LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6535 12.06.2019 Datum des Originals: 12.06.2019/Ausgegeben: 17.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2525 vom 10. Mai 2019 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/6275 Eltern beklagen mangelnde Betreuung in den Sommerferien. Wie steht das Land zu den Vorschlägen des Landeselternbeirats zur Schließung der Betreuungslücken? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Landeselternbeirat der Kindertageseinrichtungen in NRW (LEB) beklagt Betreuungslücken in den Sommerferien beim Übergang von der Kita in die Grundschule, da das Kita-Jahr am 31. Juli jeden Jahres ende, der Termin der Einschulung aber abhängig von den Sommerferien in jedem Jahr variiere. Aufgrund der späten Sommerferien müssten Eltern den gesamten August überbrücken. Dies sei mit dem zur Verfügung stehenden Jahresurlaub vieler Eltern nicht in Einklang zu bringen. Gegen einen Verbleib der betroffenen Kinder in der Kita über das Ende des Kita-Jahres hinaus spricht sich der LEB aus, da ab dem 1. August jeden Jahres bereits die neuen Kinder in der Kita sind und eine besondere Unterstützung in der Eingewöhnungsphase brauchen. Der Betreuungsanspruch richtet sich zwar gegen das Jugendamt, doch macht der LEB Vorschläge, wie das Land einen Beitrag zur Überwindung der Betreuungsprobleme leisten könnte. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2525 mit Schreiben vom 12. Juni 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Teilt die Landesregierung die Skepsis des LEB, Schulkinder über das Ende des Kita- Jahres hinaus in den Einrichtungen zu belassen, weil dies die personalintensive Eingewöhnungsphase der neuen Kita-Kinder belasten könnte? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Gestaltungsmöglichkeiten für den Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule so vielfältig sind und von den Trägern verantwortungsvoll umgesetzt werden, dass die Eingewöhnung unter Einbeziehung der Eltern kindgerecht und mit den notwendigen zeitlichen Ressourcen erfolgen kann. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6535 2 Ob und inwieweit Kinder, die im August eingeschult werden, in den Schulferien Ferienangebote des offenen Ganztags der neuen Schule wahrnehmen, andere Ferienangebote nutzen oder bei einer entsprechenden Vertragsverlängerung bis zum ersten Schultag weiter die Kindertageseinrichtung besuchen, ist eine Frage der Ausgestaltung des Angebotes in den Jugendamtsbezirken und eine Entscheidung der Beteiligten vor Ort. Die Betreuungsangebote zu gewährleisten ist Aufgabe des Jugendamtes. 2. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in dem Vorschlag, das Kita- Jahr mit dem Schuljahr flexibel beginnen und enden zu lassen? Das Schuljahr beginnt nicht flexibel, sondern seit dem Hamburger Abkommen in ganz Deutschland am 1. August und endet am 31. Juli, lediglich die Lage der Ferien ist unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen beginnt – wie in zahlreichen anderen Ländern – das Kindergartenjahr, entsprechend dem Schuljahr, am 1. August und endet am 31. Juli. Bei einem an der Schulferienlage orientierten Beginn hätte jedes Kindergartenjahr eine unterschiedliche Dauer. Ein flexibler Beginn des Kindergartenjahres in Nordrhein-Westfalen würde für das Finanzierungssystem, für die Träger von Tageseinrichtungen, für Jugendämter, für die Vertragsgestaltung mit den Eltern und für das Personal einen erheblichen Bürokratieaufwuchs und erhebliche zusätzliche Kosten verursachen und wäre mit umfangreichen Einschränkungen für die Planbarkeit und die Finanzierungssicherheit verbunden. 3. Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung bei dem Vorschlag, das Kita- Jahr erst am 31. August enden zu lassen? Auch bei einem späteren Ende des Kindergartenjahres bleiben Gestaltungsfragen beim Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule bestehen. Eine Verschiebung des Kindergartenjahres würde besonders im ersten Jahr zu zusätzlichem Aufwand für die Vertragsgestaltung der rund 640.000 bestehenden Betreuungsverträge zwischen Eltern und Trägern der Kindertageseinrichtungen führen. Im ersten Jahr würde die Verschiebung außerdem vor allem ganz erheblichen zusätzlichen Bürokratieaufwand für die Landesjugendämter, die Jugendämter, die Kommunen und die Träger bei der Finanzierung und der Betriebskostenabrechnung nach sich ziehen. Für die folgenden Jahre müssten Regelungen getroffen werden, die aus der Abweichung des Kindergartenjahres zum Schuljahr resultieren, zum Beispiel zu Vertragslaufzeiten im Übergang zur Schule und Kündigungsfristen oder Ausbildungsverträgen von Schülerinnen und Schüler der Erzieherausbildung. In vielen Kalenderjahren hätte die Schule in Nordrhein- Westfalen bereits begonnen, wenn das Kindergartenjahr noch nicht zu Ende ist. Für alle Kinder, die dann in die Grundschule wechseln, müssten abweichende Regelungen getroffen werden, nicht nur für die Kinder, die bei Ende des Kindergartenjahres am 31. Juli bis zum Schuleintritt explizit eine Ferienbetreuung benötigen. In diesen Fällen ergäben sich zahlreiche Finanzierungsfragen, die nur mit erheblichem zusätzlichem Aufwand gelöst werden könnten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6535 3 4. Der Referentenentwurf zum KiBiz stellt in § 33 Absatz 7 heraus, dass vor Schuleintritt Kindpauschalen für die Betreuung schulpflichtiger Kinder gezahlt werden können. Ist dies die Lösung zur Schließung der Sommerferien- Betreuungslücke, die das Land bevorzugt? 5. Welche Lösungen zur Schließung der Betreuungslücke in den Sommerferien wird das Land finanziell oder gesetzgeberisch unterstützen? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenhängend beantwortet. Jedes Kind, das älter als drei Jahre ist, hat einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung bis zum Schuleintritt, das heißt bis zum Tag der Einschulung. Kinder im letzten Kindergartenjahr haben mithin einen Betreuungsanspruch bis zu ihrem ersten Schultag, unabhängig davon, wie in dem Kalenderjahr oder dem Bundesland die Schulferien liegen. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen Rechtslage gemäß § 24 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz. Insofern gibt es in Nordrhein-Westfalen weder rechtlich noch finanziell eine „Betreuungslücke“ in den Sommerferien. In Nordrhein-Westfalen besteht dabei sowohl die Möglichkeit, dass schulpflichtig gewordene Kinder bei einer entsprechenden Vertragsverlängerung bis zum ersten Schultag weiter die Kindertageseinrichtung besuchen, als auch, dass sie nach dem 1. August zum Beispiel Ferienangebote des Offenen Ganztags der neuen Schule wahrnehmen oder andere Ferienangebote nutzen. Die Betreuungsangebote zu gewährleisten ist Aufgabe des Jugendamtes. Wenn die Kindertageseinrichtung über den 31. Juli hinaus, das heißt im begonnenen neuen Schuljahr besucht wird, erhält der Träger der Kindertageseinrichtung auch die entsprechende Finanzierung auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von 25, 35 oder 45 Stunden für den Betreuungsplatz. Um den Eltern und Kindern die Planung der Überbrückung zu erleichtern, werden die Möglichkeiten der Betreuung für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung bis zum ersten Schultag im Referentenentwurf zur KiBiz-Reform deutlicher als bisher (§ 4 Absatz 6, § 33 Absatz 7) und in der Begründung (zu § 4 Absatz 2, 6, § 27 Absatz 3 und 5, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und Absatz 7) heraus gestellt und eine zusätzliche Informationspflicht im letzten Jahr vor der Einschulung eingeführt (§ 4 Absatz 6).