LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6888 12.07.2019 Datum des Originals: 10.07.2019/Ausgegeben: 17.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2579 vom 31. Mai 2019 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/6404 Behinderungen im Wahlkampf bei der Wahl zum Europäischen Parlament Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Konzept einer wehrhaften Demokratie garantiert den ungehinderten Ablauf im politischen Meinungsbildungsprozess. In Paragraf 21, Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es dazu:“ Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Um dem nachzukommen ist es für Parteien daher unerlässlich im Rahmen dieses Willensbildungsprozesses beim Auftreten im öffentlichen Raum, etwa bei Wahlkampfständen und Kundgebungen nicht behindert zu werden. Bedauerlicherweise ist dies nicht immer möglich, da beispielsweise Linksextremisten systematisch Parteien bei ihren Auftritten behindern. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2579 mit Schreiben vom 10. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Fälle von Behinderungen von Parteien im Wahlkampf zum Europäischen Parlament 2019 durch Linksextreme sind der Landesregierung bekannt? Bitte nach Anzahl der Fälle, geschädigter Partei und Art der Delikte aufschlüsseln. Bis zum 1. Juli 2019 wurden insgesamt 89 Straftaten gegen Parteien oder deren Mitglieder bekannt, die im Zusammenhang mit der Europawahl begangen wurden und dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität-Links zugeordnet werden. Hierbei war die AfD in insgesamt 82 Fällen (1 Branddelikt, 4 Körperverletzungsdelikte, 19 Diebstahlsdelikte, 35 Sachbeschädigungsdelikte, 9 Beleidigungsdelikte und 14 sonstige Delikte) betroffen. Weiterhin wurden gegen die CDU ein Diebstahlsdelikt und drei Sachbeschädigungen, gegen die Partei Die Rechte ein Diebstahlsdelikt und zwei Sachbeschädigungen und gegen die Partei Der dritte Weg eine Sachbeschädigung registriert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6888 2 Aufgrund eines Sachverhaltes mit Straftaten zum Nachteil der AfD als auch der CDU ist die Summe der Einzelauswertungen (90) höher als die Gesamtsumme der erfassten Straftaten (89). 2. In wie vielen dieser Fälle konnten die Täter ermittelt werden? In 63 Fällen konnten insgesamt 74 Tatverdächtige ermittelt werden. 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über das durchschnittliche Profil solcher Störer? (Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Beruf). Von den ermittelten 74 Tatverdächtigen sind 20 Personen weiblich und 54 Personen männlich. Das Alter lag bei den weiblichen Tatverdächtigen zwischen 15 und 56 Jahren, bei den männlichen Tatverdächtigen zwischen 14 und 62 Jahren. Angaben zum Bildungsstand und Beruf werden polizeilich nicht auswertbar erhoben. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass in bisherigen Wahlkämpfen die Alternative für Deutschland die Partei war, welche mit Abstand am häufigsten geschädigt wurde? 5. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um zukünftig einen reibungslosen Ablauf der politischen Willensbildung und Artikulation der politischen Positionen der Alternative für Deutschland im Rahmen von Wahlkämpfen zu gewährleisten? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet: Die Chancengleichheit von Parteien, insbesondere auch bei Wahlkampfveranstaltungen, ist ein wesentliches Element der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Es werden daher alle Parteien gleich behandelt. Die Landesregierung tritt für den reibungslosen Ablauf der politischen Willensbildung und Artikulation sämtlicher nicht verbotener Parteien gleichermaßen ein. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleistet in diesem Zusammenhang die verfassungsmäßigen Rechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne Ansehen der Person oder der politischen Grundausrichtung. Auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Lage führt die jeweils örtlich zuständige Kreispolizeibehörde alle erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der Versammlung durch. Erhält die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen Kenntnis von Straftaten zum Nachteil einer Partei oder deren Mitgliedern, so werden diese konsequent verfolgt.