LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 17.07.2019 Datum des Originals: 17.07.2019/Ausgegeben: 22.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2675 vom 27. Juni 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6695 Wie will die Landesregierung die Rauchbelastungen durch Holzkohleofengrills in unseren Städten reduzieren? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nordrhein-Westfalen ist ein Land mit einer vielfältigen kulinarischen Szene, die einen wichtigen Beitrag zu einem attraktiven Wohnumfeld der Bürgerinnen und Bürger leistet. Einige Gastronomiebetriebe bereiten ihre Speisen mithilfe von befeuerten Holzkohlegrills zu. Beim Grillen mit Holzkohle wird die Luft sowohl im Restaurant selbst, aber auch in der näheren Umgebung durch Feinstaub und Ruß belastet. Eine hohe Konzentration von Grillrestaurants kann daher punktuell zu erheblichen Belastungen für Anwohnerinnen und Anwohner führen. Durch die unvollständige Verbrennung des Holzes in den Öfen entstehen Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Neben der Einschränkung der Wohnqualität durch Rauchentwicklung sorgen sich Anwohnerinnen und Anwohner somit auch um mögliche gesundheitliche Folgen durch die zusätzliche Luftbelastung. Dasselbe gilt für die Angestellten der betroffenen Gastronomiebetriebe, die an den Grills arbeiten und dem Grillrauch unmittelbar ausgesetzt sind, wenn keine optimale Absaugvorrichtung vorhanden ist. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2675 mit Schreiben vom 17. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Nach vorliegenden Berichten vieler Kommunen ist in Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Jahren eine Zunahme von Holzkohlegrills in Restaurants, Gaststätten und Imbissstuben zu verzeichnen. Dies führt aufgrund der mit dem Betrieb verbundenen Geruchs- und Staubemissionen in vielen innerstädtischen Bereichen zu Problemen mit der Nachbarschaft. Entsprechend den Zuständigkeitsregelungen sind in Nordrhein-Westfalen die Unteren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 2 Immissionsschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte bzw. die örtlichen Ordnungsbehörden für die Bearbeitung solcher Beschwerden zuständig. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beschäftigt sich seit 2017 auf der Fachebene mit dem Thema „Gerüche bei gastronomischen Betrieben durch Holzkohlegrills u.a.“ und hat im Herbst 2017 einen Erfahrungsaustausch mit zehn betroffenen Kommunen aus Nordrhein-Westfalen sowie weiteren betroffenen Behörden und Fachstellen durchgeführt. Hinsichtlich der mit dem Betrieb von Holzkohlegrills verbundenen Emissionen und Immissionen liegen nur einzelne, nicht repräsentative Untersuchungen vor. Daher wurde durch das Umweltministerium NRW beim Bund angeregt, Untersuchungen zu den Emissionen von Holzkohlegrills und deren Auswirkungen (Geruchsbelästigungen, Emissionen gesundheitlich relevanter Stoffe) sowie zu geeigneten Emissionsminderungsmaßnahmen im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (ReFoPlan - Ressortforschungsplan) zu initiieren. Inzwischen hat das Umweltbundesamt das ReFoPlan-Projekt „Emissionssituation und Emissionsminderung von Holzkohlegrills und anderen Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind, Speisen mit heißen Abgasen zuzubereiten“ (FKZ 3718 53 302 4) an das Fraunhofer- Institut für Bauphysik IBP, Stuttgart, vergeben. Das Forschungsprojekt beinhaltet unter anderem die Ermittlung der Emissions- und Immissionsbelastung durch Holzkohlegrills sowie möglicher Emissionsminderungstechniken und deren Wirksamkeit zur Geruchs- und Emissionsminderung mittels Literaturrecherche, Emissionsmessungen und Immissionsmodellierung. Bestandteil des Forschungsprojektes soll auch eine bundesweite Ermittlung von („problematischen“) Bestandsanlagen sein. Für das Forschungsprojekt ist ein Zeitrahmen von zirka zwei Jahren vorgesehen. Ergebnisse werden bis Ende 2020 erwartet. 1. Welche Schwerpunktgebiete sind der Landesregierung bekannt, in denen sich eine besonders hohe Konzentration von gewerblich genutzten Holzkohleofengrills messbar auf die dortige Luftqualität auswirkt? Holzkohlegrills wirken sich je nach den Bedingungen der Abgasableitung und gegebenenfalls vorhandenen Anlagen zur Abgasreinigung unterschiedlich auf die Umgebungsluft insbesondere in der näheren Nachbarschaft aus. Der Landesregierung ist kein Standort bekannt, an dem sich gewerblich genutzte Holzkohlegrills weiträumig auf die Luftqualität auswirken. 2. Wie werden die gewerblich genutzten Holzkohlegrills immissionsschutzrechtlich überprüft? (Bitte auch festgelegte Grenzwerte für Holzkohleofengrills benennen.) 3. Wie wird die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen von gewerblich genutzten Holzkohleofengrills in Gastronomiebetrieben überprüft? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Gewerblich genutzte Holzkohlegrills sind dem Gaststätten-/ Gewerbebetrieb zuzuordnen. Sie stellen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes dar (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG), die den §§ 22 bis 25 BImSchG unterliegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6924 3 Gemäß § 22 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 1. BImSchV) gilt nach § 1 Abs. 1 der 1. BImSchV zunächst für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Mit der 1. BImSchV wird der Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen beschrieben. Allerdings schränkt § 1 Abs. 2 der 1. BImSchV den Anwendungsbereich der Verordnung für Anlagen ein, die dazu bestimmt sind, Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zuzubereiten. Holzkohlegrills werden von dieser Ausnahmeregelung erfasst. Insofern werden an Holzkohlegrills keine definierten Anforderungen beispielsweise hinsichtlich der Emissionen (Grenzwerte) gestellt. Die Ausnahmeregelung bedingt auch, dass Holzkohlegrills keinen messtechnischen Überprüfungen durch den Schornsteinfeger oder in anderer Form unterliegen. Im Rahmen von Beschwerden zum Beispiel über Geruchsbelästigungen finden immissionsschutzrechtliche Überprüfungen von Holzkohlegrills im Hinblick auf die Ableitbedingungen statt. Auf Antrag von Nordrhein-Westfalen wurden mit der letzten Novellierung der 1. BImSchV vom 13.06.2019 die Anforderungen der 1. BImSchV zu den Ableitbedingungen des Abgases auch auf neue stationäre Holzkohlegrills ausgedehnt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 1. BImSchV). 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich einer festgestellten Überschreitung immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte hinsichtlich von gewerblich genutzten Holzkohleofengrills in Nordrhein-Westfalen vor? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Überschreitungen vor, da für gewerblich genutzte Holzkohlegrills keine immissionsschutzrechtlichen Festlegungen von Emissionsgrenzwerten existieren. 5. Beabsichtigt die Landesregierung eine Einbaupflicht von Filtersystemen für Betreiber von Gastronomiebetrieben mit gewerblich genutzten Holzkohleofengrill gesetzlich zu verankern? Wie in der Vorbemerkung dargelegt, läuft zurzeit ein Forschungsprojekt, um den Stand der Technik für Holzkohlegrills, unter anderem auch im Hinblick auf Emissionsminderungseinrichtungen, definieren zu können. Mit dem Forschungsprojekt sollen die fachlichen Grundlagen erarbeitet werden, die gegebenenfalls die Basis für die Konkretisierung bestehender rechtlicher Regelungen bilden können. Diese Untersuchungen und Messungen zu den Emissionen und Minderungsmöglichkeiten sowie die Abschätzung eventueller gesundheitlicher Risiken bleiben zunächst abzuwarten.