LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6987 25.07.2019 Datum des Originals: 25.07.2019/Ausgegeben: 30.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2639 vom 19. Juni 2019 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/6620 Lässt die Landesregierung Kinder in Wald- und Naturkindergärten im Regen stehen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Betrieb und eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergärten ihre die Träger vor besondere Herausforderungen. Waldkindergärten müssen um die Betriebserlaubnis zu erlangen, erhöhte Anforderungen an die Aufsicht im Wald erfüllen und arbeiten deshalb mit kleineren Gruppen und einem erhöhten Personalschlüssel. Aufgrund der erforderlichen verringerten Gruppengröße erhalten Waldkindergärten letztlich eine geringere Pauschale pro Gruppe als vergleichbare Regelkindergärten. Für eingruppige Einrichtungen, die bereits vor dem 28.02.2007 in Betrieb waren, kann deshalb ein gesetzlicher Zuschuss von 15.000 Euro gewährt werden. Für Waldkindergärten ist eine weitere Pauschale von bis zu 15.000 Euro möglich . Diese Regelungen schreibt der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern und zur Änderung des Schulgesetzes lediglich fort. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2639 mit Schreiben vom 25. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wie hat sich die Zahl der eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergärten seit dem 28.02.2007 entwickelt? (Bitte nach Kita-Jahren aufschlüsseln.) Die entsprechende Übersicht ist als Anlage beigefügt. Die zusätzliche Förderung von Waldkindergärten wurde mit der Revision zum Kindergartenjahr 2011/2012 erstmals ins Gesetz aufgenommen. Insofern liegen auswertbare Daten erst ab diesem Zeitraum in der Datenbank vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6987 2 2. Warum sollen die Bestandsschutzpauschale für eingruppige Einrichtungen und Waldkindergärtenpauschale im Gegensatz zu anderen vorgesehenen Finanzierungen des KiBiZ nicht angepasst und dynamisiert werden? Die Umstellung von einer Spitzkostenabrechnung hin zu einer Pauschalförderung durch das KiBiz hat bestehende eingruppige Einrichtungen häufig vor Finanzierungsprobleme gestellt. Auch der in Waldkindergärten erforderliche erhöhte Personalschlüssel konnte mit den zur Verfügung gestellten Kindpauschalen nicht immer auskömmlich finanziert werden. Deshalb können die örtlichen Jugendämter im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung darüber entscheiden , ob ein Zuschuss i. H. v. bis zu 15.000 Euro für eingruppige Einrichtungen und seit 2011 für Waldkindergärten bzw. seit 2014 für jede Waldkindergartengruppe geleistet werden kann, wenn ansonsten eine ausreichende Finanzierung nicht gesichert ist. Aufgrund der strukturellen Unterfinanzierung mussten diese zusätzlichen Pauschalbeträge vermehrt bis zur Höchstgrenze in Anspruch genommen werden. Durch die auskömmliche Gestaltung der Kindpauschale, kann davon ausgegangen werden, dass der Pauschalbetrag von bis zu 15.000 Euro auch künftig ausreichend ist. 3. Auf welcher Grundlage hält die Landesregierung die Finanzierung von Waldkindergärten für auskömmlich? Waldkindergärten erhalten einen Pauschalbetrag in Höhe von bis zu 15.000 Euro für jede Waldkindergartengruppe, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Bei eingruppigen Waldkindergärten, die bereits vor dem 28.02.2007 bestanden, kann darüber hinaus ein weiterer Pauschalbetrag gewährt werden, wenn dies zum Betrieb der Einrichtung erforderlich ist. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung. Von der Anpassung der Kindpauschalen mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes profitieren die reinen Waldkindergärten und die Kindertageseinrichtungen mit einzelnen Waldkindergartengruppen in gleichem Maße wie sonstige Einrichtungen. Mit diesen Pauschalen in Kombination mit den zusätzlichen Pauschalbeträgen nach § 35 Absatz 1 und 2 des Gesetzentwurfes über das „Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ ist es finanziell möglich, die erforderliche Personalausstattung vorzuhalten. Die Kritik, die Finanzierung sei ohne dynamisierten Pauschalbetrag nicht ausreichend, deckt sich nicht mit der Auswertung in der Anlage. Die Auswertung zeigt eine deutliche Steigerung der Anzahl von Waldkindergärten. Die Träger würden solche Angebote im Zweifel nicht neu schaffen, ohne sich vorher der Finanzierbarkeit zu vergewissern. 4. In welcher Form sind Anregungen des Landesverbandes der Wald- und Naturkindergärten NRW in den Referentenentwurf eingeflossen? Bei Erstellung des Referentenentwurfes lagen keine besonderen Anregungen des Landesverbandes vor. Die Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung wurde vor Erstellung des Gesetzentwurfes geprüft. Der Landesverband führt an, dass Waldkindergärten grundsätzlich durch eine vorgeschriebene Gruppenstärkenreduzierung benachteiligt würden. Nach gängiger Beratungspraxis der Landesjugendämter ist zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht ein erhöhter Personalschlüssel vorzuhalten, die Reduzierung der Gruppenstärke ist hingegen nicht zwingend Voraussetzung der Betriebserlaubnis. Die Prüfung der aufgeführten Beispielberechnungen ergab bei pflichtgemäßer Ermessensausübung der Jugendämter keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, über die bereits in § 35 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Fördermöglichkeiten hinauszugehen. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6987 3 5. Inwieweit ist es Ziel der Landesregierung des Bestand von Wald- und Naturkindergärten in NRW zu sichern und auszubauen? Die Landesregierung setzt Rahmenbedingungen, die unterschiedliche Einrichtungskonzepte ermöglichen. Dabei ist ihr die Träger- und Konzeptionsvielfalt ein besonderes Anliegen. Auch aus diesem Grund wurde nunmehr in § 55 Absatz 5 des Gesetzentwurfes ausdrücklich aufgenommen , dass die Evaluation mit besonderem Blick auf die Trägerpluralität erfolgen soll. Die Ermittlung der jeweiligen örtlichen Bedarfe obliegt dem Jugendamt; die Entscheidung, welche Einrichtung mit welchem Konzept betrieben wird, obliegt dem jeweiligen Träger. Kleine Anfrage 2639 Anlage zu Frage 1 Anzahl Waldkindergärten Anzahl eingruppige Einrichtungen (Betrieb vor dem 28.02.2007) KGJ 08/09 804 KGJ 09/10 880 KGJ 10/11 821 KGJ 11/12 39* 785 KGJ 12/13 61 713 KGJ 13/14 78 675 KGJ 14/15 85 646 KGJ 15/16 94 670 KGJ 16/17 114 651 KGJ 17/18 134 630 KGJ 18/19 161 598 KGJ 19/20 191 567 Datenquelle : KiBiz.web - Berichtsgenerator Auswertung je Kindergartenjahr Bericht 3 Zuschussantrag * abweichend Bericht 3 Leistungsbescheid