LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6830 09.07.2019 Datum des Originals: 09.07.2019/Ausgegeben: 12.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2602 vom 4. Juni 2019 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/6481 Kehlschnitt ohne Betäubung und zum Ausbluten aufgehängt – Was tut die Landesregierung gegen illegales Schächten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Kreis Düren wurden Ende Mai die Kadaver von acht Lämmern gefunden. Laut Kreisveterinäramt wurden die Lämmer illegal geschächtet. Konkret wurde den Lämmern ein betäubungsloser Kehlschnitt zugefügt und anschließend wurden sie an nahegelegenen Sträuchern zum Ausbluten aufgehängt.1 In Deutschland verbieten das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzschlachtverordnung grundsätzlich, ein Tier ohne Betäubung zu schlachten. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen jedoch möglich, die in Nordrhein-Westfalen allerdings in den letzten 10 Jahren nicht erteilt wurden.2 Die rechtlichen Konsequenzen für illegale Schächtungen waren in Nordrhein-Westfalen bisher erschreckend gering. Teilweise wurde wegen Verstoßes gegen das Fleischhygienegesetz, teilweise wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ermittelt. Von insgesamt 26 Fällen in den letzten zehn Jahren wurde in lediglich 13 Fällen ermittelt. Davon endeten acht Fälle ohne Verurteilung, lediglich zwei Verfahren führten zu einer Geldstrafe. Die restlichen Verstöße sowie die Fälle mit eingestelltem Strafverfahren wurden von den Kreisordnungsbehörden in eigener 1 https://www.aachener-nachrichten.de/lokales/dueren/huertgenwald/ueberreste-von-achtgeschaechteten -schafen-in-dueren-huertgenwald-gefunden_aid-39104115 2 ttps://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD17/2771|00000|00000 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6830 2 Zuständigkeit als Ordnungswidrigkeit bearbeitet. Meistens wurde dabei ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Höhe des Bußgeldes bewegte sich in einem Rahmen zwischen 50 und 8.400 Euro, wobei die meisten Bußgelder im Bereich von 300 bis 600 Euro lagen. In einem Fall wurde das festgesetzte Bußgeld im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sogar von 300 auf 50 Euro herabgesetzt. In nur einem einzigen Fall wurde ein rechtskräftiges Haltungs- und Betreuungsverbot ausgesprochen.3 Die bisherigen Konsequenzen für Hinterhof-Schächtungen oder illegale Schächtungen direkt auf der Weide scheinen in keinerlei Weise abschreckend zu sein, wie immer wieder auftretende Fälle, etwa in Cappenberg oder Coesfeld im Jahr 2017, zeigen.4 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2602 mit Schreiben vom 9. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie dem Minister des Innern beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Erfassung von Fällen, Tatverdächtigen und Opfern in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgt nach bundeseinheitlichen, jährlich mit den beteiligten Gremien abgestimmten Richtlinien. Die PKS ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren wesentlichen Inhalte. Das Verbot des Schächtens warmblütiger Tiere ist in § 4a Absatz 1 Tierschutzgesetz geregelt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Verbot verstößt, begeht nach § 18 Absatz 1 Nr. 6 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. In der PKS wird das Schächten von Tieren nicht als eigenes Delikt erfasst. 1. Wie viele Fälle von illegaler Schächtung sind der Landesregierung von 2018 bis dato bekannt? Für den Zeitraum von 2018 bis zum heutigen Tag wurden von den berichtenden Veterinärämtern insgesamt fünf Fälle von illegalen Schächtungen gemeldet. In fünf verschiedenen Kreisen ist jeweils ein Fall bekannt geworden. Drei der Fälle sind in 2019 aufgetreten, ein Fall in 2018. Zu dem fünften Fall erfolgte keine Jahresangabe. Ein Kreis berichtete, dass es wiederholt Hinweise und Verdächtigungen gebe, sowie Funde von Schlachtabfällen im Wald, die jedoch in keinen Fall eine nachvollziehbare Zuordnung zu einer Schächtung erlaubten. In der PKS wurden im Jahr 2018 in Nordrhein-Westfalen 957 Verstöße gegen das Tierschutzgesetz erfasst. Auf der Grundlage einer manuellen Sonderauswertung der einzelnen Fälle wurde festgestellt, dass es sich in sechs Fällen um illegale Schächtungen handelte. Vom 01.01. bis 30.04.2019 wurden für Nordrhein-Westfalen 233 Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gemeldet. In einem dieser Fälle handelte es sich um den Verdacht der illegalen Schächtung. Die PKS-Fallzahlen für den Monat Mai 2019 liegen noch nicht vor. 3 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD17/2771|00000|00000 4 https://www.ruhrnachrichten.de/selm/blutige-tat-laemmer-in-cappenberg-geschaechtet-39489.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6830 3 2. Welche juristischen Konsequenzen hatten die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle von illegalen Schächtungen? Die Veterinärbehörden berichten, dass es bei drei Fällen in Folge von Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Tierschutzrecht in Verbindung mit lebensmittel- und ggf. auch tierseuchenrechtlichen Vorschriften zu Verurteilungen zu einer Geldstrafe gekommen ist. In einem dieser Fälle erging ein Strafbefehl in Höhe von 120 Tagessätzen. Hinsichtlich sechs weiterer Fälle sind die Strafverfahren noch nicht abgeschlossen. Teilweise wurde Anzeige gegen Unbekannt erstattet. In einem komplexen Fall gab es eine Vielzahl von Verdachtsmeldungen aus den Jahren 2009 bis 2017 zu einem Verdächtigen. Belastbare Beweise für das Schlachten ohne Betäubung konnten ledig in 2009 gesichert werden, das Verfahren wurde jedoch vom Gericht durch Freispruch abgeschlossen. In zehn Fällen, bei denen eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat erfolgte, wurden die eingeleiteten Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße (in einem Fall konkret benannt mit 300 Euro) eingestellt bzw. in der Folge von den Veterinärämtern im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Bußgeldern geahndet. 14 weitere Fälle wurden direkt als Ordnungswidrigkeit geahndet, auf der Grundlage des Verstoßes gegen den § 4a Tierschutzgesetz sowie die Tierische Lebensmittel- Hygieneverordnung. Einige dieser Fälle befinden sich noch im laufenden Verfahren. Andere wurden mit der Bezahlung von Bußgeldern in Höhe von 200 - 8.000 Euro abgeschlossen. Ein Fall ging vor Gericht, wo das Bußgeld auf 50 Euro herabgesetzt wurde. Weitere Maßnahmen waren die Beschlagnahmung vorhandener Tierkörper und Tierkörperteile, welche auf Kosten des beteiligten Landwirtes ordnungsgemäß entsorgt wurden. Gegen diesen Landwirt, der Räume, Ausrüstung und Tiere bereitgestellt hatte und auch selbst anwesend war, wurde ein Schafhaltungs- und -betreuungsverbot verhängt, welches jedoch inzwischen auf seinen Antrag hin wieder aufgehoben wurde. Auch in einem weiteren Fall kam es zu einem Tierhalteverbot für einen beteiligten Schafhalter. Darüber hinaus wurden in zwei Fällen eine Untersagungsverfügung und in einem Fall eine Ordnungsverfügung zur Fortnahme und Veräußerung der vorgefundenen lebenden Schafe erteilt. 3. In wie vielen der seit 2008 gemeldeten Fälle von illegalen Schächtungen war das Tatumfeld kein Schlachthof bzw. kein fleischverarbeitender Betrieb? In 32 der den Veterinärbehörden gemeldeten Fälle seit 2008 war das Tatumfeld kein Schlachthof oder fleischverarbeitender Betrieb. In einem der sechs angezeigten Fälle des verbotenen Schächtens aus dem Jahr 2018 wurde ein Schlachthof als Tatort erfasst. In den weiteren fünf Fällen handelte es sich bei den Tatbzw . Auffindeorten nicht um einen Schlachthof bzw. fleischverarbeitenden Betrieb. Bei dem angezeigten Fall des verbotenen Schächtens aus dem Jahr 2019 ist kein Bezug zu einem Schlachthof bzw. fleischverarbeitenden Betrieb erkennbar. Eine manuelle Auswertung aller seit dem Jahr 2008 an die PKS NRW gemeldeten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6830 4 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu den Tätern solcher illegaler Schächtungen? Zwei der sechs angezeigten Fällen des verbotenen Schächtens aus dem Jahr 2018 wurden aufgeklärt. In einem Fall handelte es sich bei dem Tatverdächtigen um einen 30-jährigen Iraker. Im zweiten Fall wurden sieben männliche Tatverdächtige im Alter zwischen 24 und 49 Jahren ermittelt. Drei der Tatverdächtigen besaßen die deutsche, weitere drei die marokkanische und einer die libysche Staatsangehörigkeit. Der für das Jahr 2019 registrierte Fall ist bis dato ungeklärt. Veterinärbehördlich konnten sechs Kreise Erkenntnisse zu den Tätern berichten. In den übrigen Fällen lagen hierzu keine näheren Erkenntnisse vor. Als Herkunftsland bzw. Herkunftsregion der Täter werden die Türkei, Bulgarien und Südeuropa genannt. Mehrere Kreisordnungsbehörden verweisen darauf, dass bei den Tätern vielfach Unkenntnis über die tierschutzrechtlichen Vorgaben in Deutschland herrsche. Eine Kreisordnungsbehörde berichtet dagegen von einer Uneinsichtigkeit der Täter und guter Kenntnis der Rechtslage, sowie Versuchen, die Schächtungen zu verbergen. In einem Fall werden Mitbürger muslimischen Glaubens als Täter benannt, sowie ein Deutscher nicht-muslimischen Glaubens, der im Rahmen des muslimischen Kurban Bayrami- Festes im Auftrag Schächtungen vorgenommen hat. In dem unter der Beantwortung zu Frage 2 genannten konkreten Fall mit einer Mehrzahl von Verdachtsfällen in den Jahren 2009 bis 2017 handelt es sich bei dem vermutlichen Täter um einen deutschen Metzger ohne Migrationshintergrund, der nicht mehr berufstätig ist. Hinsichtlich der in Schlachtbetrieben festgestellten Schächtungen berichtet eine Veterinärbehörde, dass die Täter in diesen Fällen jeweils die Betreiber der Schlachtstätten waren, die auf Bitten ihrer Kunden oder aufgrund ihrer eigenen Einstellung zu dieser Thematik auf die Betäubung verzichteten. Ein weiteres Veterinäramt vermeldete eine illegale Schächtung, die keinen rituellen Bezug hatte. 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um illegale Schächtungen zu unterbinden? Vorsätzliche, mit krimineller Energie ausgeführte illegale Handlungen sind leider auch von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Vorfeld nicht vollständig zu verhindern. Die Landesregierung steht in einem kontinuierlichen intensiven Dialog mit den Veterinärbehörden; dazu werden die verschiedenen Formate von Fachbesprechungen wie die regelmäßig stattfindenden Regionalkonferenzen, themenbezogene Fach-besprechungen und Besprechungen mit der kommunalen Arbeitsgruppe Tierschutz genutzt.