LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6763 02.07.2019 Datum des Originals: 02.07.2019/Ausgegeben: 05.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2582 vom 31. Mai 2019 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/6407 Klimanotstand in Münster – Missbrauch für eine links-grüne PR-Kampagne? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 23. Mai 2019 hat die Stadt Münster als erste Großstadt Nordrhein-Westfalens den „Klimanotstand“ ausgerufen.1 Laut dem Beschluss besitzt der menschengemachte Klimawandel „in der städtischen Politik eine hohe Priorität“ und sei „bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten“. Jedes Jahr berichtet nun die Stadtverwaltung über die Auswirkungen und Folgen des menschengemachten Klimawandels auf die Stadt. „Klimanotstand“ ist keine Legaldefinition. Viele Bürger sind durch die Verbindung der Begriffe „Klima“ und „Notstand“ jedoch verunsichert. In einem Notstand bekommt die Abwendung der Gefahr die höchste Priorität. Andere Aufgabenfelder werden nachrangig. Hinter der Ausrufung steckt das landesweit agierende „Klimabündnis Hamm“.2 Diese Ökoaktivisten fordern die Feststellung eines „Klimanotstands“ in jedem Rathaus ohne nachvollziehbare Notwendigkeit. Mutmaßlich steht das „Klimabündnis Hamm“ in direkter Nähe zu anderen ökoradikalen Splittergruppen. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2582 mit Schreiben vom 2. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1 https://rp-online.de/nrw/klimaschutz-muenster-ruft-als-erste-grossstadt-nrws-den-klimanotstandaus _aid-38973005 2 https://www.klimabuendnis-hamm.de/klimanotstand-in-jedem-rathaus/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6763 2 1. Inwiefern unterstützt jetzt die Landesregierung die Städte im „Klimanotstand“ bei der Abwendung der akuten Gefahr? Die Landesregierung unterstützt die Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren mit zahlreichen Maßnahmen und Angeboten im Bereich des kommunalen Klimaschutzes. Eine Übersicht über die Angebote findet sich unter www.klimaschutz.nrw.de/schnellzugriff/kommunen. 2. Inwieweit wird die Landesregierung jetzt auch den „Klimanotstand“ auf Landesebene ausrufen? Das Thema Klimaschutz ist wesentlicher Bestandteil der politischen Agenda in Nordrhein- Westfalen. Als bedeutender Energie- und Industriestandort in Europa ist sich Nordrhein- Westfalen seiner Mitverantwortung für das Gelingen der Energiewende und das Erreichen der Klimaschutzziele bewusst. Die Landesregierung ist nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 Klimaschutzgesetz NRW verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass neue Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, sowie die Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele des Klimaschutzgesetzes unterstützen. Die rechtlichen Voraussetzungen, um den Gefahren des Klimawandels zu begegnen und soweit möglich abzuwenden, liegen damit vor. Das im Klimaschutzgesetz NRW verankerte Ziel, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2020 um mindestens 25 Prozent zu reduzieren, wird nach den bisher vorliegenden Zahlen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) voraussichtlich nicht nur erreicht, sondern übererfüllt. Darüber hinaus sieht die von der Landesregierung eng begleitete Beschlussfassung der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ einen Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 vor. Mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Pfad zur schrittweisen Beendigung der Kohleverstromung wird Nordrhein-Westfalen einen entscheidenden Beitrag zur CO2-Reduktion und damit zur Erreichung der Treibhausgas- Minderungsziele des Pariser Abkommens leisten. 3. Welche (Sonder-)Rechte hat die Kommune im „Klimanotstand“? Durch die Ausrufung des „Klimanotstandes“ als symbolische Maßnahme im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung erwachsen einer Kommune keine besonderen Rechte. 4. Welche rechtlichen Konsequenzen gibt es für Kommunen, wenn sie missbräuchlich einen Notstand ausrufen? Die symbolische Ausrufung des „Klimanotstandes“ durch eine Kommune ist nicht rechtsmissbräuchlich.