LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6548 17.06.2019 Datum des Originals: 14.06.2019/Ausgegeben: 21.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2541 vom 20. Mai 2019 der Abgeordneten Frank Börner und René Schneider SPD Drucksache 17/6317 Ist der Rheinhafen Orsoy ein „landesbedeutsamer Hafen“? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Regionalplanentwurf des RVR wurde der Rheinhafen Orsoy als „landesbedeutsamer Hafen“ eingestuft. Landesbedeutsame Häfen werden im Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen nach folgenden drei Kriterien bestimmt: das Umschlagvolumen ist > 2 Mio t/Jahr, der wasserseitige Containerumschlag ist > 50.000 TEU/Jahr oder es liegt eine besondere standortpolitische Bedeutsamkeit vor. Nach unserem Kenntnisstand können im Rheinhafen Orsoy bis zu 3 Mio t /Jahr umgeschlagen werden, die tatsächliche Umschlagsmenge liegt aber deutlich unter 2 Mio t/Jahr. Es werden hauptsächlich Schüttgüter in Orsoy umgeschlagen. In Anbetracht des Kohleausstiegs und der Energiewende ist insgesamt ein Rückgang des Kohleumschlags zu erwarten, so dass auch zukünftig nicht mit einer Steigerung der Umschlagmengen zu rechnen ist. Damit wäre das wirtschaftlich stärkste Kriterium schon nicht mehr erfüllt. Selbstverständlich hat der Rheinhafen Orsoy seine Bedeutung für die Region, aber wir erkennen nicht die Bedeutung für NRW. Der Rheinhafen Orsoy, in welchem emittierende Gewerbe betrieben und staubende Güter umgeschlagen werden, wuchs in den 80er Jahren bis auf ca. 100 m an die vorhandene Wohnbebauung heran. Darüber hinaus sind die Belastungen durch Staubabwehungen, weitere Luft- und Lärmemissionen sowie Erschütterungsemissionen durch den Schienenverkehr für die Anwohner beträchtlich. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2541 mit Schreiben vom 14. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6548 2 1. Wie stuft die Landesregierung die Bedeutung des Rheinhafens Orsoy ein? (Bitte Kriterien begründen) Der Rheinhafen Orsoy ist ein bedeutender Umschlagplatz in Nordrhein-Westfalen für die Verladung von Massengütern, insbesondere von Kohle- und Eisenerz. Aufgrund der Umschlagsmenge von rund 2,3 Mio. Tonnen im Jahr 2014 wurde der Hafen Orsoy im Wasserstraßen-, Hafen- und Logistikkonzept des Landes Nordrhein-Westfalen als landesbedeutsamer Hafen eingestuft. Er wurde dementsprechend in dem 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan als landesbedeutsamer Hafen festgelegt. Entscheidend für die Aufrechterhaltung der Landesbedeutsamkeit ist eine mittelfristige bis langfristige Betrachtung der Hafenentwicklung und seine standortpolitische Bedeutung. 2. Wie erklärt die Landesregierung den Rheinhafen Orsoy als Vorranggebiet und das Potenzial, sich ohne Nutzungsrestriktionen entwickeln zu können, obwohl das Hafengebiet schon 100m an der Wohnbebauungsgrenze liegt? Bereits auf Basis des im Bereich des Rheinhafens Orsoy derzeit rechtskräftigen Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist der Hafen als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt worden. Gemäß Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LandesplanungsgesetzDVO – LPlG DVO) sind GIB Vorranggebiete für Flächen für die Unterbringung von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben. Damit werden emittierende Industrie- und Gewerbebetriebe auf bestimmte, eigens für diesen Zweck planerisch vorgehaltene Flächen gelenkt. Die bestehende Wohnnutzung befindet sich innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) und somit auch innerhalb eines Vorranggebietes. Innerhalb des ASB sind entsprechend keine Flächen für die Unterbringung von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben möglich. Die Konkretisierung der regionalplanerischen Vorranggebiete obliegt auf der Ebene der Bauleitplanung der kommunalen Planungshoheit. 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass gesetzliche Auflagen zum Emissionsschutz der Anwohner auch eingehalten werden? Auf dem Hafengelände werden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Anlagen zum Umschlag vom Erzen und Brennstoffen, eine Kohlesiebanlage sowie Anlagen zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen betrieben, die vom Kreis Wesel als zuständiger Unterer Immissionsschutzbehörde (UIB) überwacht werden. Im letzten Sommer (2018) traten vermehrte Beschwerden aus der Nachbarschaft über Kohlestaubemissionen auf, woraufhin der Kreis Wesel tätig wurde. So wurde ein Arbeitskreis unter Beteiligung der Anlagenbetreiberin, der Beschwerdeführer und der zuständigen Behörden gebildet, in dem ein Maßnahmenplan zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Staubemissionsminderung erstellt wurde. Bereits umgesetzt wurde z.B. die Aufstellung von insgesamt 15 Regnern zur Staubniederschlagung und die Erhöhung der Kehrzeiten mit einer Nass-Kehrmaschine. Die Beregnung erfolgt inzwischen nicht nur bei erhöhten Windgeschwindigkeiten, sondern durchgehend. Die Einhaltung der Auflagen und Vereinbarungen zur Emissionsminderung wird durch den Kreis Wesel durch einen engmaschigen Überwachungsturnus und einen regelmäßigen Austausch mit der die Fachaufsicht führenden Bezirksregierung Düsseldorf sichergestellt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6548 3 4. Welche Auflagen macht die Landesregierung dem Hafenbetreiber bei Ausfall oder Teilausfall der dem Emissionsschutz dienenden Anlagen? Der Betreiber der Anlagen wurde von der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde aufgefordert, bei sichtbaren Abwehungen von Stäuben die Umschlagarbeiten umgehend einzustellen. Ebenso ist bei Ausfall der Beregnungsanlagen (z.B. bei teilweisem Pumpenausfall oder Stromausfall) der Betrieb bis zur Inbetriebnahme der bereitzuhaltenden Reservepumpe oder bis zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Beregnungsanlagen gänzlich einzustellen.