LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6769 02.07.2019 Datum des Originals: 02.07.2019/Ausgegeben: 05.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2566 vom 27. Mai 2019 der Abgeordneten Wibke Brems, Verena Schäffer, Horst Becker und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6378 Räumung der Baumhäuser im Hambacher Wald im Sommer 2018: Wie kam es zur Gutachtenvergabe der Landesregierung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 4. April 2019 beantwortete die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung unsere Kleine Anfrage 2120 (Drucksache 17/5310) zu den Abläufen im Vorfeld der Räumung der Baumhäuser im Hambacher Wald ab dem 13. September 2018 (Drucksache 17/5672). Aus der Beantwortung der Fragen ergibt sich, dass der Ablehnungsbescheid der Kommunen Kerpen und Merzenich vom 1. August 2018 datiert. Außerdem informierte die Landesregierung, dass die Beauftragung eines ersten Rechtsgutachtens zur „Abgrenzung der Zuständigkeiten der örtlichen Ordnungsbehörden gegenüber der Zuständigkeit der Polizei“ am 10. August 2018 durch das Innenministerium an die Kanzlei Baumeister Partnerschaft mbH1 in Münster erfolgte und später um die Prüfung von Anspruchsgrundlagen und ihrer Voraussetzungen zum Tätigwerden der Ordnungsbehörden erweitert wurde. Ein zweites Rechtsgutachten soll das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung bei derselben Rechtsanwaltskanzlei am 31. August 2018 mit dem „Gegenstand der Beratung“ der „Abgrenzung des Bauordnungsrechts zum Versammlungsrecht“ in Auftrag gegeben haben und im weiteren Verlauf soll sich die Beratung auch auf Einzelfragen im Zusammenhang mit den erlassenen bauaufsichtlichen Weisungen erstreckt haben. Die Zeit zwischen dem Ablehnungsbescheid vom 1. August 2018 bis zur Erteilung des ersten Gutachtens am 10. August erscheint angesichts der geläufigen ministeriellen Abläufe sehr kurz. 1 Siehe Antwort des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf die Kleine Anfrage 2120, Drucksache 17/5672, S. 2f. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6769 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2566 mit Schreiben vom 2. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Welche Personen im Innen- und Bauministerium veranlassten die Beauftragung zur Erstellung der Rechtsgutachten? 2. Welche konkreten Abläufe bezüglich des Gutachtens erfolgten im Ministerium zwischen dem 1. und dem 10. August 2018? (Bitte genau darlegen, welche Hierarchieebenen eine solche Vorlage erstellt bzw. mitgezeichnet haben) Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Beauftragung erfolgte durch die jeweils zuständigen Stellen in den behördenintern dafür üblichen Verfahren. 3. Auf welcher Basis erfolgte die freihändige Vergabe an die Rechtsanwaltskanzlei in Münster? Nach einer pflichtgemäßen Erkundung des Marktes kam für die Beauftragung des Gutachtens durch das Ministerium des Innern aufgrund der konkreten Umstände und der besonderen zeitlichen Rahmenbedingungen der sogenannten Rodungsperiode nur eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb in Betracht. Das vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beauftrage Gutachten wurde wegen des Synergieeffekts aufgrund der vorgenannten Vorbefassung der Rechtsanwaltskanzlei mit der Angelegenheit im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb an diese vergeben. 4. Auf wessen Veranlassung hin wurde das am 10. August 2018 beauftragte juristische Gutachten wann auf die genannte Prüfung erweitert, „nach welchen Anspruchsgrundlagen und unter welchen Voraussetzungen die Ordnungsbehörden tätig werden können“? Der Gutachtenauftrag des Ministeriums des Innern wurde nicht erweitert. Im Rahmen dieses Auftrags ergaben sich rechtliche Detailfragen, die sukzessive bewertet worden sind. 5. Wann lagen die erbetenen Rechtsgutachten bzw. die Ergebnisse der erbetenen rechtlichen Prüfungen durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei jeweils vor? (Bitte getrennt nach Ministerium und nach erledigtem Prüfauftrag beantworten.) Der Gutachtenauftrag des Ministeriums des Innern wurde durch Erstellung von Einzelvermerken zu abgrenzbaren Rechtskomplexen im Zeitraum vom 11.07.2018 bis 24.08.2018 erfüllt. Das Gutachten für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung lag am 31.08.2018 vor. Das Gutachten wurde bereits vor dem 31.08.2018 beauftragt. Die Antwort auf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6769 3 die Kleine Anfrage 2120 (LT-Drs. 17/5672) wird insofern im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung richtiggestellt.