LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7102 08.08.2019 Datum des Originals: 07.08.2019/Ausgegeben: 13.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2732 vom 12. Juli 2019 des Abgeordneten Sebastian Watermeier SPD Drucksache 17/6871 Zentraldeponie Emscherbruch: Wie ist die Umweltrelevanz der Zentraldeponie einzuordnen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Zentraldeponie Emscherbruch prägt seit mittlerweile 50 Jahren das Leben von mehr als 4.000 Bürgerinnen und Bürgern aus Gelsenkirchen und Herne. Seit 1968 wird die Deponie auf dem ehemaligen Zechengelände der Zeche Fürst Bismarck betrieben. Bereits Anfang der 2000er Jahre sollte diese eigentlich geschlossen werden. Trotz Widerstands der Stadträte sowie den ansässigen Menschen erteilte die Bezirksregierung Münster zum damaligen Zeitpunkt eine weitere Deponiekapazität von 30 Mio. Kubikmeter mit einer Höhe von 128 Metern über NN. Mittlerweile sind die erweiterten Kapazitäten der Zentraldeponie Emscherbruch ausgeschöpft. Mittels eines Planfeststellungsverfahrens der Münster Bezirksregierung soll eine erneute Erweiterung und damit eine Laufzeitverlängerung um weitere zehn Jahre eröffnet werden. Die Bürgerinitiative „Uns stinkt’s“ aus Herne hat gegen diese Entscheidung zunächst 41 inhaltliche Einwendungen eingereicht und daraufhin 45 Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz (UIG) bei der Bezirksregierung Münster gestellt. Die ersten fünf Anträge wurden fristgerecht beantwortet. Alle weiteren Anträge blieben jedoch bisher unbeantwortet, obwohl ihre Fristen längst abgelaufen sind. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2732 mit Schreiben vom 7. August 2019 beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7102 2 1. Welche Ermittlung der Umweltrelevanz der Zentraldeponie Emscherbruch (z.B. nach IRAM oder eines anderen Kriterienkataloges) liegt mit welchem Ergebnis vor? 2. Wann wurde wie oft die Ermittlung der Umweltrelevanz geprüft? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das Überwachungsintervall für die behördliche Überwachung ist vom Gesetzgeber in der Deponieverordnung für Deponien der Klasse III auf mindestens einmal pro Jahr festgesetzt. In der Deponieverordnung (Anhang 5) ist genau geregelt, wie oft vom Deponiebetreiber welche Messungen und Kontrollen durchzuführen sind, z. B. vierteljährlich die Grundwasserbeschaffenheit und jährlich die Prüfung der Entwässerungsleitungen. Alle Überwachungen des Betreibers werden in einem Jahresbericht der zuständigen Behörde vorgelegt (elektronisch in der Datenbank ADDISweb) und von der Behörde überprüft und freigegeben. Eine Berechnung nach der IRAM Methode erübrigte sich damit. 3. Gab es anlässlich dieser Überprüfung Veränderungen in der kategorisierten Umweltrelevanz? Es gab keine Veränderungen in der Umweltrelevanz der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE). 4. Fällt die Zentraldeponie Emscherbruch hinsichtlich der Lagerung von Arsen, Brom, Chlor, Nickel und anderen gefährlichen Schadstoffen unter die Störfallverordnung (12. BImSchV)? 5. Falls ja, welche Störfälle sind in den letzten zehn Jahren gemeldet worden? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Wie alle Deponien unterliegt die Zentraldeponie Emscherbruch nicht der 12. BImSchV. Maßgeblich für Deponien ist die bundesweite Deponieverordnung. Die ZDE unteliegt den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung. Bei normalen Deponiebetrieb nach dem Stand der Technik ist davon auszugehen, dass von der Deponie keine Gefahren ausgehen. Es gab zur Deponie keine gemeldeten Störfälle. Wenn Brandereignisse in der Vergangenheit stattgefunden haben, dann war es nicht die Deponie, die gebrannt hat, sondern Abfallzwischenläger, die sich auf dem Deponiegelände befinden.