LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/7158 15.08.2019 Datum des Originals: 15.08.2019/Ausgegeben: 20.08.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2760 vom 15. Juli 2019 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/6907 Kann ein Rohstoffabbaugebiet ohne Nachweis eines Rohstoffvorkommens Bestand haben? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Wuppertaler Kalkwerke Oetelshofen haben bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erstellung einer Abraumhalde auf der Fläche des Waldes Osterholz gestellt, um dort Abraum aus dem Steinbruchgelände der Grube Osterholz abzulagern. Grundsätzlich besitzen die Kalkwerke Oetelshofen laut Regionalplan eine Genehmigung, den Wald für den Kalkabbau zu nutzen. In der Begründung ihres aktuellen Antrags an die Bezirksregierung wird allerdings angeführt, dass das für die Einrichtung einer neuen Abraumhalde angedachte Waldgebiet über keine ausreichende Höffigkeit für einen Rohstoffabbau verfügt. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2760 mit Schreiben vom 15. August 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Ist es aus Sicht der Landesregierung zulässig, dass ein Bereich regionalplanerisch als Abbaugebiet ausgewiesen wird, der über eine unzureichende Höffigkeit verfügt? Auf Ebene der Regionalplanung werden die Rohstoffkarten des Geologischen Dienstes NRW als Grundlage für die Rohstoffsicherung verwendet. Detailliertere Kenntnisse über die Beschaffenheit der Vorkommen in einzelnen Teilbereichen eines BSAB können erst durch die Erkundung der Lagerstätte durch die Abgrabungsunternehmen selber gewonnen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/7158 2 2. Ist die Ausweisung des Bereichs des Waldes Osterholz als Abbaugebiet vor dem Hintergrund der fehlenden Höffigkeit naturschutzrechtlich zulässig? Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die auf dieser Planungsebene erkennbaren naturschutzrechtlichen Belange in die Abwägung einzustellen (§ 12 Raumordnungsgesetz). Vertiefte naturschutzrechtliche Betrachtungen sind den Genehmigungsverfahren vorbehalten. 3. Wie stellt sich die Landesregierung inhaltlich zu dem Vorhaben des Kalkwerks Oetelshofen, eine intakte Waldfläche zum Zwecke der Einrichtung einer Abraumhalde zu roden? 4. Welche Anstrengungen unternimmt die Landesregierung, um den Kalkwerken Oetelshofen in Abstimmung mit der Bezirksregierung, dem Regionalrat und der Stadt Wuppertal Alternativflächen für die Einrichtung einer Abraumhalde anzubieten? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet: Die in Rede stehende Erweiterung einer Abraumhalde wird derzeit auf der Grundlage eines Antrags des Betreibers auf abfallrechtliche Genehmigung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz auch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. An diesem laufenden Genehmigungsverfahren werden die zuständigen unteren Naturschutz-und Forstbehörden beteiligt und geben ihre fachlichen Stellungnahmen auf der Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen des Naturschutz- sowie Forstrechtes und unter Berücksichtigung der landesplanerischen Vorgaben ab. Eine Alternativprüfung ist Teil des Genehmigungsverfahrens sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Entscheidung zur Genehmigung der Abraumhaldenerweiterung trifft die Bezirksregierung Düsseldorf nach Prüfung zum Abschluss des Verfahrens. Die Landesregierung gibt keine inhaltlichen Stellungnahmen zu laufenden Genehmigungsverfahren ab.