LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 16.07.2019 Datum des Originals: 15.07.2019/Ausgegeben: 19.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2615 vom 7. Juni 2019 des Abgeordneten Alexander Vogt SPD Drucksache 17/6533 Erfolgreiche Integration ermöglichen – Wann entlastet die Landesregierung Kommunen wie Herne? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Integration ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und lässt sich nur gemeinsam bewältigen. Für die erfolgreiche Integration von Geflüchteten in Deutschland nehmen Kommunen eine Schlüsselrolle ein. Sie kümmern sich um Wohnungen, Kitabetreuung, schulische Bildung und vieles mehr. Die deutschen Städte und Gemeinden verfügen über jahrzehntelange Erfahrungen und wichtige Grundstrukturen, wie Integration vor Ort erfolgreich sein kann. Die Kommunen haben schon bei der Erstaufnahme der Geflüchteten gezeigt, zu welchen Leistungen sie in der Lage sind. Trotzdem ist die Zuwanderung der letzten Jahre eine große Aufgabe, die nicht leicht zu bewältigen ist.1 Die Landesregierung hat in mehreren Regionalkonferenzen zugesagt, das Zuweisungssystem für Menschen im Fluchtkontext zu verändern, um Kommunen zu entlasten. Insbesondere soll hierbei das Verteilungssystem nach der Ausländerwohnsitzverordnung und das Verteilungssystem nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz so gestaltet werden, dass es sich wie kommunizierende Röhren verhält, um Überbelastungen von besonders betroffenen Kommunen wie Herne ausgleichen zu können. Weiterhin wurde zugesagt, dass Menschen im Asylverfahren so lange in Landesunterkünften verbleiben sollen, bis dieses abgeschlossen ist und eine Rückführung aus den Landesunterkünften erfolgen soll. 1 http://www.staedtetag.de/imperia/md/content/dst/veroeffentlichungen/beitraege_stadtpolitik/betraege_ zur_stadtpolitik_109_integrationsbroschuere.pdf, S. 1. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 2 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2615 mit Schreiben vom 15. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Ist es zutreffend, dass entgegen der oben genannten Zusagen Geflüchtete mit negativen Asylbescheiden an die Kommunen zugewiesen werden? Die Landesregierung hat das erklärte Ziel, die Kommunen – soweit rechtlich und tatsächlich möglich – von der Zuweisung abgelehnter Asylsuchender zu entlasten. In diesem Sinne hat die Landesregierung das im Dezember 2018 vom Landtag verabschiedete Ausführungsgesetz zur bundesgesetzlichen Regelung des § 47 Absatz 1b Asylgesetz (AsylG) auf den Weg gebracht. Der bundesgesetzlich vorgesehene Regelfall sieht vor, dass Asylsuchende – unabhängig von einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen (BAMF) – längstens sechs Monate verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Absatz 1 AsylG) bevor sie gemäß § 50 AsylG den Kommunen zuzuweisen sind. Ausnahmen von dieser Regel sind bundesrechtlich nur für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat vorgesehen, § 47 Absatz 1a AsylG. Mit dem oben benannten Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b AsylG macht Nordrhein- Westfalen von der den Ländern vom Bundgesetzgeber gewährten Möglichkeit Gebrauch, die Wohnverpflichtung in Landesaufnahmeeinrichtungen zu verlängern. Nunmehr können Asylsuchende bis zur Entscheidung des BAMF über den Asylantrag – und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig, bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung – längstens jedoch 24 statt sechs Monate, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht werden. Davon ausgenommen sind nur Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde. Aufgrund der bundesrechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen wird es sich jedoch auch künftig nicht vermeiden lassen, dass Kommunen in Einzelfällen abgelehnte Asylsuchende zugewiesen werden müssen. Dies gilt beispielsweise für Personen, deren maximale Wohnverpflichtung in einer Landesregierung abgelaufen ist, deren Rückführung jedoch aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Landes liegen (z.B. Lage im Herkunftsland, fehlende Kooperationsbereitschaft im Herkunftsland), nicht möglich ist. 2. Wie hoch ist die Zahl der bisher erfolgten Zuweisungen von Geflüchteten mit negativen Asylbescheiden in den Jahren 2018 und 2019 in die Kommunen? 3. Wie verteilt sich diese Zahl auf die einzelnen Kommunen? 5. Wie hoch war die Zahl der nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Zugewiesenen mit abgeschlossenem Asylverfahren? Die Fragen 2, 3 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Zuweisung wird der asylrechtliche Status der Asylsuchenden nicht systematisch statistisch erfasst. Der Landesregierung liegen daher Zahlen im Sinne der Anfrage nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 3 4. Wie sind die Erfüllungsquoten nach der Ausländerwohnsitzverordnung für die in Frage 3 genannten Kommunen? Detaillierte Zahlen im Zusammenhang mit der Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtige in Nordrhein-Westfalen können für jede Kommune der Statistik der Bezirksregierung Arnsberg (https://www.bezregarnsberg .nrw.de/themen/xyz/zuweisung_wohnsitzauflage/index.php) entnommen werden.