LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6709 28.06.2019 Datum des Originals: 28.06.2019/Ausgegeben: 03.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2580 vom 31. Mai 2019 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/6405 Offene Haftbefehle gegen Salafisten in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nordrhein-Westfalen gilt seit Jahren als Hochburg der Salafisten. Sie konzentrieren sich unter anderem in Mönchengladbach, Bonn, Solingen und Köln. Die Salafisten gelten als besonders gefährlich. Der Verfassungsschutz kommt zu der Erkenntnis, dass „fast alle in Deutschland bisher identifizierten terroristischen Netzwerkstrukturen und Einzelpersonen salafistisch geprägt“ gewesen seien beziehungsweise sich im „salafistischen Milieu“ entwickelt hätten.1 Besonders bedrohlich sind die große Gefahr, die von Einzeltätern ausgeht und die stetig steigende Anzahl an Gefährdern, von denen fast die Hälfte von den Sicherheitsbehörden als aktionsfähig eingestuft werden.2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2580 mit Schreiben vom 28. Juni 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Basis zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ist die durch das Bundeskriminalamt halbjährlich durchgeführte Erhebung der offenen Haftbefehle politisch motivierter Straftäter in allen Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität. Der Stichtag der aktuellen Erhebung war der 28. März 2019, bei dem es sich um eine tagesaktuelle Momentaufnahme handelt. 1 https://rp-online.de/nrw/landespolitik/radikaler-islam-zahl-der-salafisten-in-nrw-bleibt-auf-hohemniveau _aid-36033321 2 https://rp-online.de/nrw/panorama/nrw-zahl-der-islamistischen-gefaehrder-in-nrw-gestiegen_aid- 32362517 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6709 2 1. Gegen wie viele Salafisten in Nordrhein-Westfalen liegen nicht vollstreckte Haftbefehle vor? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Anzahl der Haftbefehle, Zeitpunkt der Erstellung des Haftbefehls, Grund des Haftbefehls, zugrunde liegender Deliktsart und PMK Bezug.) Zum Stichtag 28. März 2019 lagen gegen 73 Personen insgesamt 89 durch eine Justizdienststelle des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellte Haftbefehle vor. Das Datum der Ausstellung des Haftbefehls wird im polizeilichen Fahndungssystem nicht erfasst, weshalb das Datum der Speicherung des Haftbefehls durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt wird. Weitergehende Daten bitte ich der Anlage zu entnehmen. 2. Wie werden diese Fälle den Kategorien Priorität I (Terrorismusdelikte), Priorität II (Gewaltdelikte) und Priorität III (sonstige Delikte) zugeordnet? Von den 89 Haftbefehlen wurden 39 der Priorität I, 24 der Priorität II und 26 der Priorität III zugeordnet. Weitergehende Daten bitte ich der Anlage zu entnehmen. 3. In wie vielen Fällen ist der Haftbefehl seit mehr als einem halben Jahr nicht vollstreckt worden? 72 der zum Stichtag noch offenen Haftbefehle waren länger als 182 Tage im Fahndungssystem gespeichert. Die Gründe, warum Haftbefehle zum Erhebungszeitpunkt noch nicht vollstreckt werden konnten, liegen insbesondere darin, dass der Wohnsitz oder der ständige Aufenthaltsort der gesuchten Person polizeilich noch nicht ermittelt werden konnte. 4. Wie viele Haftbefehle gegen Salafisten wurden in den unterschiedlichen Datenbanken der Sicherheitsbehörden gespeichert? Die unter Frage 1 genannten Haftbefehle wurden alle zu Fahndungs-zwecken ausgeschrieben, in einer Datenbank gespeichert und über ein Verbundsystem des Bundeskriminalamtes dem Bund und den Ländern zur Verfügung gestellt. Im Weiteren verweise ich auf die Antwort zur Frage 1. 5. Wie viele der per Haftbefehl gesuchten Salafisten halten sich mutmaßlich im Ausland auf? Bei 12 Personen liegen Erkenntnisse vor, wonach sie sich in den letzten sechs Monaten im Ausland aufgehalten haben. Bei sieben weiteren Personen erfolgte die Ausschreibung gemäß § 456a StPO.