LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6929 17.07.2019 Datum des Originals: 17.07.2019/Ausgegeben: 22.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2688 vom 28. Juni 2019 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6714 Welche Kooperationen sind der Schulministerin suspekt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Immer wieder schließen Schulen Kooperationen mit verschiedenen außerschulischen Akteuren, u. a. mit kulturellen oder sozialen Einrichtungen, Unternehmen oder Vereinen. Es geht dabei um Informationsaustausch, Vermittlung von Praktika, Engagement im Quartier, neue Zugänge zu kulturellen oder sportlichen Angeboten, die Gestaltung des Schulumfeldes. Die Bandbreite ist groß und die Entscheidung über eine Kooperation, den Partner und die Kooperationsform und -tiefe liegt bei der Schule. Sie verfügt hier über eine eigene Verantwortung. Selbstverständlich hat die Schule und hier die Schulleitung dabei Sorge zu tragen, dass die Kooperation nicht gegen Regeln verstößt. So ist eine Kooperation mit Unternehmen nur dann möglich, wenn keine Werbung für das Unternehmen oder seine Produkte gemacht wird. So sind in der Vergangenheit Frühstücksboxen als unangemessene Werbung für einen Konzern zu Recht kritisiert und zurückgezogen worden. In Dortmund hat die Gesamtschule Gartenstadt als erste Schule in Nordrhein-Westfalen eine Kooperation mit der örtlichen Friday for Future-Bewegung geschlossen. Anlass war ein Antrag von Elternvertreterinnen und Elternvertretern, Klimaschutz und bürgerschaftliches Engagement umfassend in die Bildung einzubeziehen. Das entspricht auch Schulentwicklungsangeboten, die vom Land unterstützt und gefördert werden wie z. B. das Service Learning (Lernen durch Engagement) oder die Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE). Die Gesamtschule kann mit der Kooperation an ihr bisheriges Engagement für ökologische Nachhaltigkeit anknüpfen und entsprechende Projekte durchführen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6929 2 Selbst die Schulministerin hat schon deutlich gemacht, dass eine Teilnahme an Demonstrationen der Bewegung Fridays for Future in Rahmen von Unterrichtsprojekten möglich ist. Die Schulleiterin begrüßte gegenüber der Presse den Beschluss der Schulkonferenz, weil er zeige, „dass Schule, Schüler und Eltern an einem Strang ziehen, statt Gräben zu ziehen“ (WZ, 17.06.2019). Schulministerin Gebauer äußerte im Rahmen einer Diskussion auf dem 37. Deutschen Evangelischen Kirchentag in Dortmund, dass das Ministerium diese Kooperation auf ihre Rechtmäßigkeit prüfe. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2688 mit Schreiben vom 17. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welcher Zahl und in welchem Ausmaß wurden in den vergangenen drei Jahren Kooperationen von Schulen mit externen Organisationen, Unternehmen, Vereinen oder Einrichtungen durch die Rechtsabteilung des Ministeriums für Schule und Bildung geprüft (bitte nach Jahr und Schulform aufschlüsseln)? 2. In welchen Fällen wurden Kooperationen beanstandet? 3. Was war der jeweilige Grund der Beanstandung? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Schulische Kooperationen gemäß § 5 Schulgesetz NRW unterliegen keinem Zustimmungsvorbehalt durch die Schulaufsicht. Sie sind vielmehr Ausdruck schulischer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung. Kooperationsvereinbarungen von Schulen werden durch das Ministerium für Schule und Bildung nicht erfasst und entsprechend nicht systematisch geprüft. Eine Überprüfung von Aspekten einer Kooperationsvereinbarung kann anlassbezogen in unterschiedlichen Zusammenhängen und Kontexten, z.B. als Nebenaspekt einer anderen Rechtsfrage, angezeigt sein. Das Ministerium für Schule und Bildung führt keine zentrale Übersicht über Vorgänge, die rechtliche Fragestellungen mit Bezug zu schulischen Kooperationen mit außerschulischen Partnern beinhalten. Die gewünschten Daten liegen daher nicht vor. 4. Warum ist die Kooperation einer Schule mit Fridays for Furture schulrechtlich zu prüfen? Jede Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern ist gemäß § 5 Schulgesetz NRW auf die Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages (§ 2) auszurichten. Dabei muss die Pflicht der Schule zu Unparteilichkeit und Neutralität bei gesellschaftlich und politisch kontroversen Themen stets gewahrt bleiben. In diesem Sinne ist die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde um Überprüfung des Sachverhaltes in eigener Zuständigkeit gebeten worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6929 3 5. Werden Schulprojekte, die sich mit Fridays for Future beschäftigen, anders bewertet als andere Schulprojekte mit außerschulischen Partnern? Nein.