LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/704 22.09.2017 Datum des Originals: 21.09.2017/Ausgegeben: 27.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 220 vom 17. August 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/407 Selbstbezichtigungen als Schutz vor Abschiebung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Süddeutscher Zeitung vom 5. Juni 2017 bezichtigen sich vermehrt Flüchtlinge, schwere Straftaten in ihrer Heimat begangen zu haben, um eine Abschiebung zu verhindern. Aus München wird von „mindestens 150 Fällen zwischen Sommer 2016 und April 2017“ berichtet. Besonders häufig sollen Asylbewerber Tötungsdelikte und eine Mitgliedschaft im IS angeben haben, wie die Münchener Staatsanwaltschaft berichtet. Vergleichbare Fälle soll es auch in Hessen geben. Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 220 mit Schreiben vom 21. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Wie viele Fälle der Selbstbezichtigung von Verbrechen zwecks Verhinderung von Abschiebung sind in Nordrhein-Westfalen bekannt? Die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Daten liegen der Landesregierung nicht vor und können innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht beschafft werden. 2. Wie gehen die Staatsanwaltschaften mit diesen Fällen um? Die Staatsanwaltschaften sind, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/704 2 3. In welcher Weise haben sich solche Selbstbezichtigungen auf den Vollzug von Abschiebungen ausgewirkt? Ein Asylbewerber muss im Rahmen des Asylverfahrens dartun, dass er aus bestimmten Gründen oder durch bestimmte Handlungen verfolgt wird und deshalb schutzbedürftig ist. Ob Angaben von Asylbewerbern über im Herkunftsland begangene Straftaten glaubhaft sind und Auswirkungen auf die Schutzbedürftigkeit haben, ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bewerten und eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Aussagen der Landesregierung hierzu sind daher nicht möglich.