LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7100 07.08.2019 Datum des Originals: 07.08.2019/Ausgegeben: 12.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2733 vom 12. Juli 2019 der Abgeordneten Heike Gebhard SPD Drucksache 17/6872 Zentraldeponie Emscherbruch: Wie wird die Bevölkerung bei Bränden geschützt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Zentraldeponie Emscherbruch prägt seit mittlerweile 50 Jahren die Lebenssituation von über 4.000 Bürgerinnen und Bürgern aus Gelsenkirchen und Herne. Die Deponie wird seit 1968 auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche Fürst Bismarck betrieben. Eine Schließung war bereits für den Anfang der 2000er Jahre geplant. Gegen den Widerstand der Stadträte und Menschen vor Ort erteilte die Bezirksregierung Münster damals eine weitere Deponiekapazität von 30 Mio. Kubikmeter mit einer Höhe von 128 Metern über NN. Für die Deponieklassen II und III können im Regierungsbezirk Münster ab 2022 bzw. 2024 keine ausreichenden Entsorgungskapazitäten gewährleistet werden. Daher sollen nun mittels eines Planfeststellungsverfahrens der Bezirksregierung Münster eine erneute Erweiterung der Zentraldeponie Emscherbruch und damit eine Laufzeitverlängerung um weitere zehn Jahre ermöglicht werden. Die Bürgerinitiative „Uns stinkt’s“ aus Herne hat gegen diese Entscheidung zunächst 41 inhaltliche Einwendungen eingereicht und anschließend 45 Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz (UIG) bei der Bezirksregierung Münster gestellt. Die ersten fünf Anträge wurden fristgerecht beantwortet, doch alle weiteren Anträge blieben bisher unbeantwortet, obwohl die Fristen hierzu längst abgelaufen sind. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2733 mit Schreiben vom 7. August 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7100 2 1. Wie wird der Schutz der Bevölkerung bei Bränden auf der Zentraldeponie Emscherbruch nach § 3 BImSchG gewährleistet und sichergestellt, dass die gesamte anwohnende Bevölkerung unmittelbar bei Brandausbruch und später über deren vollständigen Konsequenzen (wie Schadstoffaustritt, Kontaminationen und geplante Dekontaminationen) informiert wird? Grundlage der Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Bränden ist nicht das Bundes- Immissionsschutzgesetz; die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind landesgesetzlich über das „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)“ den Gemeinden zugewiesen (§ 3 BHKG). Im Fall eines Brandereignisses arbeitet die Einsatzleitung der gemeindlichen Feuerwehr eng mit den jeweils betroffenen örtlichen Ordnungsbehörden zusammen. Die gemeindliche Feuerwehr veranlasst in der Regel die Information aller zuständigen Behörden über das Brandereignis, z. B. auch der Umweltbehörden. Zuständige Behörden entscheiden ihre erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich in eigener Zuständigkeit, können jedoch auch – je nach Ausmaß des Brandes – von der gemeindlichen Feuerwehr um eine vor Ort-Anwesenheit zur Unterstützung gebeten werden. In Fällen von größeren Brandereignissen werden Luft- Messungen durch die Feuerwehr und durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt. Je nach Situation und Auswirkungen im Einzelfall kann das LANUV auch Proben von mit Brandrückständen beaufschlagten Flächen von Brandrückständen selbst sowie aus umliegenden Gewässern entnehmen und analysieren. Anhand der ermittelten Ergebnisse bzw. auch bereits vorsorglich können dann durch die Einsatzleitung mit den beteiligten Umweltbehörden abgestimmte Informationen sowie Warnungen oder Verhaltensempfehlungen (z. B. Reinigung von beaufschlagenden Flächen oder ggfs. Verzehrsempfehlungen) an die Bevölkerung gegeben werden. 2. Wann hat die Betreiberin der Zentraldeponie Emscherbruch bislang gegen den vorgenannten Schutz der Bevölkerung verstoßen? 3. Wie wurden diese möglichen Verstöße durch die Bezirksregierung Münster geahndet? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Verstöße gegen den Schutz der Bevölkerung liegen aus Sicht der zuständigen Bezirksregierung Münster nicht vor. Die Regelungen zum betrieblichen Brandschutz wurden eingehalten. 4. Auf vielen deutschen Deponien existiert eine Betriebsfeuerwehr (siehe z.B. https://www.ihlenberg.de/gesundheits-und-arbeitsschutz.html), auf der Zentraldeponie Emscherbruch hingegen gab es in 2017/2018 innerhalb von sieben Monaten fünf Brände. Warum wird auf der Zentraldeponie Emscherbruch keine 24h-Wache durch eine lokale Betriebsfeuerwehr vorgehalten, die den Schutz der Bevölkerung maßgeblich erhöhen würde? Gebrannt hat nicht der Deponiekörper, sondern das sich auf dem Deponiegelände befindende Revisionszwischenlager für unbehandelte Siedlungs- und Gewerbeabfälle. Das Lager befand sich ursprünglich auf der Böschung im Bereich der Deponieklasse II und wurde zwischenzeitlich in die Nähe des Eingangsgebäudes verlegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7100 3 Nach der Verlegung des Revisionszwischenlagers wurden in Abstimmung mit der Feuerwehr der Stadt Gelsenkirchen und dem Dezernat 22 umfangreiche Branderkennungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen umgesetzt. Nach § 15 BHKG können von Betrieben oder Einrichtungen im Betrieb Brandschutzkräfte, die zum Schutz eigener Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung vorgehaltenen werden, auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung von der Gemeinde als Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Diese Kräfte können aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) im Betrieb notwendig sein. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr kann dem Betreiber nicht auferlegt werden. Die Anordnung einer Werkfeuerwehr nach § 16 BHKG ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Voraussetzungen für die Anordnung einer Werkfeuerwehr sind, dass die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird. Eine 24-Stunden-Überwachung des Lagers ist sichergestellt, in den Nachtstunden durch den vor Ort tätigen Wachdienst, während der Betriebszeiten durch das Personal der Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH und darüber hinaus durch die Alarmzentrale der Fa. Kooi Security (24-Stunden-Überwachen der schwenkbaren Wärmebildkamera). 5. Wie kann die Bezirksregierung Münster sicher ausschließen, dass keine freigemessenen Baumaterialien von ehemaligen Kernkraftwerken auf der Zentraldeponie Emscherbruch deponiert wurden? Der Deponiebetreiber (Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH) hat sowohl in der Vergangenheit als auch im aktuellen Planfeststellungsverfahren schriftlich die Annahme derartiger Abfälle auf der ZDE ausgeschlossen.