LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7155 15.08.2019 Datum des Originals: 15.08.2019/Ausgegeben: 20.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2754 vom 12. Juli 2019 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/6898 Weiße Salbe aus der dicken Tube: Abgrabungskonferenzen ändern nichts an Auskiesungsplänen im Kreis Wesel Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die schwarz-gelbe Mehrheit im Landtag NRW hat in der letzten Plenarsitzung vor den Sommerferien 2019 einen veränderten Landesentwicklungsplan (LEP) beschlossen. Trotz der Proteste zahlreicher Bürgerinitiativen am Niederrhein blieb es darin u.a. bei der Veränderung, künftig zur so genannten Bedarfssicherung an Kies und Sand eine 25-Jahres-Frist vorzusehen. Dies bedeutet allein für den Kreis Wesel, dass vom dafür zuständigen Regionalverband Ruhr (RVR) rund 300 Hektar zusätzlicher Abgrabungsfläche im Regionalentwicklungsplan (REP) ausgewiesen werden muss. Bereits vor Verabschiedung des LEP hatte der RVR einen Regionalplan zur politischen Beratung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde mittlerweile auch von der Landesplanungsbehörde bewertet. Dem RVR wurde dabei mitgeteilt, dass die ausgewiesenen Flächen zur Gewinnung von Kies und Sand den Vorgaben des neuen LEP insbesondere zur Bedarfssicherung für ein Vierteljahrhundert entsprächen. Gleichzeitig wurde der RVR aufgefordert, eine Abgrabungskonferenz im Kreis Wesel zu organisieren zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Kommunen, Bürgern und der rohstofffördernden Unternehmen. Das Problem: Nach Aussage der Landesplanungsbehörde könne es bei diesem Gespräch nicht um alternative Flächen zur Erfüllung des vorgegebenen Mengengerüstes gehen. So gebe es im Kreis Wesel keine alternativen Flächen mehr, die man anstelle von umstrittenen Vorhaben wie denen im Wickrather Feld, auf der Bönninghardt oder in Millingen/Drüpt hineintauschen könnte. So scheint es, dass mit Beschluss des LEP auch der Regionalplan faktisch „alternativlos“ feststeht. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2754 mit Schreiben vom 15. August 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7155 2 1. Stimmt es, dass die Landesplanungsbehörde keine alternativen Flächen im Kreis Wesel sieht, mit denen man stark umstrittene Planflächen aus dem aktuellen REP- Entwurf „heraustauschen“ könnte? 2. Wenn es doch Flächen gibt, die u.a. den umweltrechtlichen Anforderungen genügen: Welche Flächen sind dies? (Bitte um Nennung der genauen Lage und der erwarteten Fördermenge) Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Für die Aufstellung des Regionalplans Ruhr und die darin enthaltenen Festlegungen konkreter Abgrabungsbereiche ist die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr als Träger der Regionalplanung für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr verantwortlich. Die Landesplanungsbehörde nimmt weder Einfluss auf die konkreten Festlegungen einzelner Abgrabungsbereiche im Regionalplan-Entwurf noch auf die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan Ruhr beim RVR anstehenden Auswertungen und Abwägungen einzelner Stellungnahmen. Dementsprechend befasst sich die Landesplanungsbehörde auch nicht mit möglichen Alternativflächen, die man aus dem aktuellen Regionalplan-Entwurf „heraustauschen“ könnte. 3. Welches konkrete Ziel verfolgt die Landesplanungsbehörde mit der Veranstaltung einer Abgrabungskonferenz? Der Landtag hat am 23. Mai 2019 die Landesregierung aufgefordert, verpflichtend Abgrabungskonferenzen auf regionaler Ebene einzuführen. Ziel solcher Abgrabungskonferenzen, die durch die Regionalplanungsbehörden durchzuführen sind, ist es, dass Unternehmen und Anwohner frühzeitig in die regionalen Planungsprozesse eingebunden werden und damit einen Beitrag zu einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Rohstoffversorgung von Wirtschaft und Bevölkerung auf der einen und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie den Interessen der örtlich betroffenen Kommunen einschließlich der örtlichen Bevölkerung und der Landwirtschaft andererseits leisten. 4. Ein juristisches Gutachten von Prof. Dr. Martin Kment von der Universität Augsburg hat erhebliche rechtliche Mängel beim Begriff der Bedarfsermittlung von oberflächennahen, nicht-energetischen Rohstoffen im LEP festgestellt – wie beurteilt die Landesregierung diese Rechtsauffassung? 5. Sollten schon die Bedarfsermittlung im LEP und damit Teile des LEP selbst juristisch fragwürdig sein, wäre damit nicht auch die Einberufung einer aus ihr folgenden Abgrabungskonferenz unrechtmäßig? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die im Gutachten von Prof. Dr. Martin Kment dargelegte Meinung wird seitens der Landesregierung nicht geteilt. Die Landesregierung geht davon aus, dass die in Rede stehenden Festlegungen der LEP-Änderung, zu denen der Landtag Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2019 seine Zustimmung erteilt hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Durchführung einer Abgrabungskonferenz ist unabhängig davon aufgrund der damit verbundenen Ziele sinnvoll; dazu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.