LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7000 26.07.2019 Datum des Originals: 26.07.2019/Ausgegeben: 31.07.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2699 vom 2. Juli 2019 der Abgeordneten Alexander Langguth, Frank Neppe und Marcus Pretzell FRAKTIONSLOS Drucksache 17/6775 Einsatzfähigkeit von E-Mobilität im nordrhein-westfälischen Landesdienst Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Begrenzte und schwer kalkulierbare Reichweite, lange Ladezeiten, gefährliche Akkus – insbesondere die bei der Rohstoffgewinnung eingesetzte Kinderarbeit und brennende Elektrofahrzeuge fanden in der Vergangenheit mediale Aufmerksamkeit. Nicht alles, was mit E-Mobilität verbunden ist, klingt nach Sicherheit und Fortschritt. Hier muss man sich fragen: Wie geeignet sind diese Fahrzeuge, die mit Steuergeldern für den privaten Einsatz gefördert werden, für den Landesdienst? Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2699 mit Schreiben vom 26. Juli 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Minister der Finanzen, dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Inwiefern eignen sich aktuelle Modelle von Elektrofahrzeugen als Einsatzfahrzeuge im Fuhrpark der nordrhein-westfälischen Landespolizei? Die derzeit auf dem Markt erhältlichen Elektrofahrzeuge sind als Einsatzfahrzeuge für die Polizei nicht geeignet, da sie insbesondere aufgrund der zu geringen Reichweite den taktischen Erfordernissen nicht genügen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7000 2 2. Inwiefern werden aktuelle Modelle von Elektrofahrzeugen bei der Beschaffung von Sonderschutzfahrzeugen berücksichtigt? Die Hersteller bieten derzeit keine für die Bedarfe des Fahrdienstes der Landesregierung geeigneten sondergeschützten Fahrzeuge mit Elektroantrieb an. 3. Inwiefern sind im Hinblick auf § 14 Bauordnung NRW wirksame Löscharbeiten an Elektrofahrzeugen in den Parkhäusern der nordrhein-westfälischen Ministerien möglich? Landeseigene Garagen sind nach den Vorschriften der Sonderbauverordnung Teil 5 „Garagen“ zu errichten. Teil 5 der Sonderbauverordnung enthält kein Verbot zum Abstellen von Elektrofahrzeugen in Garagen. Über Probleme mit Bränden von Elektrofahrzeugen in Garagen liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. 4. Inwiefern stellt die Landesregierung bei der Beschaffung von E-Autos aus Landesmitteln sicher, dass in der Produktionskette inkl. der Rohstoffgewinnung keine Kinderarbeit zum Einsatz kam? Das Ministerium der Finanzen schreibt für bestimmte Fahrzeugsegmente regelmäßig Rahmenverträge für die Landesverwaltung aus. Aktuell werden unter anderem auch Lose für Plug-In-Hybride und Fahrzeuge ausschließlich mit Batterieantrieb ausgeschrieben. In den Vergabeverfahren fordert das Ministerium der Finanzen Eigenerklärungen, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wird.