LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6942 19.07.2019 Datum des Originals: 17.07.2019/Ausgegeben: 24.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2638 vom 19. Juni 2019 des Abgeordneten Prof. Dr. Karsten Rudolph SPD Drucksache 17/6619 Aus welchem Grund werden in der Landesfinanzverwaltung NRW Abwesenheiten von Beamtinnen und Beamten aufgrund einer beihilferechtlich genehmigten stationären REHA-Maßnahme als krankheitsbedingte Fehlzeite behandelt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die aktuell bei der Landesfinanzverwaltung NRW geübte Praxis, Abwesenheiten von Beamtinnen und Beamten aufgrund einer beihilferechtlich genehmigten stationären REHA- Maßnahme als krankheitsbedingte Fehlzeit zu behandeln, führt zu einer falschen Berechnung der echten Krankheitstage. Diese findet bei Beamtinnen und Beamten bei der Entscheidung über eine Zurruhesetzung mit Berücksichtigung. Auch führt die unterschiedliche Handhabung in den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen zu statistischen Ungenauigkeiten beim Vergleich der Gesundheitsstatistiken der unterschiedlichen Resorts. Gemäß § 33 Absatz 4 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) wird für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts-, polizei- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. Ferner ist in Nummer 14.5 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14.11.2003 , Aktenzeichen 25 – 5.35.00 – 5/03 4) geregelt, dass sofern schwerbehinderte Beamte berufsfördernde Maßnahmen aufgrund ihrer Behinderung mit dem Ziel der verbesserten Eingliederung in das Berufsleben zu Lasten eines REHA-Trägers, einer Fürsorgestelle, des Integrationsamtes oder auf eigene Kosten durchführen, ihnen hierfür analog zu Nummer 14.2 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden soll. Nach 14.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6942 2 Nordrhein-Westfalen können, soweit schwerbehinderte Menschen Leistungen der gesetzlichen Reha-Träger – unvermeidbar – während der Dienstzeit in Anspruch nehmen müssen, im Rahmen der tariflichen Regelungen (§ 29 TV-L) unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen im berufsfördernden Bereich und auch dann, wenn Leistungen subsidiär durch eine Fürsorgestelle/Integrationsamt erbracht werden (z. B. Trainingsmaßnahmen für Sinnesbehinderte). Ein eingeräumtes Ermessen ist großzügig auszuüben. Laut Erlass des Ministeriums der Finanzen NRW vom 02.09.2010, Aktenzeichen P 1815 - 10 - II A 3 (Anlage 2) gilt jedoch folgendes: -Auszug- Art der Fehlzeitmeldung Hinweise Wertung als krankheitsbedingte Fehlzeit ja nein Sanatoriumsbehandlung (Beamte) x Anschlussheilbehandlung (Beamte) x Kur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation - § 9 EntgFG - (Arbeitnehmer) Lt. Bewilligungsbescheid der Sozialversicherungsträger (hierunter fällt z.B. der Aufenthalt in einer "Rehaklinik" oder auch Mutter- bzw. Vater-Kind- Maßnahmen gem. § 41 SGB V) x Ambulante Heilkur (Beamte) Sonderurlaub § 11 (3) SUrlVO x Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 2638 mit Schreiben vom 17. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wie folgt: 1. Aus welchem Grund findet § 33 Absatz 4 FrUrlV NRW in der Landesfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen keine Anwendung? Die Regelung findet Anwendung. 2. Aus welchem Grund findet die Nummer 14.5 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen in der Landesfinanzverwaltung Nordrhein- Westfalen keine Anwendung? Maßnahmen, die im Sinne der Ziffer 14.5 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen auf eine Situationsverbesserung von schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen abzielen, werden in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen entsprechend dieser Richtlinie umgesetzt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6942 3 3. Warum orientiert sich die bis heute praktizierte Rechtsauffassung nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen NRW vom 02.09.2010, Aktenzeichen P 1815 – 10 – II A 3 (Anlage 2) nicht am geltenden Recht (vergl. § 33 Absatz 4 FrUrlV NRW in der Landesfinanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Nummer 14.5 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX))? Der Erlass des Ministeriums der Finanzen Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2010 unter Aktenzeichen P 1815 – 10 – II A 3 regelt ausschließlich die Erfassung zur Gesundheitsstatistik und entspricht den einschlägigen Rechtsnormen.