LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/6992 26.07.2019 Datum des Originals: 26.07.2019/Ausgegeben: 31.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2661 vom 26. Juni 2019 des Abgeordneten Matthi Bolte-Richter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6674 Mit Sendemasten des Behördenfunks weiße Flecken schließen – geht das? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1925 „Lokales Roaming light – Mitnutzung von Standorten des Behördenfunks“ vom 22. Januar 2019 antwortet die Landesregierung auf Frage 4 wie folgt: „Unter lokalem Roaming wird verstanden, dass die vor Ort vertretenen Netzanbieter ihre Netze auch für Kunden anderer Anbieter öffnen, die in dieser Region normalerweise keinen Empfang hätten. Hingegen kann beim Behördenfunk ein „lokales Roaming“ nicht erfolgen, da die BOS- Frequenzen ausschließlich für den Behördenfunk genutzt werden. Lediglich die Mitnutzung z.B. der Sendemasten für eigene Antennen wird ermöglicht, sofern technische Voraussetzungen eingehalten werden können (Tragfähigkeit der Sendemasten).“ Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2661 mit Schreiben vom 26. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wie viele Sendemasten des Behördenfunks erfüllen die technischen Voraussetzungen zur Mitnutzung durch die Mobilfunkunternehmen? Um prüfen zu können, ob an einem Standort die Voraussetzungen für eine erweiterte Nutzung gegeben sind, muss der Nutzungsbedarf durch technische Daten (z. B. Antennentyp, Bauform, Ausrichtung, Höhe, Gewicht, Abmaße, Leistung, etc.) konkret spezifiziert sein. Falls dies gegeben ist, können an einem für die Mitnutzung ebenfalls konkret benannten Standort die örtlichen Gegebenheiten aus funkplanerischer und infrastruktureller Sicht im Hinblick auf die konkret spezifizierte Nutzungserweiterung geprüft werden. Da sich sowohl die Gegebenheiten von Standort zu Standort unterscheiden als auch die standortbezogenen Nutzungsbedarfe, kann LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/6992 2 ohne diese Angaben weder eine Aussage zu einer pauschalen Geeignetheit noch zu einem daraus abgeleiteten Mengengerüst getroffen werden. 2. Für welche konkreten Standorte des Behördenfunks in NRW gibt es bereits Anfragen von Mobilfunkunternehmen, um eigene Antennen anzubringen? (Bitte aufschlüsseln nach 2018 und 2019) Es gab vereinzelte Anfragen, die allerdings nicht gesondert statistisch erfasst werden. Eine konkrete Benennung ist aus Wettbewerbsgründen und wegen der Sicherheitsrelevanz der Standorte nicht möglich. Allgemein gilt: Die Mobilfunkunternehmen prüfen standardmäßig vor dem Bau neuer Infrastruktur, ob bereits vorhandene Infrastruktur mitgenutzt werden kann. Befindet sich im betreffenden Suchkreis ein Standort des Behördenfunks und ist dieser Standort funktechnisch geeignet, wird er zur Mitnutzung angefragt. 3. Wie viele weiße und graue Flecken in NRW können hierdurch theoretisch geschlossen werden? Nach Rückmeldungen von Seiten der Mobilfunknetzbetreiber prüfen diese durchaus, ob mit der Mitnutzung von BOS-Standorten weiße Flecken, auch über den derzeitig geplanten Ausbau hinaus, geschlossen werden können. Die Rückmeldungen zeigen, dass die Schnittmenge sowie das Potenzial zur Mitnutzung aufgrund der anderen Netzstruktur des BOS-Netzes nach Netzbetreiber-Einschätzung zwischen 5 % und 10 % liegt. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Idee, ein verpflichtendes lokales Roaming an die Mitnutzung der Behördensendemasten zu koppeln? Die Landesregierung setzt in nichtversorgten, kommerziell nicht erschließbaren Gebieten auf freiwillige Vereinbarungen zwischen den Mobilfunknetzbetreibern. 5. An wen zahlen die Mobilfunkunternehmen ein marktkonformes Mietentgelt in welcher Höhe? Die Höhe des Mietentgelts für die Nutzung von Standorten des Behördenfunks ist je nach Rahmenbedingungen unterschiedlich. Hierbei handelt es sich jedoch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen, sodass die Nennung der Höhe des Mietentgelts nicht möglich ist.