LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6547 17.06.2019 Datum des Originals: 14.06.2019/Ausgegeben: 21.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2540 vom 20. Mai 2019 des Abgeordneten Frank Börner SPD Drucksache 17/6316 Hunde, Katzen und Frettchen – sicher durch die EU? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im März erschien die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der zuständigen Überwachungsbehörden der Länder und der deutschen Zollverwaltung im Rahmen der EU- Verordnung Nr. 576/2013. In dieser Verwaltungsvereinbarung ist u. a. die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen geregelt. Wenn diese Heimtiere aus Drittländern in die EU verbracht werden, müssen sie einer Einfuhrkontrolle unterzogen werden. In der vorstehend genannten Verwaltungsvereinbarung steht, wer welche Aufgaben wie erledigen soll. Nach meiner Auffassung lässt diese Verordnung tierschutzrechtliche Lücken zu. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2540 mit Schreiben vom 14. Juni 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (HeimtierVO) regelt die tierseuchenrechtlichen Aspekte beim Verbringen von Heimtieren zwischen den Mitgliedstaaten bzw. bei der Einreise aus Drittländern in die EU. Hauptziel der Verordnung ist die Verhinderung der Einschleppung der für den Menschen bei einem Biss durch ein infiziertes Tier tödlich verlaufenden Tollwut. Tollwut gehört zu den Zoonosen. Dies sind Infektionskrankheiten, die von Tier zu Mensch und umgekehrt übertragen werden können. Geregelt wird in der Verordnung das Reisen mit Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Die Tierzahl ist hierbei grundsätzlich auf maximal fünf Tiere beschränkt. Die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der zuständigen Überwachungsbehörden der Länder und der deutschen Zollverwaltung im Rahmen der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6547 2 Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist als großer Erfolg anzusehen, da sie die Bereitschaft der deutschen Zollverwaltung dokumentiert, bei der Kontrolle von aus Drittländern in die EU über deutsche Einreiseorte verbrachte Heimtiere mit den zuständigen Veterinärbehörden der Länder zusammen zu arbeiten. Durch diesen Schritt ist es möglich, die personellen Kapazitäten der Zollverwaltung sowie deren große Erfahrung im Erkennen zollrechtlicher Verdachtsmomente mitzunutzen. Darüberhinaus ist aufgrund der zollrechtlichen Vorgaben die ständige Präsenz des Zolls an den Einreiseorten vorgeschrieben. Durch die Zusage der Unterstützung des Zolls ist es somit gelungen, die rechtlichen Vorgaben der HeimtierVO deutschlandweit einheitlich umzusetzen. 1. Wie sorgt die Landesregierung dafür, dass sich Zollbeamte nicht von einem gefälschten EU-Heimtierausweis irreführen lassen und sicherstellen, dass bei der Einfuhrkontrolle die Tiere wirklich mind. 15 Monate alt und gegen Tollwut geimpft sind? Heimtiere müssen beim Verbringen mindestens 15 Wochen alt sein. Der Zollverwaltung wurde im Rahmen der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung umfangreiches, farbiges Informations- und Bildmaterial zum vorschriftsmäßigen Aussehen der Heimtierausweise, zur Identifizierung des Tieres und zur korrekt durchgeführten Tollwutimpfung zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für das Zustandekommen der Verwaltungsvereinbarung waren zudem durchzuführende Schulungen der Zollverwaltung durch die Veterinärbehörden. Außerdem zieht der Zoll in Zweifelsfällen das zuständige Veterinäramt hinzu. 2. Werden die Daten der zusätzlichen Erklärung des Tierhalters, dass die Tiere nicht dem Besitzerwechsel dienen, digital gespeichert und ggf. für Kontrollen genutzt? Die Zollverwaltung unterstützt die Veterinärbehörden bei der Kontrolle von privat eingeführten Heimtieren. Eine digitale Speicherung durch den Zoll erfolgt nicht. Im Verdachtsfall wird die zuständige Veterinärbehörde mit einer Vor-Ort-Kontrolle beim Tierhalter tätig. 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich Händler nicht als Touristen tarnen und damit die speziellen Grenzkontrollstellen umgehen? Die Einreise in die EU ist für Privatpersonen in NRW nur an sechs sogenannten Einreiseorten möglich. Das sind die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Paderborn, Düsseldorf-Weeze, Münster und Dortmund. Zudem befindet sich am Flughafen Köln/Bonn eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG des Rates für die gewerbliche Einreise mit Heimtieren. Auch an dieser Grenzkontrollstelle erfolgt die Überprüfung der Reisenden durch die Unterstützung der Zollverwaltung. Somit existieren bezüglich des privaten/touristischen Reiseverkehrs keine Unterschiede zwischen den Einreiseorten gemäß Artikel 34 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 576/2013 und den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 6 der o.g. Richtlinie. 4. Welche Konsequenzen kommen auf den Tierhalter zu, wenn er nicht alle nötigen Dokumente vorweisen kann? Die zu ergreifenden Maßnahmen sind im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch die zuständige Veterinärbehörde zu treffen und umfassen alle rechtlichen Möglichkeiten der Eingriffsverwaltung bis hin zur Quarantänisierung des Tieres. 5. Wie stellt die LR sicher, dass tatsächlich alle Tiere kontrolliert werden? Der Tierhalter ist nach Art. 34 Abs. 2 der HeimtierVO verpflichtet, bei der Einreise mit Heimtieren aus Drittländern die zuständige Behörde am Einreiseort zu kontaktieren, um unaufgefordert die Heimtierausweise bzw. Tiergesundheitsbescheinigungen vorzulegen und die Tiere für die Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Hinweise finden sich auch am Einreiseort. Darüber hinaus wird der Zoll im Rahmen der zollamtlichen Abfertigung zur LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6547 3 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vorübergehenden Verwendung seitens der Zolldienststellen unterstützend tätig und ist befugt, auch unangemeldete Tiere zur Überprüfung anzuhalten und die zuständige Veterinärbehörde hinzuzuziehen, sofern sich bei der zollamtlichen Abfertigung der Verdacht ergibt, dass die tiergesundheitsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind.