LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6926 17.07.2019 Datum des Originals: 17.07.2019/Ausgegeben: 22.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2647 vom 13. Juni 2019 der Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer und Wolfgang Jörg SPD Drucksache 17/6628 Wieso fördert die Landesregierung „Mittendrin statt nur dabei“ und damit das Miteinander von Kindern aus Benachteiligungslagen im Sportverein nicht mehr? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mittedrin statt nur dabei ist für Kinder, Schulen und Sportvereine wichtig. In Hagen profitieren 18 Grundschulen und 20 Sportvereine in 40 Projekten von diesem Brückenschlag zwischen Sportverein und OGS. Aktivitäten im Sportverein sichern und bereichern das Miteinander und die Gesundheit von Kindern und Familien. Besonders Projekte zur Schwimmfähigkeit sind vor der wachsenden Zahl von Nichtschwimmern von großer Bedeutung. Nun fördert die Landesregierung nicht mehr (vgl. WP vom 26.04.2019). Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2647 mit Schreiben vom 17. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung: Mit dem neuen Kinder- und Jugendförderplan 2018 - 2022 und den hierzu veröffentlichten Förderrichtlinien vom 5. November 2018 wurde die Kinder- und Jugendförderung im ersten Schritt mit zusätzlichen Finanzmitteln von über 11 Millionen Euro ausgestattet. Damit können einerseits die Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe gesichert werden, anderseits stehen auch dringend benötigte Mittel für vielfältige Projekte in den verschiedenen Feldern der Kinderund Jugendarbeit zur Verfügung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6926 2 Unter anderem können über die Förderrichtlinien in Abschnitt B II Nr. 1.9 Haushaltsmittel in Höhe von 1 Million Euro zur gezielten Förderung von Projekten für die Teilhabe junger Menschen mit Benachteiligungslagen verausgabt werden. Weitere 2 Millionen Euro stehen für spezifische Projekte zur Verbesserung der Teilhabe junger Menschen mit Zuwanderungserfahrung zur Verfügung (Förderrichtlinie Abschnitt B II Nr. 1.7). 1. Wieso werden die 18 Projekte an Grundschulen in Hagen nicht mehr gefördert? 2. Was hat sich an den Förderrichtlinien im Vergleich zu den Vorjahren geändert? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet: Die Projektförderung aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans des Landes Nordrhein- Westfalen ist auf der Grundlage der aktuell geltenden Förderrichtlinien nicht möglich. Nachstehend sind im Vergleich die bisherigen Regelungen und die Neuregelungen der Förderrichtlinien im Wortlaut dargestellt: Alte Regelung (Abschnitt A Nr. 3.6): „Ausgaben, die durch die Teilnahme von Lehrkräften des Landes an geförderten Angeboten entstehen (z.B. Fortbildungen, Seminare), sowie Ausgaben für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schulbetrieb zuzuordnen sind (z.B. Klassenfahrten), sind nicht förderfähig.“ Neuregelung (Abschnitt A Nr. 3.5): „Im Rahmen von Einzelmaßnahmen werden zusätzliche außerunterrichtliche Bildungsangebote gefördert, die freiwillig sind, zusätzlich zum Unterrichtsangebot stattfinden und von einem Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden. Auf Nummer 1.3.3 wird verwiesen. Projekte in gebundenen Ganztagsschulen sowie in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich sind nicht förderfähig. Ausgaben, die durch die Teilnahme von Lehrkräften des Landes an geförderten Angeboten entstehen (zum Beispiel Fortbildungen, Seminare), sowie Ausgaben für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schulbetrieb zuzuordnen sind (zum Beispiel Klassenfahrten), sind nicht förderfähig.“ Mit der Überarbeitung der bisherigen Regelung (jetzt Abschnitt A Nr. 3.5) der Richtlinien vom 5.11.2018 ist keine grundsätzliche inhaltliche Änderung der Förderpraxis verbunden. Auch bisher konnten Projekte, die dem Schulbereich zuzuordnen sind und auch über diesen Bereich gefördert werden, nicht über den Kinder- und Jugendförderplan gefördert werden. Allerdings hat es in der Förderpraxis immer wieder Nachfragen und Unklarheiten gegeben. Aus diesem Grunde wurde im Rahmen der Novellierung der Richtlinien eine textlich prägnantere Darstellung gewählt, um die notwendige Abgrenzung zwischen Schule (inkl. Offenem Ganztag) einerseits, und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe andererseits deutlich zu machen. Projekte (z.B. Sportangebote oder auch kulturelle Angebote) können dann über den Kinderund Jugendförderplan des Landes gefördert werden, wenn diese – offen für alle Schülerinnen und Schüler – als normales Angebot der Zusammenarbeit Jugendhilfe/Schule konzipiert und durchgeführt werden und nicht als Bestandteil des Ganztages. Diese Angebote können dann auch in der Schule stattfinden. Der Caritasverband Hagen ist im Rahmen der Antragsprüfung vom zuständigen Landesjugendamt auf diese Fördervoraussetzungen hingewiesen und gleichzeitig gebeten LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6926 3 worden, weitere Informationen nachzureichen, falls es sich beim Vorhaben nicht um ein Projekt in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich handeln sollte. Da weitere Informationen nicht vorgelegt worden sind, wurde der Antrag abschlägig beschieden. 3. Gibt es ähnliche Fälle im Bundesland NRW? Landesweit gibt es zwölf ähnliche Fälle, in denen entsprechende Förderungen nunmehr unter Berücksichtigung der modifizierten Richtlinie abgelehnt werden mussten. 4. Wie will die Landesregierung des Sportlands NRW die Durchführung solcher und ähnlicher Projekte nach dem Wegfall der Förderung sicherstellen? Außerunterrichtliche Projekte von Sportvereinen oder vergleichbaren Anbietern, die in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich stattfinden sollen, können über die dafür vorgesehene Förderung des Landes und der Schulträger (vgl. BASS 11-02 Nr.19) gefördert werden. Das Land Nordrhein-Westfalen fördert darüber hinaus über den Landessportbund Nordrhein- Westfalen weiterhin die Koordinierungsstellen „Sport im Ganztag“ bei den Sportbünden und - verbänden. In jedem Stadt- bzw. Kreissportbund gibt es eine solche Stelle, ebenso in 18 Sportverbänden mit jeweils unterschiedlichen Sportarten. Dazu gehören auch der DLRG- Landesverband Westfalen und der Schwimmverband Nordrhein-Westfalen. Die Stellen dienen der Koordination von Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten an den eingerichteten Offenen Ganztagsgrundschulen. Außerdem können Sportvereine auch im Jahr 2019 im durch das Land Nordrhein-Westfalen geförderten Programm „1000x1000“ für den Förderschwerpunkt „Kooperation Sportverein mit Schulen“ Mittel in Höhe von 1000,- Euro beantragen. Hier sind auch die Schwimmsport treibenden Verbände antragsberechtigt. Im Jahr 2018 wurden insoweit 825 Maßnahmen im Schwerpunkt Ganztag gefördert. Zwischen den zuständigen Ministerien und dem Landessportbund/der Sportjugend besteht auf Grundlage einer im Jahr 2011 geschlossenen Rahmenvereinbarung eine enge Kooperation, um die Zusammenarbeit zwischen örtlichen Sportvereinen und den Ganztagsangeboten in der Primar- und Sekundarstufe zu fördern. 5. Was gedenkt die Landesregierung in Bezug auf die steigenden Bedarfe an solchen Projekten und Kooperationen durch den Rechtsanspruch auf Ganztag zu tun? Die mit dem Landessportbund/der Sportjugend im Jahr 2011 geschlossene Rahmenvereinbarung über Bewegung, Spiel und Sport in Ganztagsschulen und Ganztagsangeboten (BeSS) ermöglicht es auch heute schon, auf die sich erhöhende Anzahl an OGS-Plätzen zu reagieren. Ab wann und unter welchen Bedingungen ein Rechtsanspruch in Kraft treten könnte, ist unklar. Die Landesregierung sieht hier den Bund in der Pflicht, für eine auskömmliche und dauerhafte Finanzierung seines Vorhabens zu sorgen. Die vom Bund zur Finanzierung des Rechtsanspruchs vorgeschlagenen 2 Mrd. Euro sind nicht ausreichend, um auch nur ansatzweise die mit einem etwaigen Rechtsanspruch steigenden finanziellen Bedarfe zu decken.