LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6725 01.07.2019 Datum des Originals: 01.07.2019/Ausgegeben: 04.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2596 vom 7. Juni 2019 des Abgeordneten Ibrahim Yetim SPD Drucksache 17/6469 Was unternimmt die Landesregierung gegen die rechtsextreme Gruppe „Combat 18“? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die rechtsextreme Gruppierung „Combat 18“ (C18) gilt als militanter Arm des ultraextremen Neonazi-Netzwerkes „Blood and Honour“. Recherchen des WDR zeigen offene Bekenntnisse zur Gruppe auch in Nordrhein-Westfalen sowie Verbindungen zur rechtsextremen Partei „Die Rechte“, in die rechte Musikszene und zu einer nordrhein-westfälischen Unternehmerin. Das deutschlandweit agierende Netzwerk stattet seine Mitglieder mit Waffen aus und führt im Inund Ausland Schießübungen durch. 12 Personen mit Bezug zur Gruppe sind in den letzten 10 Jahren straffällig geworden und haben 84 Straftaten verübt. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2596 mit Schreiben vom 1. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Plant die Landesregierung ein Verbot der rechtsextremen Gruppe „Combat 18“? Zuständige Verbotsbehörde für Vereinigungen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist der Bundesminister des Innern. Da es sich bei „Combat 18“ um eine deutschlandweit agierende Gruppierung handelt, kann die Landesregierung diese nicht verbieten. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Vernetzung der Gruppe in der rechtsextremen Szene in Nordrhein-Westfalen vor? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 2085 (LT-Drs. 17/5475) verwiesen. Wie sich bereits aus der Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 2310 (LT-Drs. 17/5920) ergibt, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über eine strukturierte Zusammenarbeit von „Combat 18“ mit anderen Gruppierungen aus der rechtsextremistischen Szene in Nordrhein- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6725 2 Westfalen vor. Festzustellen sind Kontakte einzelner Mitglieder von „Combat 18“ in die rechtsextremistische Musikszene und zu der Partei „Die Rechte“. So hat ein Aktivist von „Combat 18“ an mehreren Demonstrationen der Partei „Die Rechte“ im Rahmen ihres Europawahlkampfes teilgenommen und sich auch mit entsprechenden T-Shirts gezeigt: am 1. Mai 2019 in Duisburg und am 3. Mai 2019 in Dortmund. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Propaganda-Aktivitäten der Gruppe in Nordrhein-Westfalen vor? Soweit Mitglieder von „Combat 18“ durch propagandistische Straftaten in Erscheinung getreten sind, wird auf die Antwort zu Frage 4 in Verbindung mit Anlage 1 der Kleinen Anfrage 2085 (LT-Drs. 17/5475) verwiesen. Im Übrigen verhält sich „Combat 18“ äußerst konspirativ, deshalb gibt es über die in der Antwort zu Frage 2 erwähnten Aktionen hinaus keine weitere nach außen gerichtete Propaganda. 4. Wurden auch in Nordrhein-Westfalen Schieß- oder Kampfübungen der Gruppe durchgeführt? Wie sich bereits aus der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 2085 (LT-Drs. 17/5475) ergibt, hat die Landesregierung keine diesbezüglichen Erkenntnisse.