LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6849 11.07.2019 Datum des Originals: 11.07.2019/Ausgegeben: 16.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2633 vom 18. Juni 2019 des Abgeordneten Jochen Ott SPD Drucksache 17/6603 Wie ist der Stand der Pflegeberufereform in Nordrhein-Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Sicherstellung einer qualitativ guten Pflegeversorgung ist eine gesellschaftspolitisch wichtige Aufgabe der Gegenwart und Zukunft. Um die Pflegeausbildung zu novellieren und damit an die aktuellen Anforderungen anzupassen, wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) verabschiedet. Dieses Gesetz wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Gemäß § 4 Abs. 12 des Gesetzes zur Umsetzung der Pflegeberufereform in Nordrhein- Westfalen vom 12.12.2018 wurde das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium ermächtigt, Regelungen über den Inhalt der berufspädagogischen Weiterbildung für die Praxisanleitung zu erlassen. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 2633 mit Schreiben vom 11. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Umsetzung der Pflegeberufereform? Die Verbändeanhörung zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz – DVO-PflBG NRW) wurde abgeschlossen. Die Kabinettbefassung hierzu hat am 9. Juli 2019 stattgefunden. Nach der Sommerpause wird die Verordnung in den Landtag eingebracht. Mit der Änderungsverordnung zur Zuständigkeitsverordnung Heilberufe wird die Behördenzuständigkeit nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) für die neue generalistische Pflegeausbildung auf die Bezirksregierungen übertragen. Die Kabinettbefassung hierzu hat ebenfalls am 9. Juli 2019 stattgefunden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6849 2 Es findet ein kontinuierlicher Austausch – zuletzt am 2. Juli 2019 – zum Umsetzungsstand, zu Problemlagen und möglichen Unterstützungsbedarfen über das „Begleitgremium Nordrhein- Westfalen“ statt, in dem alle fachlich betroffenen Akteure vertreten sind. Die fondsverwaltende Stelle ist bei der Bezirksregierung Münster eingerichtet. Die dort eingerichtete Projektgruppe arbeitet intensiv und im engen Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen. Ein zentraler Baustein ist die derzeitige Einrichtung des EDV-Verfahrens sowie dessen schrittweise Inbetriebnahme. Im Rahmen der Budgetverhandlungen verständigten sich die verhandelnden Parteien auf folgende Höhe der Pauschalen für die Pflegeschulen sowie die Träger der praktischen Ausbildung (exkl. Ausbildungsvergütung – diese wird aufwandsbezogen refinanziert): Budget / Schüler 2020 2021* Pflegeschule 7.350 € / Jahr (612,50 € / Monat) 7.563 € / Jahr (630,25 € / Monat) Träger d. prakt. Ausbildung 8.000 € / Jahr (666,67 € / Mo.) 8.232 € / Jahr (686 € / Mo.) Gesamt 15.350 € / Jahr 15.795 € / Jahr * Steigerung von 2020 um 2,9 % 2. Zu welchem Zeitpunkt ist mit einem Curriculum für die Weiterbildung „Praxisanleiter*in für Pflege- und Gesundheitsberufe“ für NRW zu rechnen? Für Nordrhein-Westfalen wird aktuell zum Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation Praxisanleitung empfohlen, eine erste Orientierung an bereits bestehenden Weiterbildungsordnungen vorzunehmen und diese in angemessener Weise auf die geforderten 300 Stunden anzupassen. Bisher ist in Nordrhein-Westfalen der empfehlende „Standard Praxisanleitung des Landes NRW“ zugänglich. Dieser kann beispielsweise als Grundlage dienen und auf den geforderten Umfang von 300 Stunden fortgeschrieben werden. Auch andere bestehende Curricula für die Weiterbildung Praxisanleitung können vorerst für die curriculare Ausgestaltung eines Weiterbildungsangebotes herangezogen werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen plant in Ergänzung zu den bereits im PflBG genannten Anforderungen, im kommenden Jahr eine curriculare Konkretisierung für die Weiterbildung zur Praxisanleitung vorzunehmen. 3. Welche rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen gelten für die Weiterbildung zum/zur Praxisanleiter*in? Im Folgenden wird zunächst die Antwort für Teil 2 (fachschulische Ausbildung zum Pflegefachmann/- frau) des PflBG gegeben. In § 6 PflBG ist festgelegt, dass ein wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung in der Praxisanleitung besteht, die mindestens im Umfang von 10 Prozent der jeweiligen praktischen Ausbildungszeit durch die Einrichtung gewährleistet werden muss. § 18 PflBG führt hierzu LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6849 3 nochmals aus, dass die Gewährleistung der Praxisanleitung zu den Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung zählt. In Kooperationsverträgen wird durch den Träger der praktischen Ausbildung mit den anderen beteiligten Einrichtungen für die praktische Ausbildung gesichert, dass auch dort die geforderte Praxisanleitung im festgelegten Umfang stattfindet. Bezogen auf den Orientierungseinsatz, die Pflichteinsätze und für den Vertiefungseinsatz nach § 7 PflBG soll gemäß § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) die Praxisanleitung durch pflegerische Fachkräfte mit entsprechenden Berufszulassungen erfolgen, die innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens ein Jahr Berufserfahrung im entsprechenden pflegerischen Bereich nachweisen können und eine Weiterbildung zur Praxisanleitung abgeschlossen haben. Für die anderen Einsatzbereiche soll die Praxisanleitung durch entsprechend qualifizierte Praxisanleitungen erfolgen. In § 4 der PflAPrV wird dazu konkretisiert, dass die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen ist. Weiter wird ausgeführt, dass die Aufgabe der Praxisanleitung darin besteht, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die bereits im Rahmen einer 200 Stunden umfassenden berufspädagogischen Weiterbildung ausgebildeten Praxisanleitungen in den Einrichtungen haben Bestandsschutz und benötigen keine Nachqualifizierung im vorstehenden Sinn. Die Pflegeschulen sind aktuell damit befasst, die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu konzipieren und entsprechende schulinterne Curricula zu erstellen. Unterstützt werden sie dabei durch das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen finanzierte Projekt „Information, Schulung und Beratung der Pflegeschulen zur Einführung und Umsetzung des Pflegeberufegesetzes“. Zuständige Behörde für den Nachweis der Weiterbildung „Praxisanleitung“ und für die Nachweise von mindestens 24 Stunden Fortbildung pro Jahr wird die jeweils zuständige Bezirksregierung sein. Für Teil 3 (hochschulische Ausbildung) der Ausbildung nach dem PflBG wird laut § 31 PflAPV ein angemessener Umfang der Praxisanleitung durch schriftliche Kooperationsverträge der Hochschule mit den Einrichtungen zur Durchführung der Praxiseinsätze geregelt. Dabei soll die Praxisanleitung durch geeignetes, in der Regel hochschulisch qualifiziertes Personal erfolgen. 4. Welche Kriterien gelten für die Beurteilung und Bewertung der Ausbildung und der Auszubildenden? Neben den im PflBG enthaltenen Regelungen wie beispielsweise den Zulassungsbedingungen für Auszubildende wird üblicherweise der Erfolg einer Ausbildung an der erfolgreichen Abschlussprüfung gemessen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6849 4 Die Pflegeschulen üben die Gesamtverantwortung für die Ausbildung nach bestehendem Recht und nach dem PflBG aus. Zur Beurteilung der Auszubildenden und zur Evaluation der Ausbildung werden diverse Lernerfolgskontrollen im theoretischen, fachpraktischen und praktischen Unterricht vorgenommen. Überprüft werden neben den pflegeprozessrelevanten Fertigkeiten auch Kompetenzen der Pflegeorganisation, der Kommunikation und der Reflektion. 5. Wie sieht die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung aus? Die Pflegeschule übt nach dem PflBG die Gesamtverantwortung für die Ausbildung aus und hält kontinuierlichen Kontakt zu den beteiligten Einrichtungen der praktischen Ausbildung und zu den Praxisanleiterinnen und –anleitern. Sie erstellt das schulinterne Curriculum und prüft nach § 10 des PflBG den Ausbildungsplan, den jeder Träger der praktischen Ausbildung nach § 6 erstellen muss. Genügt der Ausbildungsplan nicht den gesetzten Anforderungen, verpflichtet die Pflegeschule den Träger der praktischen Ausbildung zu entsprechenden Nachbesserungen. Das von der oder dem Auszubildenden zu führende Ausbildungs- Nachweisheft ist fester Bestandteil dieses Zusammenwirkens. Eine Evaluation der praktischen Anleitung ist daher eine gemeinsame Aufgabe des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule.