LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6948 19.07.2019 Datum des Originals: 19.07.2019/Ausgegeben: 24.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2676 vom 27. Juni 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6696 Wie unterstützt die Landesregierung Pferdehalterinnen und –Halter im Falle eines Tierrisses? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Um die Menschen auf die möglicherweise dauerhafte Rückkehr der Wölfe vorzubereiten und so die Akzeptanz in der Bevölkerung weiter zu stärken, leistet das Land NRW finanzielle Unterstützung, um die Belastungen für die Tierhalterinnen und -halter so gering wie möglich zu halten. Mit den Förderrichtlinien Wolf hat die Landesregierung eine Grundlage für einen finanziellen Ausgleich für Tierhalterinnen und -halter geschaffen, falls diese eine durch den Wolf bedingte wirtschaftliche Belastungen erfahren. Neben der Förderung von Präventionsmaßnahmen, umfasst dies auch die Entschädigung von Tierverlusten bei einem Wolfsangriff. Potentiell betroffen sind neben der landwirtschaftlichen Weidetierhaltung auch hiesige Pferdehaltungsbetriebe. Da die beispielsweise für Schafe vorgesehenen Präventionsmaßnahmen auf Pferde aufgrund bestehender Richtlinien nicht vollständig übertragbar sind, gilt es entsprechende Kompensationsmaßnahmen aufzulegen. Bei der Ermittlung der Entschädigungssumme im Falle eines Pferderisses ergeben sich besondere Herausforderungen hinsichtlich einer angemessenen Wertermittlung. Während der Wert anderer Nutztiere oftmals gelistet und vergleichend festzustellen ist, sind bei der Wertfeststellung von Pferden viele unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen. Neben Turniertieren wären hier auch Pferde betroffen, deren Rassen vom Aussterben zum Teil bedroht sind. Eine Berechnung von Verlusten nach dem Prinzip einer Realwertentschädigung ist bei Pferden somit schwieriger zu gestalten. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2676 mit Schreiben vom 19. Juli 2019 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6948 2 1. In der Förderrichtlinie Wolf des Landes NRW sind grundsätzlich Ausgleichsverluste für Weidetiere vorgesehen. Inwieweit sind hier Ausgleichsverluste von Tierrissen in der Pferdehaltung bzw. Pferdezucht geregelt? Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt mit den Förderrichtlinien Wolf das Ziel, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern und damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Nordrhein-Westfalens durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen neben den Zuwendungen zur Förderung von Herdenschutzmaßnahmen auch Billigkeitsleistungen. Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren (Ziffer 2.2 der Förderrichtlinien Wolf). Diese Regelung bildet die Grundlage für die Gewährung einer Billigkeitsleistung für den Fall, dass ein Wolf Risse an Pferden verursachen sollte. 2. Nach welchen Kriterien erfolgt in NRW eine Ausgleichszahlung im Falle eines Pferderisses? Die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Falle eines Pferderisses setzt zwingend voraus, dass bei einer amtlichen Feststellung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann (Ziffer 2.4.1.1 Buchstabe b) der Förderrichtlinien). Pferde sind im Falle eines Angriffs durch einen Wolf sehr wehrhaft und daher erheblich weniger gefährdet. Anders als bei den vom Wolf hauptsächlich betroffenen Tierhaltungen mit Schafen, Ziegen und Gehegewild wird deshalb bei der Haltung von Pferden kein besonderer Herdenschutz („Grundschutz“) vorgegeben. Daher wird beim Riss eines Pferdes die Billigkeitsleistung landesweit auch ohne einen „Grundschutz“ gewährt, also auch innerhalb eines ausgewiesenen Wolfsgebietes. 3. Entlang welcher Parameter erfolgt die Wertermittlung eines gerissenen Pferdes? Die hauptsächlichen wertbestimmenden Merkmale der Tiere sind je nach Tierart und Nutzungsrichtung: Rasse, Alter, Gewicht, Geschlecht, Leistung und Trächtigkeit. Bei der Wertermittlung von Pferden werden die beschriebenen Kriterien analog angewandt. 4. Durch wen bzw. welche Stelle/Behörde wird in Nordrhein-Westfalen der Wert eines gerissenen Pferdes ermittelt? Die amtliche Wertermittlung erfolgt aktuell durch die Kreiszüchterzentrale Wesel beim Kreis Wesel. Sofern im Einzelfall erforderlich, wird die Kreiszüchterzentrale Wesel zu ihrer Unterstützung gegebenenfalls externen Sachverstand zur Begutachtung hinzuziehen. 5. Einige Zucht- oder Turnierpferde, haben zuweilen einen sehr hohen Wert. Wie wird in Nordrhein-Westfalen bei Pferderissen eine Realwertentschädigung für die Halterin bzw. den Halter sichergestellt? (Antwort bitte begründen.) Die Landesregierung geht davon aus, dass bei Zucht- oder Turnierpferden mit einem sehr hohen Wert seitens der Halterin und des Halters besondere Vorkehrungen zum Schutz (u.a. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6948 3 vor Diebstahl) getroffen werden und insofern ein Riss eines Pferdes durch einen Wolf sehr unwahrscheinlich ist. Sollte es dennoch zu einem Pferderiss kommen, wird eine amtliche Wertermittlung anhand der wertbestimmenden Merkmale erfolgen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von externen Gutachterinnen und Gutachtern. Diese haben letztlich auch die Frage des Realwertes zu beantworten.