LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/708 22.09.2017 Datum des Originals: 14.09.2017/Ausgegeben: 27.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 214 vom 17. August 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/401 Familiennachzug Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Angaben des Bundesinnenministeriums sind im ersten Halbjahr 2017 90 389 Asylbewerber nach Deutschland eingereist. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr würden damit 180 000 Asylbewerber nach Deutschland kommen, die, statt über den Balkan, zunehmend über Italien einwandern. Trotz der sogenannten „Schließung der Balkanroute“ bleibt die Asylimmigration auf hohem Niveau deutlich über dem Durchschnitt der vergangenen Jahrzehnte. Zugleich entstehen als Folge von Asylanerkennungen Ansprüche auf Familiennachzug. Nach einem Bericht der „Welt am Sonntag“ schätzt das Auswärtige Amt, dass bald 200 000 bis 300 000 Syrer und Iraker infolge des Familiennachzugs zu Angehörigen in Deutschland einwandern dürfen. Grundlage dieser Schätzung sind bereits erteilte Visa, erwartete Anträge und Erfahrungen mit dem Familiennachzug syrischer Asylbewerber. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 214 mit Schreiben vom 14. September 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Erkenntnisse gibt es über die Größenordnung des Familiennachzugs, die für Nordrhein-Westfalen zu erwarten sind? 2. Welche Erkenntnisse gibt es über die Größenordnung des Familiennachzugs, die sich aus den Ansprüchen unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) ergibt? 3. Welche Erkenntnisse gibt es über die Größenordnung des zusätzlichen Familiennachzugs nach Nordrhein-Westfalen, für Personen mit „subsidiären Schutz“? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/708 2 4. Hat die Landesregierung Auskünfte/Erkenntnisse zu Fragen des Familiennachzugs beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder anderen mit diesen Fragen befassten Behörden oder Institutionen eingeholt? 5. Welche anderen Datengrundlagen/Erkenntnisquellen gibt es zum Familiennachzug , sowohl dem bereits stattgefundenen als auch dem in naher Zukunft zu erwartenden Nachzug der Angehörigen von Asylbewerbern? Die Fragen 1 – 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Familiennachzug für anerkannte Schutzberechtigte ist in den §§ 29, 36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Danach besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder bzw. bei unbegleiteten Minderjährigen der Eltern. Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines Visumverfahrens durch die deutschen Auslandsvertretungen. Für subsidiär Schutzberechtigte ist der Familiennachzug nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16.03.2018 ausgesetzt. Der Antwort der Bundesregierung vom 10.03.2017 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE an den Bundestag (BT-Brs. 18/11473) lässt sich entnehmen, dass die deutschen Auslandsvertretungen - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - im Jahr 2016 an 39.855 Familienangehörige von syrischen und an 8.299 Familienangehörige von irakischen Schutzberechtigten Visa zur Familienzusammenführung erteilt haben. Angesichts der gestiegenen Zahl der Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist auch mit einem Anstieg der Anträge auf Familiennachzug zu rechnen. Belastbare Aussagen des Bundes in Bezug auf die zu erwartende Größenordnung des Familiennachzugs liegen der Landesregierung aber bisher nicht vor. Solche Aussagen sind auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass hierbei viele Faktoren zu berücksichtigen sind (in den nächsten Monaten zu erwartende Anerkennungsbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, vorliegende und angekündigte Visaanträge, Wartezeiten bei den Auslandsvertretungen, soziale Struktur und Familienverhältnisse bei den anerkannten Schutzberechtigten, Entwicklung der Situation im Herkunftsland, mögliche Rechtsänderungen ), kaum möglich. Da wesentliche Informationen hierzu nur dem Bund vorliegen, hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration den Bund um eine aktuelle Prognose gebeten. Mit einem Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) halten sich in Nordrhein -Westfalen nach dem Ausländerzentralregister (Stand 31.07.2017) insgesamt 852 Ausländer auf. In dieser Zahl enthalten sind auch die Fälle eines Familiennachzugs zu unbegleiteten Minderjährigen, die in der Statistik nicht gesondert ausgewiesen werden.