LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/709 22.09.2017 Datum des Originals: 21.09.2017/Ausgegeben: 27.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 219 vom 17. August 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/406 Sachleistungen für Asylbewerber Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3) sollen die Leistungen für den „notwendigen Bedarf“ von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen möglichst durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit „vertretbarem Verwaltungsaufwand“ zu realisieren sind, können Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen „vergleichbaren unbaren Abrechnungen“ gewährt werden. Auch für die Deckung des „notwendigen persönlichen Bedarfs“ haben Sachleistungen Vorrang vor Geldleistungen. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes können anstelle von Geldleistungen „soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden“ . Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 219 mit Schreiben vom 21. September 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG geteilt. Für die Dauer der Unterbringung in einer Landeseinrichtung (vgl. § 44 Abs. 1 AsylG) liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG beim Land. Nach Zuweisung sind die Kommunen für die Durchführung des AsylbLG als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zuständig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/709 2 1. Inwieweit werden in Aufnahmeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen die Mittel für den notwendigen und den notwendigen persönlichen Bedarf von Asylbewerbern als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt? 2. In welchem Umfang werden Leistungen für Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter und Hausrat in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. In Unterbringungseinrichtungen des Landes (Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG) wird der notwendige Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistung erbracht. Der notwendige persönliche Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG) wird derzeit als Geldleistung erbracht. 3. Werden in Nordrhein-Westfalen bei einer Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für den notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarf als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt? 4. Von besonderem Interesse ist, ob und inwieweit Leistungen für Unterkunft, Nebenkosten , Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter, Hausrat und Möbel in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt werden? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Dem Land liegen hierzu keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.