LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/685 19.09.2017 Datum des Originals: 15.09.2017/Ausgegeben: 22.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 194 vom 15. August 2017 des Abgeordneten Roger Beckamp AfD Drucksache 17/362 Transparenzoffensive: Vergütung von Personal- bzw. Betriebsräten in landeseigenen Betrieben bzw. Betrieben mit Landesbeteiligung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Arbeit als Personal- bzw. Betriebsrat ist laut Personalvertretungsgesetz (PersVG) bzw. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Ehrenamt, für das lediglich eine Aufwandsentschädigung , i.d.R. in Höhe der ansonsten zustehenden Bezahlung, anfällt. Jedoch lässt die gesetzliche Regelung, wonach von ihrer ursprünglichen Tätigkeit freigestellte Personal- bzw. Betriebsräte nicht schlechter gestellt werden dürfen als vergleichbare Arbeitnehmer, aufgrund unklarer Kriterien bei theoretischen Gehaltserhöhungen Raum für maßlosen Missbrauch bei den Aufwandsentschädigungen. Völlig überzogene Betriebsratsvergütungen im sechsstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Es florieren Günstlingswirtschaft, Filz und Korruption, so u.a. die Praxis des sogenannten „Betriebsratstandems“, wonach freigestellte Betriebsräte oder evtl. Personalräte gezielt für regelmäßige Beförderungen von vergleichbar positionierten Kollegen sorgen, um eine entsprechend regelmäßig steigende Aufwandsentschädigung zu legitimieren . Der Innenminister hat die Kleine Anfrage 194 mit Schreiben vom 15. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Betrieben mit Landesbeteiligung, in denen das bundesrechtliche Betriebsverfassungsgesetz zur Anwendung kommt, und den landeseigenen Betrieben , in denen gemäß § 1 Absatz 2 das Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - Anwendung findet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/685 2 § 37 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt u. a., dass die Mitglieder des Betriebsrates ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dass das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. § 42 LPVG bestimmt u. a., dass die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen, dass das Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat sowie dass die Freistellung keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat und nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen darf. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Absatz 1 LPVG, nach dem Personen, die Aufgaben nach dem LPVG wahrnehmen, wegen ihrer Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Im Ergebnis bleiben also die Beschäftigten sowohl nach dem Betriebsverfassungsgesetz als auch nach dem LPVG Angehörige des Betriebs bzw. der Dienststelle und erhalten ihre bisherigen Entgelte weiter. Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt. 1. Welche Aufwandsentschädigungen werden in landeseigenen Betrieben bzw. in Betrieben mit Landesbeteiligung gezahlt. Bitte listen Sie bei allen entsprechenden Betrieben alle Aufwandsentschädigungen von allen freigestellten Personal- bzw. Betriebsräten auf. Bei Bedarf können die Namen natürlicher Personen dabei anonymisiert werden. Wie schon einleitend festgestellt, werden an einzelne Betriebsratsmitglieder oder einzelne Personalratsmitglieder keine Aufwandsentschädigungen gezahlt. In welcher Höhe in Betrieben mit Landesbeteiligung die jeweiligen Arbeitsentgelte in Anwendung des § 37 Betriebsverfassungsgesetz an freigestellten Betriebsratsmitglieder weiter gezahlt werden, ist nicht bekannt und könnte nur durch eine den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage übersteigende und auch in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbare Befragung jedes einzelnen Betriebs ermittelt werden. Personalratsmitglieder in den landeseigenen Betrieben erhalten Entgelte nach Tarifvertrag bzw. Bezüge nach besoldungsrechtlichen Regelungen, die ihnen aus ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zustehen. 2. Welchen Gewerkschaften bzw. welchen Parteien o. ä. Organisationen gehören die in Frage 1 genannten und aufzulistenden freigestellten Personal- bzw. Betriebsräte in landeseigenen Betrieben bzw. Betrieben mit Landesbeteiligung an? Hier reichen notfalls auch prozentuale Angaben. Hinsichtlich der Betriebe mit Landesbeteiligung gilt hinsichtlich des Ermittlungsaufwands die Antwort zu Frage 1. Die Personalvertretungen in den landeseigenen Betrieben werden von den Beschäftigten gewählt, vertreten die Beschäftigten und sind insoweit Angelegenheit der Beschäftigten. Den Dienststellen liegen i. d. R. keine detaillierten Erkenntnisse vor, sie unterstützen die Wahlen - ohne Gewerkschaftsbezug. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/685 3 3. Sichert sich das Land Nordrhein-Westfalen gegen überzogene Personal- bzw. Betriebsratszuwendungen z. B. in Form einer Obergrenze oder anderer Regelungen ab? Die Landesregierung geht davon aus, dass sowohl in den Betrieben mit Landesbeteiligung als auch in den Landeseigenen Betrieben entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gehandelt wird. Für die dem LPVG unterliegenden landeseigenen Betriebe sei insbesondere auf die Vorgaben zur Freistellung in § 42 LPVG verwiesen. 4. Teilt die Landesregierung Einwände z. B. von Gewerkschaftsvertretern, wonach bei der Zahlung von Aufwandsentschädigungen „Erfahrungen und Qualifikationen , die durch die Betriebsratsarbeit erworben wurden, berücksichtigt werden sollen “ (vgl. Rainer Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB in der Wirtschaftswoche Nr. 28 vom 07.07.2017, S. 32), was einer faktischen Aufhebung des Prinzips der Ehrenamtlichkeit entspricht? Das Betriebsverfassungsgesetz ist eine bundesrechtliche Regelung, auf die die Landesregierung keinen Einfluss hat. 5. Finden in landeseigenen Betrieben bzw. in Betrieben mit Landesbeteiligung Untersuchungen und Sicherheitsvorkehrungen statt, um Fälle des sogenannten „Betriebsratstandems “ (s. O.) gezielt zu unterbinden? S. Antwort zu Frage 3