LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7099 07.08.2019 Datum des Originals: 07.08.2019/Ausgegeben: 12.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2731 vom 12. Juli 2019 des Abgeordneten Sebastian Watermeier SPD Drucksache 17/6870 Zentraldeponie Emscherbruch: Wie transparent verfährt die Zentraldeponie mit etwaigen Gefahrensituationen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit nunmehr 50 Jahren prägt die Zentraldeponie Emscherbruch die Lebenssituation von über 4.000 Bürgerinnen und Bürgern aus Gelsenkirchen und Herne. Die Deponie wird seit 1968 auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche Fürst Bismarck betrieben. Bereits zu Beginn der 2000er Jahre sollte sie geschlossen werden. Trotz großen Widerstands seitens der Stadträte sowie den Menschen vor Ort, erteilte die Bezirksregierung Münster damals eine weitere Deponiekapazität von 30 Mio. Kubikmeter mit einer Höhe von 128 Metern über NN. Diese erweiterten Kapazitäten der Zentraldeponie Emscherbruch sind mittlerweile ausgeschöpft. Mittels eines Planfeststellungsverfahrens der Bezirksregierung Münster soll eine erneute Erweiterung und damit auch eine Laufzeitverlängerung um weitere zehn Jahre ermöglicht werden. Die Bürgerinitiative „Uns stinkt’s“ aus der Stadt Herne hat gegen eben jene Entscheidung zunächst 41 inhaltliche Einwendungen eingereicht und anschließend noch 45 Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz (UIG) bei der Bezirksregierung Münster gestellt. Während die ersten fünf Anträge noch fristgerecht beantwortet wurden, blieben alle weiteren Anträge bisher unbeantwortet, obwohl die Fristen hierzu längst abgelaufen sind. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2731 mit Schreiben vom 7. August 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7099 2 1. Wie wurde in der Vergangenheit und wird in der Zukunft von der Betreiberin und der Bezirksregierung Münster sichergestellt, dass die anwohnende Bevölkerung der Zentraldeponie Emscherbruch zeitnah, transparent und wahrheitsgetreu über Störfälle, Unfälle und Gefahren sowie über Verhaltensweisen im Ernstfall unterrichtet wird? Die Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) ist keine Störfallanlage gem. der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung), insofern greifen die Regelungen für Störfallanlagen dort nicht. Die ZDE unterliegt den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung. Bei normalem Deponiebetrieb nach dem Stand der Technik ist davon auszugehen, dass von der Deponie keine Gefahren ausgehen. Falls im Ereignisfall von der Deponie dennoch Gefahren ausgehen, würde die für die Deponie zuständige Bezirksregierung Münster eng mit der örtlichen Ordnungsbehörde zusammenarbeiten und die Unterrichtung der Bevölkerung sicherstellen. 2. Wie werden seismologische Erdbewegungen unterhalb der Zentraldeponie Emscherbruch gemessen und dokumentiert? In der Umgebung des Standortes der Zentraldeponie Emscherbruch in Gelsenkirchen liegen nach den Informationen des Geologischen Dienstes NRW die seismologischen Messstationen des Seismologischen Observatoriums der Ruhr-Universität Bochum (Station BULI: Ruhr- University Bochum - State Language Institute) etwa 15 km südöstlich, BAVS (Auguste-Victoria Mine South, Haltern, Germany) etwa 16 km nördlich der Deponie. Die nächstgelegene seismologische Messstation des Landeserdbebendienstes NRW, Station HES (Velbert- Hespertal) liegt etwa 22 km südwestlich der Deponie. Messeinrichtungen zur Erfassung seismischer Bodenbewegungen unmittelbar am Standort der Zentraldeponie sind dem Geologischen Dienst NRW nicht bekannt. Im Falle eines seismischen Ereignisses können die am Deponiestandort aufgetretenen Bodenbewegungen (Schwinggeschwindigkeiten, Bodenbeschleunigungen) anhand der Messungen an den umliegenden Messstationen unter Einbeziehung makroseismologischer Erhebungen der fühlbaren Stärke, empirischer Beziehungen und Modellierungen grob abgeschätzt werden. 3. Wie wird der einwirkende Druck auf das Erdreich bzw. der abgeschlossenen Deponieabschnitte gemessen und dokumentiert? Messungen zum einwirkenden Druck werden nicht vorgenommen. Die Statik der Zentraldeponie Emscherbruch beruht auf bodenmechanischen Kennwerten und Berechnungen mit i.d.R. konservativen Ansätzen. Gemäß Deponieverordnung sind zahlreiche Messungen und Kontrollen, wie z. B. jährliche Setzungsmessungen (Höhenvermessung) und Stabilitätsuntersuchungen durchzuführen. Weiterhin wird jährlich die Verformung des Basisabdichtungssystems (z. B. durch Vermessung der Sickerrohre) und die Funktionsfähigkeit und Verformung des Oberflächenabdichtungssystems kontrolliert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7099 3 4. Wie wird sichergestellt und dokumentiert, dass die mit Folien in sich gekapselten, schon abgeschlossenen Deponieabschnitte der Zentraldeponie Emscherbruch bei Bewegungen des Erdreichs dicht bleiben? Die verschiedenen Schüttbereiche sind so abgedichtet, dass immer zwei Dichtungskomponenten (i. d. R. mineralische Dichtung und Kunststoffdichtungsbahn) ineinandergreifen. Dieses System kann auch Setzungen und kleinere „Bewegungen“ aufnehmen. Zur Kontrolle und Dokumentation gemäß Deponieverordnung verweise ich auf die Ausführungen zur Frage 3. 5. Wie viele Kubikmeter sind Stand heute (Juli 2019) für die jeweilige Deponieklasse noch offen und wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis diese ohne genehmigte Erweiterung verfüllt sind, und garantiert, dass die Maximalmenge nicht überschritten wird? Die Restvolumina der Deponie bzw. der einzelnen Deponieklassen und die Restlaufzeiten können nicht veröffentlicht werden, da sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind. Die Bezirksregierung Münster wird im Rahmen ihrer behördllichen Überwachung dafür Sorge tragen, dass die zulässige maximale Ablagerungsmenge nicht überschritten wird.