LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6575 18.06.2019 Datum des Originals: 17.06.2019/Ausgegeben: 24.06.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2538 vom 20. Mai 2019 des Abgeordneten Carsten Löcker SPD Drucksache 17/6314 Schließt die Landesregierung HSK-Kommunen von der ÖPNV-Förderung aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat in Person von Landesverkehrsminister Wüst am 7. Mai angekündigt für die schienengebundene Verkehrsinfrastruktur der Kommunen in NRW in den kommenden Jahren 1 Mrd. Euro zur Verfügung zu stellen. Der angegebene Zeithorizont ist 2019 bis 2031. Bei dem Zeitraum von 12 Jahren ergäbe sich eine jährliche Summe von rund 83 Mio. Euro pro Jahr für ganz Nordrhein-Westfalen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 2538 mit Schreiben vom 17. Juni 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung In Nordrhein-Westfalen haben Bund, Land, Kommunen und Verkehrsunternehmen insbesondere in den 1970er und 1980er Jahren stark in den kommunalen Schienenverkehr investiert. Im Ergebnis sind neben modernen Straßenbahnen auch Stadtbahn-/unterirdische Stadtbahnnetze und Schwebebahnsysteme entstanden. Inzwischen rückt die Erneuerung dieser Systeme in den Vordergrund. Die Instandhaltung und Erneuerung der kommunalen Infrastruktur des ÖPNV sind seit jeher eine Angelegenheit der kommunalen Daseinsvorsorge. Dies soll auch so bleiben. Die zuständigen Verkehrsunternehmen und Kommunen stehen diesbezüglich jedoch in den kommenden Jahren vor großen finanziellen Herausforderungen. Dies gilt insbesondere für die Kommunen im Ruhrgebiet. In keinem anderen Bundesland existiert ein so weitläufiges Netz von Stadt- und Straßenbahnen, das fortlaufend erhalten und erneuert werden muss. Daher wird das Land die Kommunen mit der anstehenden Herausforderung nicht alleine lassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6575 2 Das Land Nordrhein-Westfalen setzt sich für einen attraktiven und vernetzten ÖPNV in den Kommunen ein, der sich an den Mobilitätsbedürfnissen der Nutzer orientiert. Der Mobilitätssektor wird zudem seinen Beitrag zur Reduktion von Emissionen nur mit modernen Stadt- und Straßenbahnnetzen leisten können. Aus Sicht des Landes brauchen diese Netze daher ein System-Upgrade, das Mobilität der Zukunft möglich macht. Die jetzt anstehende Erneuerung der Netze bietet die Möglichkeit, die infrastrukturellen Voraussetzungen für vernetzte Mobilität im ÖPNV zu schaffen. Um den Finanzierungsbedarf für die Erneuerung der Netze nach einem einheitlichen Maßstab zu bestimmen, hat das Ministerium für Verkehr ein Gutachten über Erneuerungsmaßnahmen an kommunalen Schienenstrecken beauftragt. Unter Erneuerung wird dabei nicht die Instandhaltung der Infrastruktur verstanden, sondern die notwendige Reinvestition nach Ablauf der Nutzungsdauer. Das Gutachten weist bis 2031 einen Investitionsbedarf in die Erneuerung der nordrhein-westfälischen Stadt- und Straßenbahnnetze in Höhe von 2,6 Mrd. Euro aus. Ferner weist ein Ergänzungsgutachten für das Ruhrgebiet Systembrüche aufgrund unterschiedlicher Spurweiten aus, die es für eine Verbesserung der Mobilität im Ruhrgebiet zu beseitigen gilt. 1. Um welche Mittel aus welchen Quellen handelt es sich konkret bei der 1 Milliarde Euro (bitte nach gesetzlicher Grundlage und Anteil an dieser Förderung des Landes pro Jahr)? 2. Sind in der 1 Milliarde Euro originäre Landesmittel enthalten? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet: Die Mittel für die Förderung von Erneuerungsinvestitionen sollen insbesondere aus Regionalisierungsmitteln bereitgestellt werden. Die Mittel stehen im ausreichenden Umfang zur Verfügung. Um ein gewisses Maß an Flexibilität in der Finanzierung zu wahren, können auch weitere originäre Landesmittel aus den Nachfolgeregelungen zu den Entflechtungsmitteln zum Einsatz kommen. Um den Verkehrsunternehmen langfristig Finanzierungssicherheit zu gewährleisten und einer etwaigen Ungleichbehandlung, insbesondere der kleineren Verkehrsunternehmen, entgegen zu wirken, werden ihnen die vorhandenen Fördermittel nicht in gleichen jährlichen Raten, sondern in Form von Kontingenten überjährig bis 2031 bereitgestellt. 3. Wie hoch ist der Aufwuchs der sogenannten Regionalisierungsmittel pro Jahr im Zeitraum 2019 bis 2031 (bitte Regionalisierungsmittel nach Aufwuchs und Gesamtumfang pro Jahr)? Gemäß der Anlage 1 zu § 5 Absatz 4 und 9 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) erhält das Land Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2019 bis 2031 Regionalisierungsmittel wie folgt: Jahr Zahlbetrag Aufwuchs durch Pauschalen nach § 11 ÖPNVG NRW gebunden 2019 1.439.158.559,30 € 1.250.915.374,55 € 2020 1.492.814.731,84 € 53.656.172,54 € 1.289.724.922,67 € 2021 1.547.936.239,21 € 55.121.507,37 € 1.313.861.200,69 € LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6575 3 2022 1.590.178.770,20 € 42.242.530,99 € 1.338.517.449,33 € 2023 1.633.440.500,96 € 43.261.730,76 € 1.361.848.501,80 € 2024 1.677.744.436,10 € 44.303.935,14 € 1.385.638.582,56 € 2025 1.723.114.078,19 € 45.369.642,09 € 1.409.896.787,71 € 2026 1.766.484.776,88 € 43.370.698,69 € 1.434.632.395,12 € 2027 1.810.858.531,75 € 44.373.754,87 € 1.459.451.901,42 € 2028 1.856.257.400,74 € 45.398.868,99 € 1.484.751.150,43 € 2029 1.902.703.910,85 € 46.446.510,11 € 1.510.539.458,86 € 2030 1.950.221.067,92 € 47.517.157,07 € 1.536.826.325,31 € 2031 1.985.325.047,14 € 35.103.979,22 € 1.563.621.433,85 € Über die bereits durch die Pauschalen gebundenen Mittel hinaus sind Mittel in erheblichem Umfang für die Pauschalierte Investitionsförderung nach § 12 ÖPNVG NRW, für die Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse nach §13 ÖPNVG NRW (z. B. Bahnhofsmodernisierung, GVFG-Maßnahmen, Elektrobusförderung, Barrierefreiheit, Betuwe, RRX-Außenäste) sowie die Förderung sonstiger Maßnahmen im besonderen Landesinteresse nach § 14 ÖPNVG NRW (z. B. Kompetenzcenter, Bürgerbusse) gebunden bzw. auch für den Zeitraum bis 2031 vorzuhalten. 4. Wie sollen Kommunen nach Auffassung der Landesregierung in der Haushaltssicherung die Eigenanteile von 40% bzw. 30% der Investitionen darstellen? Die Instandhaltung und Erneuerung der kommunalen Infrastruktur des ÖPNV sind seit jeher eine Angelegenheit der kommunalen Daseinsvorsorge und ausschließlich kommunale Aufgabe. Das Land entlastet die Kommunen durch die nun zugesagte Förderung freiwillig um 1 Mrd. €. Kommunen, welche sich in der Haushaltssicherung befinden, steht die Teilnahme am Förderprogramm grundsätzlich offen. Die Belange einer jeden solchen Kommune sind einzelfallbezogen zu betrachten. 5. Beinhaltet die Förderung auch dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen? Die Instandhaltung der kommunalen Infrastruktur des ÖPNV ist wie oben beschrieben seit jeher eine Angelegenheit der kommunalen Daseinsvorsorge. Dies soll auch so bleiben. Grundlage der Förderung ist der auf Initiative der damaligen Landesregierung in § 13 Abs. 1 Nr. 3 ÖPNVG NRW aufgenommene Fördertatbestand „Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen sowie dem SPNV dienenden Infrastrukturen öffentlicher nichtbundeseigener Eisenbahnen“. Dieser Fördertatbestand lässt die Förderung der Instandhaltung, also in Anlehnung an die einschlägige DIN 31 051, wie Wartung, Inspektion und Instandsetzung, nicht zu.