LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7057 02.08.2019 Datum des Originals: 02.08.2019/Ausgegeben: 07.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2748 vom 12. Juli 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6889 Wann bringt die Landesregierung das gemäß § 42 LNatSchG vorgeschriebene landesweite Streuobstwiesenkataster zum Abschluss? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Streuobstwiesen und Streuobstbestände gehören zu den Landwirtschaftsflächen mit besonders hohem Naturwert und tragen deshalb in besonderem Maße zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Nordrhein-Westfalen bei. Um eine dauerhafte Sicherung der heimischen Streuobstwiesen zu gewährleisten, Pflegemaßnahmen zu etablieren und den Ausbau von Streuobstbeständen voranzutreiben, hat das Umweltministerium im November 2016 mit den Landwirtschafts- und Naturschutzverbänden eine Kooperationsvereinbarung zum Schutz und zum Ausbau der Streuobstbestände in Nordrhein-Westfalen unterzeichnet. Darüber hinaus wurden Streuobstbestände über die sogenannte Biotopschutzregelung (§ 30 BNatSchG und Umsetzung im LNatschG) in Nordrhein-Westfalen landesweit unter Schutz gestellt. Das Landesnaturschutzgesetz sieht des Weiteren vor, dass der Schutz dieser ökologisch wertvollen Bestände als gesetzlich geschützte Biotope gem. § 42 LNatSchG Abs. 4 dann in Kraft tritt, wenn ein Rückgang ihrer Gesamtfläche landesweit um mindestens 5 Prozent festzustellen ist. Als Basis zur Ermittlung des Streuobstbestandes bzw. des für das Auslösen dieses Schwellenwertes stattgefundenen Rückgangs dient eine landesweite Streuobstwiesenkartierung. Eine landesweite Streuobstwiesenerfassung hatte die Landesregierung für Ende 2018 angekündigt (Drs. 17/594). Diese ist bislang jedoch nicht abgeschlossen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur.- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2748 mit Schreiben vom 2. August 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wann ist die landesweite Streuobstwiesenkartierung abgeschlossen bzw. mit der Auswertung der Ergebnisse mit Blick auf die Zielsetzung des § 42 LNatSchG zu rechnen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7057 2 Der Abschluss der seit 2017 laufenden landesweiten Streuobstwiesenkartierung wird nicht mehr im Jahr 2019 erfolgen. Ein genaues Datum hierfür kann derzeit nicht benannt werden. Aktuell sind nach Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) landesweit etwa 60 Prozent der Bestände kartiert worden, hiervon ist derzeit durch das LANUV oder durch Biologische Stationen etwa die Hälfte der Flächen geprüft (qualitätsgesichert) worden. In 12 Kreisen bzw. kreisfreien Städten ist die Erfassung und Qualitätssicherung weitestgehend abgeschlossen. In 13 weiteren Kreisen bzw. kreisfreien Städten gilt dies für die Erfassung, während die Prüfung hier noch läuft. 2. Welchen Stichtag legt die Landesregierung als verbindlichen Referenzpunkt für den 5-prozentigen Rückgang fest? (Bitte auch die weiteren geplanten Überprüfungen benennen.) 3. Gem. § 42 (4) LNatSchG bedarf es einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des gesetzlich vorgesehenen Streuobstwiesenschutzes durch das zuständige Ministerium. Für wann plant die Landesregierung eine Verabschiedung dieser Verordnung? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. § 42 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG stellt den Erlass einer konkretisierenden Verordnung in das Ermessen des für Naturschutz zuständigen Ministeriums. Über die Notwendigkeit einer konkretisierenden Rechtsverordnung und in diesem Zusammenhang auch über die Festlegung eines Stichtags im Sinne des § 42 Absatz 4 Satz 4 LNatSchG wird nach Abschluss der Kartierung entschieden. 4. In welchem Umfang wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Biologischen Stationen in NRW für die Kartierung bis Ende 2018 eingesetzt? (Bitte auch benennen, ob die Biologischen Stationen auch nach 2018 eingesetzt werden). In den Jahren 2017 und 2018 waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 30 Biologischen Stationen in Abstimmung mit den jeweiligen Kreisen bzw. kreisfreien Städten in die landesweite Streuobstwiesenerfassung eingebunden. Von diesen sind 2019 noch 20 Stationen im Rahmen ihrer Arbeits- und Maßnahmenpläne bei der Erfassung tätig, außerdem sind 2019 weitere sechs Biologische Stationen erstmals eingesetzt. In der Regel wurden bzw. werden Koordinations-Aufgaben übernommen. Nur in wenigen Fällen werden durch Biologische Stationen auch Kartierungen oder Überprüfungen im Gelände durchgeführt. 5. Gem. § 39 Abs. 1 Ziffer 3 Abs. 3 LNatSchG sind Anpflanzungen, die als Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden, bereits geschützte Landschaftsbestandteile. Wie wurde bei der Kartierung sichergestellt, dass diese Bestände nicht mit erfasst wurden bzw. dass diese Bestände nicht in die Berechnung mit einbezogen werden? Die Tatsache, dass Anpflanzungen, die als Kompensationsmaßnahmen gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG sind, steht ihrer Miterfassung bzw. Miteinbeziehung in die Berechnung als gesetzlich geschützte Streuobstbestände nach § 42 Abs. 4 LNatSchG nicht entgegen. Derartige, nicht unübliche Überlappungen von Unterschutzstellungen weisen als jeweiliges Schutzobjekt eine "Doppelnatur" auf. Geltende Rechtspflichten sind kumulativ zu erfüllen. Bei der Kartierung der gesetzlich geschützten Streuobstbestände werden sie erfasst und in die Berechnung mit einbezogen.