuvor von der Möglichkeit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Gebrauch machen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorhabenträger.