LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6735 02.07.2019 Datum des Originals: 02.07.2019/Ausgegeben: 05.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2564 vom 27. Mai 2019 der Abgeordneten Wibke Brems, Verena Schäffer, Horst Becker und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6376 Räumung der Baumhäuser im Hambacher Wald im Sommer 2018: Kannte die Landesregierung bei der Erfüllung von Wünschen von RWE Grenzen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 4. April 2019 beantwortete die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung unsere Kleine Anfrage 2120 (Drucksache 17/5310) zu den Abläufen im Vorfeld der Räumung der Baumhäuser im Hambacher Wald ab dem 13. September 2018 (Drucksache 17/5672). Mit der Beantwortung der Fragen kann die Landesregierung jedoch keineswegs den Verdacht ausräumen, sie hätte mit der Vergabe von Rechtsgutachten vornehmlich nach Wegen gesucht, den in den Anträgen von RWE vom 2. Juli 2018 zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach einer Räumung des Hambacher Waldes erfüllen zu können. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 2564 mit Schreiben vom 2. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Welche konkreten Fragestellungen sollten durch die Rechtsanwaltskanzlei begutachtet werden? (Bitte Wortlaut des Prüfauftrages in Leistungsbeschreibung und/oder Auftragsbestätigung angeben) 2. Welche konkreten Fragestellungen wurden in den Gutachten mit welchem Ergebnis geprüft? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6735 2 3. Ist es zutreffend, dass das am 10. August 2018 beauftragte Gutachten u.a. zu dem Schluss gekommen ist, dass RWE keinen Rechtsanspruch auf eine Räumung des Hambacher Waldes hätte durchsetzen können? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Das Ministerium des Innern hat im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit anwaltlichen Rechtsrat zur Bewertung aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für ein mögliches behördliches Einschreiten gegen die Baumbesetzungen im Hambacher Forst in Anspruch genommen. Die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist zum Ergebnis gelangt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ein staatliches Einschreiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörden unter dem Aspekt der Vollzugshilfe der Polizei nach § 2 Ordnungsbehördengesetz NRW in Verbindung mit §§ 1 Absatz 3, 47 ff. Polizeigesetz NRW vorlagen. Im hiernach vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung eingeholten Gutachten ging es um die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden gegenüber den Versammlungsbehörden. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Versammlungsrecht vorliegend nicht einschlägig ist, sondern das Bauordnungsrecht. 4. Warum sucht die Landesregierung bei Anträgen von Unternehmen, welche von der Stadt Kerpen und der Gemeinde Merzenich sowie die Polizei Aachen ablehnend beschieden wurden, unter Zuhilfenahme juristischer Gutachten nach alternativen Lösungswegen, um es der Antragstellerin zu ermöglichen, das mit dem in Rede stehenden Antrag verfolgte Ziel doch erreichen zu können? 5. In welchen Fällen in der Vergangenheit hat die Landesregierung juristische Gutachten in Auftrag gegeben, um nach Wegen zu suchen, die Wünsche eines Unternehmens durch Verwaltungsentscheidungen erfüllen zu können, trotz fehlenden Rechtsanspruchs vonseiten des Unternehmens? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz und in Wahrnehmung ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, für einen ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug zu sorgen, sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft. Antragstellende haben ungeachtet ihrer Person gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch darauf, dass der vorgetragene Sachverhalt rechtlich umfassend geprüft wird. Das behördliche Einschreiten war rechtmäßig. Beispielhaft wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. September 2018 verwiesen.