LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6537 12.06.2019 Datum des Originals: 12.06.2019/Ausgegeben: 17.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2550 vom 21. Mai 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6342 Ökokonten, Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzgelder? Wie wird in NRW die Umsetzung von Ausgleichmaßnahmen begleitet und beaufsichtigt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Eingriffe in die Natur werden in § 14 Abs. 1 BNatSchG als „Veränderungen (…) der Nutzung von Grundflächen (…), die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (…) erheblich beeinträchtigen können“ definiert. Eingriffe sind gem. § 15 BNatSchG soweit wie möglich zu vermeiden, nicht vermeidbare Eingriffe sind zu kompensieren. Dabei ist ein Eingriff dann kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Nur wenn diese Kompensation nicht geleistet werden kann, ist ein Ersatzgeld zu zahlen, dass sich an der Intensität des jeweiligen Eingriffs bemisst. Laut § 31 Abs. 4 LNatSchG NRW sind Ersatzgelder gemäß der Eingriffsregelung an die Kreise und kreisfreien Städte zu zahlen. Diese setzen die Mittel zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes ein, für deren Umsetzung nicht schon aus anderen Gründen eine rechtliche Verpflichtung besteht. Geschieht dies nicht innerhalb von vier Jahren, sind die Gelder an die höhere Naturschutzbehörde weiterzuleiten, die entsprechende Maßnahmen veranlasst. Des Weiteren haben die Unteren Naturschutzbehörden gem. § 34 LNatSchG im Zusammenhang mit der Eingriffsregelung ein Verzeichnis der Kompensationsflächen auf eigenem Zuständigkeitsgebiet, mit Verortung der durchgeführten naturschutzfachlichen Maßnahmen zu führen und über das Internet für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Führung eines weiteren Verzeichnisses für Ersatzgelder mit Eingangsdatum, Höhe des Betrags und Verwendung. Dieses Verzeichnis ist spätestens alle vier Jahre der jeweils zuständigen höheren Naturschutzbehörde zuzuleiten. Die Qualität der Verzeichnisse ist lokal sehr unterschiedlich. Einige Kreise und kreisfreien Städte haben Datenbanken und interaktive Geoinformationssysteme aufgebaut, mit deren Hilfe die Verzeichnisse stets aktuell und ggf. flächenscharf dargestellt werden (beispielsweise LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6537 2 im Kreis Steinfurt). Bei anderen Kommunen sucht man jedoch vergeblich nach einer transparenten Darstellung. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2550 mit Schreiben vom 12. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Inwiefern beaufsichtigen die der Landesregierung unterstellten Bezirksregierungen, die fachlich-rechtlich korrekte Führung der Ökokonten? Die Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (Ökokonto VO) vom 18. April 2008 (SGV. NRW 791) regelt alle notwendigen Aspekte zur sachgerechten Führung von Ökokonten außerhalb der Bauleitplanung. In § 2 Abs. 1 wird die Entscheidung über die Einrichtung und Führung eines Ökokontos den Kreisen und kreisfreien Städten als freiwillige Leistung übertragen und die Aufgabe den unteren Naturschutzbehörden zugewiesen. Die Regelungen des § 5 stellen im Hinblick auf die mögliche Vielzahl der Beteiligten und kontoführenden Stellen die notwendige einheitliche Führung des Ökokontos sicher. Zu diesem Zweck wurde mit § 5 Abs. 1 ein Muster-Formblatt als Rahmen für den Inhalt und die Bestandteile eines Ökokontos eingeführt. Ökokonten nach Baurecht werden von den Kommunen gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuchs im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit eigenverantwortlich geführt. 2. In welcher Form werden durch die Unteren Naturschutzbehörden die Verzeichnisse der Kompensationsflächen veröffentlicht? (Bitte jeweils mit Angabe der Aktualität der Daten nach Kreisen und kreisfreien Städten auflisten) 3. In welcher Form werden durch die Unteren Naturschutzbehörden die Verzeichnisse der Ersatzgelder veröffentlicht? (Bitte jeweils mit Angabe der Aktualität der Daten nach Kreisen und kreisfreien Städten auflisten) Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die unteren Naturschutzbehörden sind gemäß § 34 Abs. 4 LNatSchG dazu verpflichtet, die Verzeichnisse nach § 34 Abs. 1 bis 3 LNatSchG unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Internet zu veröffentlichen. Über die Form entscheiden die Kreise und kreisfreien Städte eigenverantwortlich. Zur Aktualität der Daten liegen der Landesregierung keine Informationen für alle Kreise und kreisfreien Städte vor. Eine Aufschlüsselung erfordert einen erheblichen Rechercheaufwand und ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6537 3 4. Wie hoch ist die Summe der im Land NRW ausstehenden, noch nicht für Maßnahmen eingesetzten Ersatzgelder? (Bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln) Der Landesregierung liegen keine konkreten Zahlen zur Höhe der noch nicht verausgabten Ersatzgelder in den Kreisen und kreisfreien Städten vor. Eine Aufschlüsselung erfordert einen erheblichen Rechercheaufwand und ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Gibt es seitens des LANUV oder der Oberen Naturschutzbehörden Absichten für eine überregionale Lösung in Form eines NRW-weiten, einheitlichen Online-Portals für Kompensationsflächen? (Sofern dies zutrifft bitte den Stand der Umsetzung benennen) Als Hilfestellung für das Führen der Verzeichnisse nach § 34 Abs. 1 und 2 LNatSchG hat sich das LANUV mit einer App zum Kompensations- und Ersatzgeldverzeichnis befasst, mit dessen Hilfe die Kreise und kreisfreien Städte die Angaben zu den Kompensationsflächen und Ersatzgeldern auf freiwilliger Basis standardisiert und einheitlich erfassen und veröffentlichen können. Die höheren Naturschutzbehörden haben sich mehrheitlich für die App ausgesprochen. Vor einem landesweiten Einsatz der App bedarf es jedoch weiterer Abstimmungen.